Ein Vermieter vereinbart solch ein Klausel vertraglich und der Mieter unterschreibt:
Der Vermieter darf jederzeit die abgeschlosenen Wohnungen bzw Schlafzimmer ohne Ankuendigung und ohne Gefahr betreten.
Dann lehnt der Mieter den Zutritt 1-2 mal ab.
Dann kuendigt der Vermieter den Vertrag und gehen beide zum Amtsgericht wegen Raeumungsklage.
Hier gibt es 2 Anliegen:
Klausel ist eventuell unwirksam trotz Unterschreiben.
1-Das Recht die Wohnung als Vermieter nicht ohne Anmeldung und Einverständnis betreten zu dürfen, ergibt sich aus dem Recht des berechtigten Besitzes, was dem Eigentumrecht sehr nahekommt und durch 823 BGB geschützt wird. Das gilt auch im Mietrecht.
2-Das Grundrecht dient der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Es geht um eine Konkretisierung des allgemeinen Rechts, in Ruhe gelassen zu werden, um die „Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht“ (BVerfGE 97, 228/265),
Vor diesem Hintergrund sind abgeschlossene Wohnungen, Appartements und Zimmer zweifelsohne durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt