Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die pfändbaren Bezüge während der Wohlverhaltensperiode einzuziehen und der Insolvenzmasse zuzuführen. Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, kann er die versäumten Beträge rückwirkend vom Schuldner einfordern.
Der Insolvenzverwalter kann die nicht abgeführten pfändbaren Beträge rückwirkend vom Schuldner verlangen, auch wenn die Versäumnis nicht vom Schuldner zu vertreten ist. Dies ergibt sich aus der Treuepflicht des Schuldners gegenüber der Insolvenzmasse während der Wohlverhaltensperiode.
Wenn die rückständigen Beträge nicht nachgezahlt werden, kann dies zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Denn eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Restschildbefreiung ist, dass der Schuldner seiner Obliegenheit zur Abführung der pfändbaren Bezüge vollständig nachgekommen ist.
Du solltest umgehend mit dem Insolvenzverwalter Kontakt aufnehmen und die Situation erklären. Eventuell lässt sich eine Ratenzahlungsvereinbarung für die rückständigen Beträge treffen. Ansonsten droht die Versagung der Restschuldbefreiung, was eine Fortsetzung der Schulden bedeuten würde. Daher ist es ratsam, die ausstehenden Beträge, soweit möglich, zu begleichen.