Für einen Haushalt besteht dann kein Wohngeldanspruch, wenn alle Haushaltsmitglieder dem Grunde(!) nach Bafög erhalten könnten. Dies gilt auch, wenn man lediglich der Höhe nach kein Bafög erhält.

Ein Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze schließt übrigens Bafög der Höhe nach nicht unbedingt aus.

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Antrag auf bevorzugte Zulassung ausversehen angegeben?

liebe Community, ich habe ein fettes Problem!

ich habe mich für dieses Wintersemester für auf mein Traum Studium beworben, und wurde tatsächlich angenommen! Ich dachte das wäre unmöglich, weil mein Abi nicht dem NC entspricht. Also hab ich genauer hingeschaut...

Und siehe da: Ich habe bei der Bewerbung ausversehen einen Antrag auf bevorzugte Zulassung angegeben!!!

Jetzt habe ich mich schlau gemacht, und anscheinend muss man dafür einen gewissen Dienst geleistet haben. FSJ oder etwas ähnliches. Das habe ich auch, für 3 Monate.

Jetzt meine Frage(n):

  1. Kann ich diesen Dreimonatigen Freiwilligen Dienst verwenden, oder muss es 6 Monate gewesen sein???
  2. Auf der Website steht, ZITAT:

Bewerberinnen und Bewerber, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt für das beantragte Studium an der Universität zugelassen waren und an der Einschreibung wegen eines "Dienstes" gehindert waren, erhalten vor allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern bevorzugt eine Zulassung

--->Bedeutet das, dass ich schon in der Vergangenheit hätte zugelassen werden müssen, dann aber wegen dieses Dienstes, den Studienplatz nicht habe annehmen können und jetzt wieder da bin, und jetzt quasi studieren kann??

Und die dritte und finale Frage:

Wie um alles in der Welt kann ich mich da jetzt einschreiben??? kann ich einfach sagen: Soorrryyyy, war ein versehen, und die lassen mich trotzdem studieren? Oder kann ich jetzt einen Dienst machen, ausi nachträglich und dann in einem Jahr anfangen zu studieren???

Bitte helft mir!

lg, von einem Girl mit großen Träumen

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Es mag davon auszugehen sein, dass aufgrund fehlerhafter Angaben bei der Bewerbung die Zulassung widerrufen und eine Immatrikulation nicht möglich sein wird: Nach Sachverhalt liegt keine zurückgestellte Zulassung aus einem vergangenen Zulassungsverfahren vor.

Eine weitere Teilnahme am Zulassungsverfahten mag ebenfalls ausgeschlossen sein.

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Es bedarf schon einiger rechtlicher Voraussetzungen, um aus Meldeversäumnissen oder einem verlangten persönlichen Erscheinen eine rechtmäßige Entziehung zu bewirken.

Nicht selten sind Jobcenter dabei überfordert: Bei einfachen Meldeversäumnissen wären regelmäßig Leistungsminderungen angebracht. Vorschnell reagieren Jobcenter jedoch mit vorläufigen Zahlungseinstellungen oder Entziehungen.

Der Sachverhalt ist zu ungenau dargestellt, daher ist eine fachliche Beratung mit den entsprechenden Unterlagen zu emmpfehlen.

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Ob ich dabei in dem Studiengang angenommen werde ist unwichtig, es geht lediglich um die Bewerbung

Das mag nicht unwichtig sein.

Unabhängig davon zielt die Frage womöglich auf eine Art von Betrugsmöglichkeit ab …

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Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit wird den Monaten zugeordnet, in denen es erzielt wurde.

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Bei der Prüfung der Angemessenheit kommt es allein auf die Kosten der Unterkunft und Heizung an; Größe, Raumaufteilung oä. sind unerheblich. Die landläufig genannten Quadratmetergrenzen dienen lediglich als Rechengrößen.

Bei großen Wohnungen muss man jedoch die Heizkosten(nachzahlung) besonders im Blick behalten.

Soweit ein Umzug innerhalb des Vergleichsgebietes nicht erforderlich/zugesichert ist, werden jedoch innerhalb des Vergleichsgebietes höhere Kosten der neuen gegenüber der alten Wohnung nicht übernommen.

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Wohngeldrechtlich bilden Eltern mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt. Daher ist das Einkommen aller dieser Personen zu berücksichtigen.

Es sollte geprüft werden, ob nicht eher ein Antrag auf Bürgergeld gestellt werden sollte.

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Eine Wohngemeinschaft besteht aus mehreren Bedarfsgemeinschaften, sodass für jede Bedarfsgemeinschaft die den Personen entsprechende Angemessenheitsgrenze gilt.

Die Angemessenheitsgrenze ist wohnortabhängig.

Bei der Prüfung der Angemessenheit kommt es allein auf die Kosten der Unterkunft und Heizung an; Größe, Raumaufteilung oä. sind unerheblich.

Soweit ein Umzug nicht erforderlich/zugesichert ist, werden jedoch innerhalb des Vergleichsgebietes höhere Kostenpflichtige der neuen gegenüber der alten Wohnung nicht übernommen.

Womöglich wird geprüft, ob es sich tatsächlich um eine Wohngemeinschaft handelt.

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Ob die private Versicherung im Ausland eine Wiederaufnahme in die gesetzliche Versicherung ausschließt, ist davon abhängig, um welches Land es geht. Der zitierte Textausschnitt mag insofern irreführend sein.

Unabhängig davon mag es einen Pflichtversicherungstatbestand geben, der eine Aufnahme möglich macht.

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Bei der studentischen Krankenversicherung gibt es keine Einkommensgrenze. Eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit könnte diese jedoch ausschließen.

Vereinfacht gesagt ist ein Wechsel in die private Versicherung regelmäßig nur zu Beginn des Studiums, mit dem Ende der Familienversicherung oder dem Ende der studentischen Pflichtversicherung möglich.

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Hilferechtlich wird eine ernsthafte Teilnahme und nicht ein Erfolg verlangt. Ein Einstehen oder eine Art von Bürgschaft wird weder verlangt noch erscheint sie sinnvoll. Damit erscheint die Schilderung als nicht korrekt.

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Bei der Prüfung der Angemessenheit kommt es allein auf die Kosten der Unterkunft und Heizung an; Größe, Raumaufteilung oä. sind unerheblich.

Soweit ein Umzug nicht erforderlich/zugesichert ist, werden jedoch höhere Kosten der neuen gegenüber der alten Wohnung nicht übernommen.

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Soweit nach einem Studium überhaupt ein Arbeitslosengeldanspruch besteht, ist man darüber krankenversichert. Ansonsten muss die allgemeine Krankenversicherungspflicht anders erfüllt werden. Ist keine Versicherung über eine Sozialleistung wie Bürgergeld oder keine Familien- oder Mitversicherung möglich, muss selbst eine freiwillige gesetzliche oder private Versicherung bezahlt werden.

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Bei einer alleinigen kurzfristigen Beschäftigung in geschildertem Umfang ist neben der Sozialversicherungsfreiheit bei dem zu erwartenden Verdienst gar nicht damit zu rechnen, dass Lohnsteuer der Höhe nach anfallen wird.

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Bei einer alleinigen selbstständigen Tätigkeit wird der Gewinn(!) im Bewilligungszeitraum abzüglich der Sozialpauschale (~20%) sowie mindestens des Auszubildendenfreibetrags (monatlich ~350€) auf das Bafög angerechnet.

Dies kann dem Bafög-Amt zunächst formlos, mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung oä. mitgeteilt werden.

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Womöglich wirde nur versäumt, der Krankenkasse mitzuteilen, dass die Familienversicherung durchzuführen ist. Das kann nachgeholt werden.

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