Darf mein Arbeitgeber mich während der Arbeit in einer Apotheke filmen?

Hallo,

ich arbeite in einer Apotheke als PTA (stehe dort hinterm HV-Tisch (Tresen) und berate die Kunden). In der Apotheke wurden Kameras installiert. Diese filmen den offenen Verkaufsraum. Darauf sind allerdings auch meine Kollegen und ich dauerhaft während der Arbeitszeit hinterm Tresen zu sehen.

Kürzlich kam es zu einem Vorfall, bei dem ich mit meinen Kollegen zwischen Verkaufsfläche und den Büros in Quatschen gekommen bin (es waren keine Kunden in der Apotheke; von unserem Standort aus hätten wir diese allerdings beim Eintreten bemerkt). Nach dem Gespräch mit den Kollegen hat der Inhaber uns per WhatsApp darauf aufmerksam gemacht, dass diese Gespräche an diesem Standort der Apotheke unerlaubt sind. Er hat das Geschehen über einen Livestream wahrgenommen, da er zu diesem Zeitpunkt im Urlaub war.

Nun zu meinen Fragen:

  1. Darf mein Arbeitgeber uns während der Arbeit dauerhaft filmen? Oder darf er lediglich die Verkaufsfläche filmen?
  2. Falls er uns filmen darf, wäre es legitim den Bereich wo die Mitarbeiter stehen zu schwärzen oder zu verpixeln
  3. Darf der Arbeitgeber das Videomaterial außerhalb der Apotheke konsumieren? (ggf. auf einem privaten mobilen Endgerät?)

Seit dem Vorfall fühle ich mich an meinem Arbeitsplatz als wäre ich unter ständiger Beobachtung. Dies ruft ein tiefes Unwohlsein in mir vor. Falls ihr Ahnung von Recht (Arbeitsrecht, DSGVO, etc.) habt oder ähnliche Fälle erleben musstet, würde ich mich über eine Antwort sehr freuen. Viele Grüße!

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Welche Dashcams sind DSGVO-Konform und welche Einstellungen muss man aktivieren, damit man legal unterwegs ist?

Welche Dashcam-Modelle kommen in Frage?

Es soll nicht dauerhaft gespeichert werden, also:

  • Sich nicht erst überschreiben, wenn die Speicherkarte voll ist
  • Folgende Kriterien sollten gegeben sein:

5. Wie kann eine Dashcam rechtmäßig eingesetzt werden?

Nicht sanktioniert wird durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen der lediglich anlassbezogene Betrieb durch Privatpersonen. Dies beim ersten je Privatperson anhängigen Fall regelmäßig auch dann nicht, wenn die Pflichtinformationen nach Art. 12 ff. DS-GVO fahrlässig nicht gegeben wurden (siehe Antwort zu Frage 6). Selbst wenn die Kamera zusätzlich eine anlasslose Vorabaufzeichnung (Prerecording) von bis zu 30 Sekunden vornimmt, besteht von Seiten der LfD an der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit kein Interesse und das Verfahren wird nicht eingeleitet bzw. eingestellt.

Allerdings müssen auch anlassbezogene Aufzeichnungen gelöscht werden, wenn sie nicht weiterverwendet werden. Sichert eine Kamera z. B. automatisch eine 30-Sekunden-Sequenz, wenn das Fahrzeug sehr stark bremst oder verzögert, ist dies zunächst anlassbezogen und wird nicht sanktioniert. Stellt sich diese Sequenz rückblickend nicht als relevant heraus, beispielsweise weil sich kein Unfall ereignet hat, muss die Sequenz unverzüglich gelöscht werden. Wird sie dennoch länger als einzelne Tage gespeichert, würde dies sanktioniert.

Um auch die datenschutzrechtlichen Informationspflichten nach Art. 12 ff. DS-GVO zu erfüllen, muss einiger zusätzlicher Aufwand betrieben werden (siehe dazu Antwort auf Frage 6).

Erläuterung

Beim Prerecording werden Aufnahmen der jeweils letzten 30 Sekunden im Speicher der Kamera vorgehalten. Dieses Videomaterial wird grundsätzlich ohne Anlass aufgezeichnet. Eine solch kurze Vorabaufzeichnung wird akzeptiert, da Fahrzeugführende die Anlässe nicht so voraussehen können, dass sie die Speicherung rechtzeitig manuell einschalten könnten.

Für längere Zeit gesichert werden die vorgespeicherten 30 Sekunden nur, wenn ein auslösendes Ereignis eintritt. Das kann automatisch durch die Messung eines integrierten Erschütterungs- oder Beschleunigungssensors erfolgen. Auch eine manuelle Sicherung ist möglich

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