Guten Tag,

Eigentlich verstehe ich das Thema, jedoch bei einer Dache verstehe ich nicht die Lösung. Hier der zusammen gefasste Sachverhalt:

X und Y sind zu je 50% Gesellschafter einer OHG. X (40%), Y (50%) und Z (10%) gehört ein Haus, dass an die OHG vermietet wird.

Nach meiner Auffassung handelt es sich für die Gesellschafter X und Y bei der Vermietung des Gebäudes an die OHG u, Sonderbetriebsvermögen und wird nach Paragraph 15 EstG beestuert - soweit gibt mit die Lösung recht. Jedoch behauptet sie auch, dass Z Einkünfteaus Paragraph (Gewerbe) bezieht undnicht aus Paragraph 21 (Vermietung und Verpachtung). Ih bin der Auffassung, dass Z kein Mitunternehmer ist und somit das Gebäude in seinem Privatvermögen steht und somit Einkünfte aus Paragraph 21 bezieht.

Oder wird es jetzt einmal auch zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (15), da X und Y zusammen 90% Beteiligung an dem Gebäude haben und somit sagen wir mal so beheerschende Eigentümer sind?!

Denn in den anderen Fällen ist eine Person entweder zu 100% Eigentümer eines Gebäudes oder zwei sind es zu je 50%.

Vielen Dank im Voraus.