Verletztenrente bei vorläufiger mdE von 20%?

Hallo erstmal!

also ich Versuch mich kurz zu fassen...

hatte vor 1,5 Jahren einen anerkannten Arbeitsunfall und war bis zum 20.01. arbeitsunfähig geschrieben. Bis zum 20.01. dauerte eine Wiedereingliederung nach Hamburger Model an, die ich bis zum Ende „durchgestanden“ habe, an dessen Ende ich mich aber jetzt mit meinem Arbeitgeber auf eine Aufhebungsvereinbarung geeinigt habe.

Vor Beginn der Wiedereingliederung wurde eine Heilverfahrenskontrolle durchgeführt, wobei eine derzeitige mdE von 20% festgestellt wurde.

Nun habe ich von der Verletztenrente gehört und mich ein wenig belesen, werde aber nicht wirklich 100 prozentig schlau draus...

...so steht’s im Gesetz...

§ 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs

(1) 1Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente.“

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Habe das so verstanden, dass eine Verletztenrente zusteht, wenn man über mindestens 26 Wochen nach dem Arbeitsunfall eine mdE hat von mindestens 20% hat.

Also nachdem ich wieder gesund geschrieben bin, steht mir dann eine Verletztenrente zu?

Oder schicken die einen jetzt nochmal zum Gutachten, um zu schauen ob die mdE weiter besteht??

Muss ich die Rente bei der BG beantragen?

Hoffe ihr könnt mir ein paar nützliche Antworten geben!

liebe Grüße und vielen Dank für eure Zeit

Recht, Berufsgenossenschaft, Ausbildung und Studium, Arbeitsunfall BG
Darf eine sachlich unzuständige Behörde ein Bußgeld erheben?

Ein Vermieter baut ein Ladenlokal zu einer Wohnung um. Da er ordnungsgemäß alle Anträge weitergeleitet hat, wird die Bau Berufsgenossenschaft in Kenntnis gesetzt.

Diese will von dem Bauherrn viele Nachweise, insbesondere ein Bautagebuch.

Der Vermieter reagiert nicht, da er Mitglied der Verwaltungsberufsgenossenschaft ist und dort seine Lohnnachweise abgibt.

Die Bau Berufsgenossenschaft droht mehrfach und schätzt über die Lohnsummen Beiträge in vierstelliger Höhe. Außerdem verhängt sie ein Bußgeld von 100 €.

Gegen die Beitragsfestsetzung wird Widerspruch erhoben mit Angabe der Mitgliedsnummer der Verwaltungsberufsgenossenschaft, erfolgreich, die BG gibt dem Widerspruch statt.

Das Bußgeld will sie nach telefonischer Auskunft haben, sie beruft sich auf §209 I Nr.6 SGB VII in Verbindung mit 165 II S1 SGB VII und 58 I S1 der Satzung der BauBG.

§ 209 SGB VII Bußgeldvorschriften

§ 58 der Satzung der BauBG:

Reicht der Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten den Nachweis nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig ein, so kann die Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen (§ 165 Abs. 3 SGB VII).

Meiner Ansicht nach kann sie als nichtzuständige Behörde auch kein Bußgeld erheben. Oder hätte der Vermieter frühzeitig reagieren müssen?

Im Internet konnte ich zur Bußgeldfestsetzung unzuständiger Behörden nichts finden.

Recht, Bußgeld, Berufsgenossenschaft

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