Guten Tag,
Mich interessiert ob die Ewigkeitsklausel[1] auch greift, wenn über Artikel 146 GG eine neue Verfassung gültig werden soll? Besonders wenn in dieser Verfassung die Gliederung Deutschlands in Länder geändert bzw. aufgehoben wird oder andere der ersten 20 Artikel des GG nicht beinhaltet sind.
[1]
> Artikel 79 Absatz 3 GG:
„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
[2]
> Art 146 GG: Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.