(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
Demnach hat ein beispielsweise ein Afghane, der aus Polen nach Deutschland einreist keinen Asylanspruch.
Praktisch wird das allerdings so nicht umgesetzt. Der Afghane bekommt in Deutschland sein Verfahren, auch wenn er vorher schon vor Verfolgung geschützt war. Dann sagt Deutschland, nach Dublin-Verfahren sei eigentlich Polen für das Asylverfahren zuständig. Das interessiert aber in Polen nicht. So bleibt der Afghane bei uns.
Das ist die bittere Wahrheit. Im letzten Jahr über 300.000 neue Asylanträge. Türken, Syrer, Afghanen, Iraker,…
Fast alle im Widerspruch zum Grundgesetz.