Wohnungseinbruch?

3 Antworten

Guten Tag!

Ein solches Betreten der Wohnung bei geöffneter Tür könnte ein Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB sein. Die Strafe ist bei Privatwohnungen Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren, ist somit eine Verbrechenstat. Wegen der geöffneten Tür scheidet ein solcher Wohnungseinbruchsdiebstahl jedoch aus. Es liegt kein Einsteigen oder Einbrechen vor.

Trotzdem bleibt es ein einfacher Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Verhängt der Richter eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 1 Jahr, wird sie zur Bewährung ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten mehr begeht (vgl. § 56 Abs. 1 StGB). Dies gilt auch, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 2 Jahren verhängt wird (vgl. § 56 Abs. 2 StGB).

Welche Art der Strafe letztlich verhängt wird und mit welcher Dauer/Höhe, entscheidet der Richter in seinem Ermessen nach den Umständen des Einzelfalls.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Woher ich das weiß:Recherche
Strafgesetzbuch (StGB) § 242 Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Die Tür war wie gesagt offen oder nicht abgeschlossen und der Eigentümer der Wohnung war auch nicht anwesend.

Glaubst du wirklich eine offene Wohnungstür und die Abwesenheit des Bewohners könnte den Straftatbestand Diebstahl rechtfertigen?

Hat der Täter Chancen auf Bewährung wenn er nicht vorbestraft ist?

Als Ersttäter ist von einer Geld- bzw. Bewährungsstrafe auszugehen.

Richter entscheiden. Wir haben keine Gerichtsautomaten.