Guten Tag!

Es ist richtig, dass der Beischlaf (=GV) als Vergewaltigung zu qualifizieren ist. Nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB gelten aber auch ,,beischlafähnliche Handlungen" als Vergewaltigung, wenn es mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist. Darunter zählt etwa die Penetration

  • mit einem Gegenstand
  • den Fingern

in den vaginal und/oder anal Bereich.

Bis zum 13. Lebensjahr gilt man strafrechtlich als Kind (vgl. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Vorliegend kommt die speziellere Vorschrift zur Anwendung, nämlich der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176c Abs. 1 Nr. 2a) StGB. Dieser umfasst ebenfalls die Vergewaltigungshandlung im Sinne des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB, ist daher eine Vergewaltigungstat.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Mit beiden Geräten macht man definitiv nichts falsch. Das iPad Pro M1 bleibt selbst in den nächsten Jahren noch ein leistungsfähiges, schnelles und effizientes Gerät.

Die Frage die man sich vor dem Kauf stellen sollte ist: Brauche ich die Pro-Features des iPad Pro? Diese sind namentlich:

  • das 120Hz ProMotion Display, was deutlich flüssiger und geschmeidiger ist als das 60Hz Display vom iPad Air. Die 60Hz Displays laufen bei Apple generell auch sehr gut, die 120Hz legen aber nochmal einen drauf.
  • die bessere Dual-Kameras inclusive dem LiDAR Scanner für besseres Augmented Reality und den Nachtaufnahmen. Das iPad Air hat hingegen nur 1 Linse.
  • der schnellere USB-C Thunderbolt 4 im iPad Pro.
  • FaceID statt TouchID

Das iPad Air kommt hingegen mit dem besseren M2 Chip, der insbesondere im Grafikbereich besser ist als der M1 und ist zudem mit dem Apple Pencil Pro kompatibel. Falls man den braucht, hat man beim iPad Air einen Vorteil. Ansonsten muss das iPad Air auf den LiDAR Scanner, die 2. Kameralinse, den schnelleren USB-C Anschluss und die 120Hz verzichten. TouchID als Entsperrmethode ist ganz angenehm und kein Nachteil gegenüber FaceID.

Mein Rat: Was sich mehr lohnt, kommt darauf an, ob man die oben genannten Pro-Features braucht. Falls ja, ist das iPad Pro die bessere Wahl. Andernfalls wäre das iPad Air M2 vorzuziehen. Muss man selber abwägen, was man braucht, und was nicht.

Sollte ein Apple Store in der Nähe sein (Media Markt und Saturn gehen auch), würde ich das iPad Air und das iPad Pro (auch wenn es das neuste ist) einmal in die Hände nehmen und schauen, was besser gefällt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das mag zwar für einen Beobachter merkwürdig sein, wenn plötzlich beim Dirigieren ein Mittelfinger zu sehen ist. Für eine Strafbarkeit (in diesem Fall Beleidigung nach § 185 StGB) reicht es in diesem Kontext jedoch nicht aus. Der Dirigent beabsichtigt angesichts der Umstände jemand anders zu beleidigen. Außerdem ist das Zeigen des Mittelfingers hierbei nicht an eine bestimmte Person gerichtet. Das Opfer muss nämlich individualisierbar sein, woran es hier fehlt.

Denkbar wäre es, die Handlung als Belästigung der Allgemeinheit, mithin als Ordnungswidrigkeit einzustufen (vgl. § 118 OWiG). Ob es allerdings als grob ungehörige Handlung zu bewerten ist, ist strittig, lässt sich aber vertreten.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Es kann unter Umständen eine Strafbarkeit wegen Nachstellung nach § 238 StGB begründen, vorausgesetzt die Nachstellungshandlung ist geeignet, die Lebensweise des Opfers nicht unerheblich zu verletzen. Es handelt sich um ein Gefährdungsdelikt, d.h. alleine die Gefahr, dass ein Schaden eintreten kann, genügt für eine Strafbarkeit. Bei wiederholtem Ausspähen ist das durchaus gegeben. Strafrechtlich kann eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe drohen.

Zivilrechtlich kann ein nicht unerheblicher Eingriff in die Privats- und Intimsphäre vorliegen. Dagegen kann sich Betroffene mittels einer Unterlassungsklage wehren.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

An der Straftat trifft das Opfer keine Mitschuld. Jede Person kann tragen, was immer es möchte. Es gilt die allgemeine Handlungsfreiheit. Daran ändert der Umstand, dass die Person in einem Armutsviertel unterwegs war, nichts.
Der Diebstahl nach § 242 StGB schützt das Vermögen des Opfers vor rechtswidriger Entziehung des Eigentums ohne beziehungsweise gegen dessen Willen. Eine Mitschuld des Opfers wäre hierbei rechtsmissbräuchlich.

Der Täter handelt somit rechtswidrig und schuldhaft.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Sie haben dem Vermieter bereits darüber in Kenntnis gesetzt. Das ist schonmal gut. Als Mieter sind Sie nämlich verpflichtet, den Vermieter über einen Mangel in Kenntnis zu setzen (vgl. § 536c Abs. 1 BGB). Andernfalls können Sie die Rechte aus § 536 BGB nicht geltend machen.

Sie könnte den Vermieter nochmals schriftlich kontaktieren und auf die Mängelanzeige vor 2 Monaten verweisen. Setzen Sie ihm eine Frist von 2 Wochen zur Mängelbeseitigung. Sollte die Frist fruchtlos verstrichen werden, behalten Sie sich vor, eine Mietminderung durchzuführen. Ein gleiches Exemplar können Sie der Hausverwaltung ebenfalls zukommen lassen.

Genaueres zum Schimmel können Sie auch gerne hier nachlesen: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie/heizen-und-warmwasser/ursachen-fuer-schimmel-und-wer-haftet-mieterinnen-oder-vermieterinnen-84233

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Fast nur iMessage

Guten Tag!

In meinem Freundes-/Familien- und Bekanntenkreis wird fast ausschließlich ein iPhone benutzt. Wir kommunizieren daher über den hauseigenen Messenger Dienst ,,iMessage", der bereits im System von Apple standardmäßig integriert ist. Der Messenger hat sich mit der Zeit deutlich verbessert. Folgende Features und Funktionen gefallen mir bei iMessage:

  • Auf allen Apple Geräten standardmäßig installiert (kann bei Bedarf in den Einstellungen abgeschaltet werden)
  • Ende-zu-Ende Verschlüsselung
  • Erstellen von Gruppen
  • Problemlose Übertragung von Inhalten wie Fotos und Videos
  • Synchronisierung zwischen anderen Apple Geräten
  • Stabil

Diese Features haben Messenger wie WhatsApp schon lange. Ich komme mit iMesssage schon seit Jahren aber sehr gut zurecht. Funktioniert bis heute tadellos.

Personen ohne iPhone schreibe ich entweder per SMS oder über Signal. Am liebsten greife aber zum Telefon!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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GEZ Befreiung als Student mit Bafög abgelehnt?

Hi, folgendes

ich bin seit ca. Oktober letztem Jahres umgezogen, in eine Studentenbude. Die GEZ in meinem Hauptwohnsitz wird schon bezahlt, hier ist es folgendermaßen. Ich hab einen eigenen Raum, teile mir aber mit meinem direkten Nachbar ein Bad, und ein Flur. Dass heißt, ich schließe vom Außenflur die Tür auf, und komme in einen extra Flur mit Bad, und es gibt zwei Türen zu unseren beiden Räumen, als eine WG ist dies allerdings nicht angegeben.

Ich habe dann ab Mitte Februar ca. Bafög erhalten, plus Nachzahlungen, und habe am 26.02 dann eine Befreiung der GEZ aufgrund von diesen Abgeschickt.

Heute (09. Mai) habe ich einen Brief im Briefkasten, bei dem es um die Ablehnung der Befreiung geht. Die Gründe seien wohl, Zitat:

“Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung kann gewährt werden, wenn

-auf den Namen der Antragstellungen Person mehr als eine Wohnung beim Beitragsservice angemeldet ist oder

-eine weitere Wohnung während des Antragsverfahrens auf den Namen der antragstellenden Person angemeldet wird oder

-der*die Ehepartner*in […]“

Online findet man allerdings immer wieder das gleiche: Bei Bafög oder anderen Leistungen beziehenden ist es möglich, die GEZ nicht Bezahlen zu müssen

Ich bin kein Jurist, deswegen wäre meine Frage, erstens, ist die Ablehnung rechtskräftig? Oder hätte ich das Anrecht auf Befreiung? Am besten dazu belegende Gesetzestexte oder Abschnitte.

Und zweitens, ich habe auch gelesen, dass wenn dieser genau beschrieben Fall von mir oben eintrifft, dass wenn bezahlt werden muss, nur einer bezahlen muss.

Danke schonmal.

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Guten Tag!

Der Ablehnungsbescheid ist als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG erstmal rechtskräftig. Dagegen können Sie jedoch Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen (vgl. § 68 ff. VwGO).

Haben Sie den Hauptwohnsitz nur angemeldet, oder Sie sind der Beitragsschuldner für den Hauptwohnsitz, sprich: Zahlen Sie bereits für den Hauptwohnsitz? In diesem Fall ist eine Befreiung nach § 4a Abs. 1 RBStV möglich. Beitragsschuldner der Hauptwohnung und der Nebenwohnung müssen nämlich identisch sein.

Ich vermute, dass die Befreiung von der Zweitwohnung nicht der richtige Antrag war. Die Befreiung sollte nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBStV beantragt werden. Rufen Sie dort mal an (falls Nummer vorhanden) und fragen Sie nach beziehungsweise erklären das einmal.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Bei einem Bankraub kommt in der Regel der Tatbestand des schweren Raubes nach §§ 249, 250 StGB, beziehungsweise die schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 250 StGB in Betracht, wenn der Täter eine Waffe beisichführt oder sie sogar verwendet. Der Täter muss dabei ein Nötigungsmittel (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder Gewalt gegen eine Person) gegen das Opfer anwenden. Ob das Tragen einer Skimaske und die bitte an das Opfer, die Tasche zu füllen, eine Drohung darstellt, ist fraglich. Drohungen können

  • ausdrücklich vom Täter ausgesprochen werden oder
  • sich aus den Umständen ergeben.

Ausgehend von den Gesamtumständen fehlt es eher an der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Eine Skimaske macht nicht gerade einen freundlichen Eindruck, die Bitte an das Opfer ist jedoch nicht als Drohungshandlung zu bewerten.

Lässt sich aber durchaus auch anders vertreten. Ob es für eine Verurteilung wegen Raubes/räuberischer Erpressung reicht, entscheidet letztlich ein Richter in seinem Ermessen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Eine Hausdurchsuchung als Prozessrechtliches Instrument zur Aufklärung von Straftaten dürfen die Strafverfolgungsbehörden dann vornehmen, wenn die Voraussetzung der Rechtsgrundlage gegeben sind. Diese ist hierbei beim Beschuldigten § 102 StPO, und zwar bei einer Straftat oder einer in der Vorschrift genannten Straftaten zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Auffindung von Beweisen.

Die Vorschrift steht gemäß § 105 Abs. 1 StPO unter Richtervorbehalt, d.h. die Hausdurchsuchung kann nur von einem Richter angeordnet werden. Liegt Gefahr im Verzug vor, kann sie auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Gefahr im Verzug ist dann gegeben, wenn ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist, etwa dann, wenn der Täter oder der Teilnehmer

  • Beweismittel vernichtet
  • weitere Straftaten begehen wird oder
  • der Richter nicht erreichbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB wäre es in diesem Fall nicht. Dei Vergewaltigung nach der benannten Vorschrift verlangt das Eindringen in den Körper, sprich: den Beischlaf beziehungsweise eine beischlafähnliche Handlung, die hier vorliegend nicht gegeben ist.

Es kommt aber, je nach Tatsituation, ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB und/oder eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 2 StGB in Betracht. Eine solche Tat wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das kommt auf die konkrete Tathandlung an:

1) Wird die Maus ins Haus gesetzt, sprich das Haus gegen den Willen des Eigentümers/Besitzers betreten, wäre es ein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB.

2) Besteht die Absicht, das Opfer dadurch zu erschrecken oder sonst an der Gesundheit zu schädigen, könnte es eine Körperverletzung nach § 223 StGB sein, ohne Vorsatz ggf. fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB.

3) Eine Nötigung wegen der Duldung, dass die Maus im Haus ist nach § 240 StGB, wäre ebenfalls denkbar.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Andere Meinung [...]

Guten Tag!

Ich sehe die Entwicklung von Apple gespalten. Einerseits gut, andererseits leider nicht so gut:

Erinnern kann ich mich noch an die Zeiten bei den Macs mit Intel-Chipsatz. Ich bin damals bei Snow Leopard eingestiegen und hatte bis jetzt jedes Betriebsystem gehabt. Ab Mojave gab es leider Probleme. Catalina war anfangs eine Katastrophe, genauso wie iOS 11: Abstürze, Ruckler, fehlerhafte Animationen, schlechte Akkulaufzeit, Konnektivitätsprobleme. Die Stabilität des Betriebsystems hat mit der Zeit deutlich nachgelassen. Mit macOS Big Sur wurde es wiederum besser. Zu diesem Zeitpunkt bin ich auch auf die Macs mit M-Chips umgestiegen. Das wiederum tat dem Mac richtig gut und war ein Segen. Hardwaretechnisch sind die Macs mit M-Chips als auch die iPads mit M-Chips unfassbar gut geworden: Akkulaufzeit, Performance etc. sind sensationell. Die Qualität der Software leidet hingegen.

Derzeit nutze ich auf dem Mac macOS 14.4.1 Sonoma und auf dem iPhone iOS 17.4.1. Die Akkulaufzeit hat sich seit iOS 17.4.1 verschlechtert. Ich kam mit iOS 16 locker durch zwei Tage trotz intensiver Nutzung. Jetzt sind es mit iOS 17 1 bis 1 1/2 Tage. Sonoma hat weiterhin einige Kinderkrankheiten. So wird die Bluetoothverbindung meine AirPods Max plötzlich unterbrochen. Auch einige Kinderkrankheiten wie Anzeigefehler kommen regelmäßig vor. Big Sur war deutlich stabiler und neben Snow Leopard eines der stabilsten Systeme. Überwiegend laufen die Systeme aber stabil.

Das sind jedenfalls meine Erfahrungen, die ich in letzter Zeit erleben durfte!

Fazit: Insgesamt bin ich mit Apple aber sehr zufrieden. Abgesehen von den Kinderkrankheiten, die sich noch in der Software befinden, laufen die Geräte allesamt schnell, zuverlässig und lange. Hardware ist wirklich top, die Chips leisten einen sehr guten Job. Die Software braucht noch Feinschliff. Ich bin optimistisch, dass es in Zukunft, vor allem mit den kommenden Betriebsystemversionen (iOS 18, macOS 15), besser wird. Apple war früher softwareseitig gut, hardwareseitig ganz ok, jetzt hat sich das Blatt gewendet.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Eine solches Verhalten ist schon sehr aufdringlich. Tatsächlich würde ich ihn mit Strafantrag bei der Polizei drohen. Das sollte ihn etwas einschüchtern.

Strafrechtlich könnte man wegen Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB dagegen vorgehen. Ob es allerdings bis zur Verurteilung bei der Hauptverhandlung kommt, ist eher zweifelhaft. Die Nachstellung verlangt, dass die Lebensgestaltung nicht unerheblich beeinträchtigt wird, etwa bei Gewichtsverlust, Wohnort-/Rufnummerwechsel. Einfache Angstzustände reichen hingegen nicht aus.
Gleiches gilt für die Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB, die bei Angstzuständen nicht verwirklicht ist.

Probieren könnte man es aber.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Der Release Candidate, der in Prinzip die letzte Version vor der finalen Veröffentlichung darstellt, zeigt, dass die Entwicklung zu iOS 17.5 bereits abgeschlossen ist. Eventuell könnte es noch einen 2. Candidate geben, falls noch Fehler entdeckt werden.

Es ist davon auszugehen, dass die finale Version nächste Woche (vermutlich am Montag, den 13. Mai) an alle freigegeben wird. Am Mittwoch, den 15. Mai sind nämlich die neuen iPads verfügbar. Der neue Apple Pencil Pro ist auch nur mit iPadOS 17.5 kompatibel. Bis dahin ist diese Version somit schon verfügbar!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag, @TheAric!

Mord und Totschlag gelten als die schwerwiegendsten Delikte gegen das Leben. Es wird damit endgültig beendet. Daher ist es auch geboten, die Delikte als Verbrechen zu klassifizieren.

Folgende Beispiele:

1) Im österreichischen Strafrecht ist das Verbrechen in § 17 Abs. 1 öStGB gesetzlich definiert. Danach handelt es sich um vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger Haft oder mit mehr als 3 Jahre Freiheitsstrafe bestraft werden. Dazu gehört der Totschlag nach § 76 öStGB und der Mord nach § 75 öStGB.

2) In Deutschland ist das Verbrechen bereits bei Delikten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder drüber bedroht sind, gegeben (vgl. § 12 Abs. 1 StGB). Die Anforderungen sind etwas geringer gegenüber dem österreichischen Strafrecht. Das ist beim Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB definitiv gegeben. Der Totschlag wird nämlich in DE mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. Mord wird als einziges Delikt in DE nach § 211 Abs. 1 StGB ausschließlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Definition der Drohung verlangt das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.

Bei der Drohung im Sinne des § 240 StGB kommt nicht darauf an, ob der Drohende weiß, dass die Drohung tatsächlich umgesetzt wird oder nicht. Es reicht, dass der Bedrohte es glaubt und das Übel geeignet ist, den Drohenden zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen (=Handeln, Dulden oder Unterlassen). Gibt der Drohende dem Willen nach, liegt ein Eingriff in die Willens- und Entschließungsfreiheit vor. Andernfalls bleibt es beim Versuch nach § 240 Abs. 3 StGB.

Allerdings ist nicht jede Nötigung rechtswidrig. Gemäß § 240 Abs. 2 StGB muss das Nötigungsmittel, der angestrebte Zweck oder beides zumindest als verwerflich anzusehen sein. Die Verwerflichkeit ist nach dem Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das hängt von der Person ab. Geht man von den Regelzeiten aus, wären das erstmal

  • 5 Jahre Studium bis zum 1. Staatsexamen (Regelstudienzeit beträgt mittlerweile 10 Semester). Wenn man noch ein paar Semester dranhängt, dauert es länger.
  • Anschließend der juristische Vorbereitungsdienst. Diese dauert nach den landesrechtlichen Regelungen 24 Monate, somit 2 Jahre. (vgl. beispielsweise Regelung aus Bayern gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 JAPO).

Somit wären es mindestens 7 Jahre bis man die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Abs. 1 DRiG hat. Beginnt man mit 18 Jahren, wäre man mit 25 Jahren Volljurist.

Das aber variiert wie oben bereits erwähnt von Person zu Person. Es gibt beispielsweise in Niedersachsen die Möglichkeit des Freiversuchs, bevor die Regelstudienzeit erreicht wurde. So verkürzt es sich ein wenig.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Pauschal lässt sich die Frage nicht beantworten. Es kommt auf die jeweiligen Umstände der Tat an.

Anknüpfungspunkt ist hier die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB. Ein Totschlag nach § 212 StGB oder Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB scheidet mangels Vorsatz, dass Sie den Fußgänger überfahren/verletzen wollten, aus. Er ist Ihnen schließlich plötzlich vor das Auto gelaufen.

Bei der fahrlässigen Tötung stellt sich die Frage, ob der Täter objektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat und es ein pflichtgemäßes Alternativverhalten gegeben hätte. Dies ist unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände zu beurteilen, sprich: Wie hätte eine Durchschnittsperson gehandelt? Mangels weiterer Informationen wäre hier die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB eher abzulehnen.

Es gibt einen interessanten BGH Fall, den Sie sich gerne einmal durchlesen können (vgl. Urt. v. 25.9.1957 – 4 StR 354/57 (BGHSt 11, 1 ff.). Dort ging es um einen betrunkenen Radfahrer, der von einem LKW überholt wurde, sich erschrocken hat und anschließend unter die Räder geriet. Dabei wurde der Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Der Vorwurf war ebenfalls die fahrlässige Tötung. Der Täter wurde nach Einlegung des Rechtsmittels zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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