Zählt ein Gästezimmer im Keller zur Wohnfläche?

Aus Anlass der dieses Jahr von allen Grundsteuerpflichtigen abzugebenden Steuererklärung und der dabei in vielen Bundesländern (nicht hier in Ba-Wue) maßgebenden Wohnfläche stieß ich auf die Frage, ob ein im Keller befindliches

  • Gästezimmer
  • Gästebad
  • Hobbyraum

mit zur Wohnfläche zählen. Wie meist im Keller haben sind die Fenster klein bis nicht vorhanden, die Decken niedrig.

Die wohl maßgebende - IMO einzige - Regelung dafür ist die

https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR234610003.html

und die besagt, dass nicht mitgezählt werden "Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen".

Der Knackpunkt ist das "an ihre Nutzung". Die Landesbauordnung BW besagt in Par. 34, dass diese Räume als Aufenthaltsraum ungeeignet sind (Deckenhöhe, Fensterfläche). Und erklärt Aufenthaltsraum in Par. 2 als

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=t%20rue&aiz=true

Nach meiner Interpretation würde

  • Gästebad mitgezählt - es ist zum nur kurzfristigen Aufenthalt bestimmt
  • Gästezimmer nicht mitgezählt - es ist zum "nicht nur vorübergehenden" Aufenthalt bestimmt und damit laut Bauordnung ungeeignet
  • Hobbyraum - keine Ahnung :-(

Hat jemand Wissen oder fundierte Interpretationen hierzu?

Grundsteuer, wohnflaeche, Wohnflächenberechnung
Darf ich Kellerräume/Spitzboden die als Nutzfläche ausgewiesen sind als Abstellraum vermieten?

Hallo liebes Forum,

ich bin neu hier und suche Rat da ich im Internet nichts genaues gefunden habe. Wir haben ein Haus in dem wir im OG leben. Im EG leben unsere Mieter. Der Keller darf nicht zu Wohnzwecken/Aufenthaltsräume vermietet werden und bei beispielsweise einem Verkauf des Hauses auch nicht als Wohnfläche ausgewiesen sein.

Die Kellerräume sind Nutzräume "Nutzfläche". Darf man diese auch vermieten also als Lagerstätte oder Abstellraum? Ist generell eine Vermietung erlaubt? NICHT zu Wohnzwecken sondern als Stauraum/Abstellraum. Beispielsweise pro 15m2 Raum 40 Euro im Monat an den Mieter im EG für seine Reifen,Rasenmäher und co.

Wenn ja, ist sowas auch in einem großen Spitzboden möglich? Das man diese als Nutzfläche und NUR als Nutzfläche vermietet? Was wir natürlich nicht machen da man ja in den Spitzboden nur über unsere DG Wohnung reinkommt. Aber nur der Wissensdursthalber wenn wir beispielsweise im EG wohnen würden und die Mieter im DG mit dem Spitzboden. Ist der Spitzboden gleichzusetzen mit dem Keller?

Auf den Punkt gebracht: Keller und Spitzboden NUR zur reinen Nutzfläche Vermietung erlaubt JA/ oder NEIN

Für Antworten danke ich jedem schonmal im vorraus!

Recht, Anwalt, Mietvertrag, Architekt, Bauamt, Hausverkauf, Makler, Wohnflächenberechnung, Nutzfläche, Wirtschaft und Finanzen
Terrasse zu 100% in Wohnfläche berechnet?

Hallo,

also hab hier ja schon einiges gelesen auch ein paar Gesetzestexte, aber möchte gerne nochmal meinen Fall aufführen. Evtl. kann mir ja jemand Helfen.

Erst mal paar Angaben zum Haus. Das Haus wird momentan noch gebaut und hat wenn es fertig gestellt wird 4 Wohnungen. Jeweils 3 wurden als Eigentumswohnung gekauft und selbst genutzt und unsere zur Weitervermietung. Unsere Mietswohnung hätte laut dem Plan den ich bekommen habe 70,36m2 ohne Mitberechnung der Terasse.

Also wie im Titel schon geschrieben wurde bei uns die Terasse mit 7.48m2 zu 100% zur Wohnfläche dazu gerechnet.

Dann komme ich auch auf die angegeben ca. 78m2 Wohnfläche.

So wie ich das verstanden habe geht das seit 2004 nicht mehr da gilt de Regelung 25-50%.

Ich Werde nochmal ein Bild des Plans mit der Terasse hochladen. Darauf zu sehen ist noch ein kleiner Kompass den ich dazu gemalt habe um zu sehen in welcher Lage die Terasse sich befindet. Es handelt sich um eine Eckterasse. Der eine Teil schaut Richtung N/O fast angrenzend an dem Nachbarzaun und der andere Teil auf ein Teilstück Garten der von uns Mitbenutzt werden darf Richtung O/S und Feldlage. Die Terasse wird gefließt und oben drüber befindet sich ein Balkon von der Wohnung im 1. Geschoss. (Zur Frsgestellung 25-50%)

So jetzt die Frage ist das rechtens? Ist überhaupt 100% noch erlaubt in irgend welchen Sonderfällen. Sollten wir einfach mal lieb fragen ob Sie da nochmal drüber schauen könnten und es neu berechnen sollen. Ist ja immer die Frage wie man in den Wald hineinruft. Und was wäre hier die Passende Berechnung also wie viel Prozent?

Dazu möchte ich noch sagen, das wir den Garten ja mitbenutzen dürfen, habe im Mietvertrag eine Spalte gelesen unser Grundmiete (Nettomiete) das unter Gartennutzung auch noch ein Betrag eingetragen werden konnte. Sind Sie uns da evtl. Entgegengekommen das sie für die Nutzung keine zusätzliche Monatliche Nettomiete verlangt haben.

Nicht das wir jetzt mit senken der Grundmiete bezüglich der Terasse kommen und am Ende verlangen Sie einfach noch was für die Gartenmitbenuzung.

So ich denke erst mal genug zu meinem Fall hoffe uns kann jemand weiterhelfen und hat einen guten Ratschlag.

Vielen dank schonmal im Vorraus.

Lg

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