Mein Vater ist im April 2013 gestorben. Wegen Überschuldung haben meine Mutter und ich (einzige Erben) das Erbe ausgeschlagen. Für das jahr 2012 wäre bei Zusammenveranlagung meiner Eltern Steuern in Höhe von ca. 5.000 € angefallen. Daher habe ich bei der Steuerklärung meiner Mutter Einzelveranlagung eingetragen. Beim Hinweis des Finanzamtes, dass nun noch die Steuererklärung für meinen Vater einzureichen sei, habe ich auf die Erbausschlagung hingewiesen. Das hat auch "funktioniert".

Nun zu meiner eigentlichen Frage: Gemäß §32a(6) ist das Witwensplitting bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, anzuwenden. Das beträfe also - wenn ich das richtig verstehe - das Jahr 2014. Wie sieht das ganze aber für das Jahr 2013 aus? Wegen der Erbausschlagung sind wir ja nicht verpflichtet, für meinen Vater eine Steuerklärung abzugeben. Muss meine Mutter nun aber, um aber in den Genuss des Splittingtarifs für das Jahr 2013 zu kommen, die Zusammenveranlagung wählen? Und wäre sie damit automatisch verpflichtet eine Steuerklärung für meinen Vater zu machen?

Schon jetzt herzlichen Dank für hilfreiche Hinweise.