Zählt es als Anliegen in einer Straße, bei der Anlieger frei gilt?
Wenn ich immer einen Brief im Handschuhfach habe und bei der Polizei dann behaupte, dass ich diesen bei einem Freund einschmeißen will.
5 Antworten
Ja das zählt. Kannst aber auch direkt sagen, dass du einen Freund besuchen willst die prüfen bei zweifeln sowieso beides.
Aber beim Briefumschlag, in dem nichts steht, kann ich diesem einfach einschmeißen.
Das zählt natürlich nicht, aber ich schätze, dass du das – sofern du es glaubwürdig rüberbringst – gut verkaufen kannst.
Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Anlieger" existiert nicht. Die Rechtsprechung hat jedoch die Bedeutung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrssitte ermittelt: Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss. Es genügt irgendeine Beziehung zum Anliegergrundstück.
Dein ständig mitgeführter "Pseudo-Brief" ist rechtlich gesehen freilich nicht korrekt. Aber man müsste Dir das Gegenteil nachweisen können, was sich für die Polizei als schwierig gestalten dürfte.
Es zählt bereits die bloße Absicht etwas in der Straße zu erledigen oder jemanden zu besuchen. Theoretisch muss die Person davon auch nichts wissen.
Darfst die Straße halt nicht nur zum Durchfahren benutzen. Aber das überprüft eh keiner, von daher...
Vielleicht begleiten dich die Kollegen auch zu deinem Freund, klingeln dort und staunen mit deinem "Freund" gemeinsam, weil der dich nicht kennt.....
Ich kann doch einfach sagen: Gehen Sie mit, ich zeige ihnen, wo ich den Brief einschmeiße.
Was sage ich dann am besten den Polizisten, damit ich keine 15 € zahlen muss?
Es reicht die bloße Absicht mit Personen dort in Kontakt zu treten!
Man muss diese theoretisch nicht einmal kennen... Straße darf halt nicht zum reinen Durchfahren genutzt werden, also musst halt irgendwas dort wollen.