Nein

Guten Tag!

Die Grundrechtecharte der europäischen Union verbieten gemäß Artikel 4 GRCh das Foltern von Menschen. Grund dafür ist, dass es kein geeignetes Mittel darstellt, den Beschuldigten zu einer vernünftigen Aussage zu bewegen. Der Folterer bekommt lediglich das zu hören, was er hören möchte. Das ist mit unserem Rechtsstaatsprinzip als auch mit den Grundrechten des Beschuldigten aus Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG keinesfalls vereinbar. Eine Einführung wäre somit verfassungswidrig.

Gleiches gilt für die Todesstrafe, die nach Artikel 102 GG in DE abgeschafft ist. Sie stellt ebenfalls kein geeignetes Mittel dar. Gründe sind Folgende:

  • Die Todesstrafe entfaltet keine Abschreckungswirkung. Empirische Belege zeigen, dass trotzdem schwerwiegende Straftaten begangen werden. Ein Rückgang wäre somit nicht zu erwarten.
  • Der Tod kann nicht rückgängig gemacht werden. Sollte es beispielsweise Verfahrensfehler geben, können diese nicht mehr korrigiert werden. Der Beschuldigte ist bereits tot. Das Unrecht wird damit nicht ausgeglichen.
  • Zudem würde der Staat die Todesstrafe als Mordinstrument zur Verhängung von Strafen nutzen, mithin selbst Mörder sein. Es ist ein grober Verstoß gegen die Menschenwürde aus Artikel 1 Abs. 1 GG, die das menschliche Leben schützen soll.

Beide Verfahrensinstrumente wären somit nicht verfassungskonform und würden sowohl den Zweck eines fairen Verfahren verfehlen als auch gegen die Grundrechte des Beschuldigten verstoßen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Bin ich schuld?

Grundsätzlich können Hausdurchsuchungen entweder durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den Staatsanwalt angeordnet werden (vgl. § 102 StPO). Ist die Betroffene Person des zu durchsuchenden Hauses nicht anwesend, kann ein Vertreter hinzugezogen werden (vgl. § 106 Abs. 1 S. 2 StPO). Sollte es nicht möglich sein, kann die Polizei auch die Türen eintreten oder einen Schlüsseldienst beauftragen. Das zum strafprozessrechtlichen Teil.

Was den Tot des Polizisten durch den Stromschlag betrifft ist es schwierig. Wenn Sie bewusst die Leitungen so hängen gelassen haben, in der Erwartung, dass jemand kommt und einen Schlag bekommt, könnte

  • ein Totschlag nach § 212 StGB oder
  • eine Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB vorliegen, je nach dem ob ein Tötungsvorsatz bejaht wird oder nicht.

Ansonsten wäre an eine fahrlässige Tötung nach § 222 StGB zu denken.

Bonusfrage: Was ist wenn ich geziehlt Gegenstaende wie z.B. einen Tresor unter Strom setze? Bin ich dann Schuld, auch wenn NUR ich eigentlich Zugang habe?

In diesem Fall verweise ich auf den Beitrag von @wiki01. Fallen, die zielgerichtet gegen andere eingesetzt werden, begründen eine Körperverletzung beziehungsweise einen Totschlag, das Sie zu verantworten haben. Ob die Handlung etwa bei einem Einbruch gegen den Täter nach §§ 32 ff. StGB gerechtfertigt ist, müsste ein Tatgericht prüfen. Bei einem Durchsuchungsbeschluss wäre eine Strafbarkeit durchaus anzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Sollte keine Probleme bereiten. Die Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB verlangt, dass in der Öffentlichkeit eine sexuelle Handlung vorgenommen wird. Darunter sind im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB solche Handlungen zu verstehen, die von einiger Erheblichkeit sind, wie beispielsweise der Beischlaf, beischlafähnliche Handlungen oder Onanieren. Oberkörperfrei herumlaufen reicht für eine Strafbarkeit nach der benannten Vorschrift nicht aus.

Die Handlung ist somit straffrei.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Unter ,,öffentliche Dienste" werden solche Räumlichkeiten verstanden, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften genutzt werden. Beispiele hierfür sind

  • Schulen
  • Kirchen
  • Behörden
  • öffentliche Tiefgaragen.

Öffentlicher Verkehr sind solche, die dem Personen- oder Gütertransportverkehr zuzuordnen und der Allgemeinheit zugänglich sind.

Abgeschlossen sind die Räume, wenn sie durch eine bauliche Grenze am Betreten hindern.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag, @Alexandraseha22!

Einige solcher Tathandlungen werden bereits mit diesem Strafmaß sanktioniert.

 mit Messer bedroht oder angreift

Hier verweise ich auf den Kommentar von @Rollerfreake. Ein Angriff auf einen Menschen mit einem Messer begründet nach den Umständen des Einzelfalls durchaus eine Tötungsabsicht, sodass nicht mehr die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern der Totschlag nach § 212 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (bei Verwirklichung von Mordmerkmalen sogar der Mord nach § 211 StGB). Der Totschlag sieht bereits eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren vor, was den von Ihnen geforderten Strafrahmen von mindestens 1 Jahr überschreitet. Der Mord wird sogar nach § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Was die Bedrohung betrifft hat der Gesetzgeber den § 241 StGB ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Zwar besteht für das Opfer eine unangenehme Lage, für die Qualifizierung der Tat als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB, sodass die Tat nur mit einer Freiheitsstrafe statt Geldstrafe geahndet wird, ist es eher unangemessen.

Wer Mädchen begrabscht

Erfüllt grundsätzlich den Tatbestand des § 184i Abs. 1 StGB. Es handelt sich um ein Delikt gegen die sexuelle Selbstbestimmung und ist gegenüber dem § 177 StGB subsidiär, d.h. er kommt nur zur Anwendung, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, stellt somit das mildere Delikt dar. Eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr würde gegen das Übermaßverbot aus Artikel 20 Abs. 3 GG verstoßen, denn es steht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck, den Täter für das Unrecht angemessen zu bestrafen. Bei schwereren Fällen gilt der Anwendungsvorrang des § 177 StGB, der eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten vorsieht. Begrapschen stellt keine sexuelle Handlung dar, die nach § 177 Abs. 1 StGB vorausgesetzt wird. Trotzdem besteht die Möglichkeit, den Täter wegen solch einer Tat nach § 184i Abs. 1 StGB zu bestrafen.

Fazit: Hohe Haftstrafen sind somit im StGB vorgesehen. Für eine Tat nach § 241 StGB und § 184i Abs. 1 StGB ist eine höhere Haftstrafe jedoch nicht verhältnismäßig.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Das Entfernen von Stickern am Auto stellt dann eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 bzw. 2 StGB des Fahrzeugs dar, wenn dadurch der Lack oder sonst die Substanz des Fahrzeugs nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Es muss eine gewisse ,,Intensität“ vorliegen. Andernfalls ist eine Sachbeschädigung am Fahrzeug nicht gegeben.

Aber: die Sticker sind Ihr Eigentum. Damit ist der Sticker selbst beschädigt beziehungsweise in der Substanz sogar zerstört (zerknittert durch abreißen etc.), sodass in dem Fall eine Sachbeschädigung anzunehmen ist.

Die Sachbeschädigung sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor. Ob es jedoch bei einem solchen Wert für die Eröffnung des Hauptverfahrens ausreicht, ist eher anzuzweifeln.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Eine solche Tathandlung könnte eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB darstellen, je nach dem, mit welchen Mitteln die Körperverletzung begangen wurde (Nr. 5 ist sehr wahrscheinlich). Der Tatbestand sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. In der Hauptverfahren hat der Richter anhand der Sach- und Rechtslage einen Ermessensspielraum, wie lange die Freiheitsstrafe ausfallen soll.

Handelt es sich um einen Ersttäter, verhängt der Richter eher eine geringere Freiheitsstrafe. Bei einem Wiederholungstäter ist durchaus eine höhere Freiheitsstrafe zu erwarten.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Ja

Guten Tag!

Dient eine Äußerung dem Zweck, die persönliche Ehre eines Menschen nicht unerheblich zu verletzen, liegt eine Beleidigung und damit eine strafbare Handlung nach § 185 StGB vor. Die Beleidigungshandlung muss dabei objektiv geeignet sein, eine solche Ehrverletzung herbeizuführen. Fühlt sich jemand subjektiv beleidigt, reicht dies für eine Strafbarkeit nicht aus. Es bedarf eine gewisse Intensität. So sind einfache Unhöflichkeiten, Respektlosigkeit nicht immer als Beleidigungen einzustufen.

Mit diesem Begriff wird eine Person in seinem sozialen Status degradiert. Die Persönlichkeit wird durchaus diffamiert und herabgesetzt. Es ist somit ein Angriff auf die persönliche Ehre des Betroffenen, mithin ein strafbare Äußerung gemäß § 185 StGB. Beachten muss man aber, in welchem Kontext die Äußerung getätigt wird. Als ,,Scherzäußerung" muss es nicht zwangsläufig unter eine Beleidigung fallen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Zwischen dem Mord nach § 211 StGB und dem Totschlag nach § 212 StGB bestehen folgende Unterschiede:

  • Der Totschlag sieht nach § 212 Abs. 1 StGB die Tötung eines Menschen, ohne die Verwirklichung von Mordmerkmalen vor. Die Mordmerkmale finden Sie im § 211 Abs. 2 StGB. Ist nur eines gegeben, kommt ein Mord in Betracht.
  • Totschlag sieht eine Zeitstrafe vor, sprich nach § 212 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren. Der Mord hingegen wird nur nach § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, also eine Freiheitsstrafe auf unbestimmte Zeit.
  • Strafrechtlich ist es umstritten, in welchem Verhältnis beide Delikte zueinander stehen: Eine Ansicht sieht in dem Totschlag nach § 212 StGB den sogenannten ,,Grundtatbestand", also das Grundtötungsdelikt, während der Mord nach § 211 StGB das schwerwiegendere Delikt darstellt. Eine andere Ansicht hingegen vertritt, dass beide Delikte selbstständige Delikte darstellen.

Beispiel für einen Mord sind etwa die Tötung eines Menschen aus Eifersucht, Geld oder etwa brutale grausame Taten wie beispielsweise die Tat aus Mannheim, die als Mord qualifiziert werden kann. In der Praxis ist es nicht immer einfach, beide Delikte voneinander abzugrenzen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, die bei der Feststellung des Delikts berücksichtigt werden müssen.

Je nach Rechtsfall kann entweder auf Totschlag oder auf Mord plädiert werden.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Wird das so lange halten?

Hardware- und Softwareseitig braucht man sich keine Gedanken zu machen. Das iPhone 12 bleibt dieses, nächstes und sogar übernächstes Jahr noch ein gutes Gerät. Ich selber habe ein iPhone 12 Pro und es läuft wie am ersten Tag. Der Akku ist zwar nicht mehr das, was es anfangs mal war, trotzdem läuft alles butterweich und schnell.

oder ist das ohne Probleme möglich dass ein iPhone 12 bei guter Pflege 5 Jahre halten kann?

Apple ist dafür bekannt, langlebige Geräte zu bauen. Das iPhone 12 wird, wie oben bereits erwähnt, noch gut halten und bis mindestens 2026 Funktions- und anschließend noch Sicherheitsupdates bekommen. Ein 2-Jahres Wechsel lohnt sich so gut wie gar nicht mehr. Die Neuerungen bei den Nachfolgermodellen halten sich in Grenzen. Ein Umstieg etwa vom iPhone 12 zum iPhone 15 lohnt sich nur dann, wenn man etwa den USB-C Stecker, die Dynamic Island und die bessere Hauptkamera benötigt (auf das 15 Pro wäre es schon ein großer Sprung). Alles weitere ist im Endeffekt gleich geblieben. Einen großen Perfomanceunterschied merkt man nur bei anspruchsvollen Anwendungen. Im Alltag fällt der Unterschied gar nicht auf.

Fazit: Brauchen sich keine großen Gedanken zu machen. Wenn die Akkulaufzeit noch gut ist und man keine Neuerungen etwa bei den Pro-Modellen benötigt, ist das iPhone 12 weiterhin ein guter Allrounder, selbst in den nächsten Jahren. Sollte es allerdings in keinem guten Zustand mehr sein, wäre ein Umstieg eine Überlegung wert.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Ein absolutes Handyverbot in der Schule halte ich für kontraproduktiv. Vielmehr plädiere ich für ein eingeschränktes Handyverbot: im Unterricht sollte auf das Handy verzichtet werden, auf dem Schulgelände hingegen ist es in Ordnung mal auf das Handy zu schauen.

Gründe darin sind, dass im Unterricht der Fokus auf den Stoff, der gelehrt wird, liegt. Das Handy kann hierbei zu Ablenkung führen (eingehende Nachrichten/Anrufe, surfen im Internet etc.). Auch wird dadurch Disziplin wie am Arbeitsplatz aufgezeigt. Sofern das Handy nicht etwa zu schulischen Zwecken gebraucht wird, ist es im Unterricht lediglich ein Störfaktor.

In den Pausen kann man das Handy allerdings benutzen. Die Pausen dienen letztlich zum durchzuatmen und sich zu entspannen. Der Gebrauch des Handys macht in diesem Fall keine Probleme.

Fazit: Ein relatives Handyverbot ist durchaus geboten. Hingegen halte ich ein absolutes Handyverbot nicht für angemessen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Im Endeffekt kommt es auf den Sachverhalt an, wie die Äußerung getätigt wird. Die Beleidigung nach § 185 StGB verlangt nämlich, dass die Äußerung objektiv geeignet ist, die persönliche Ehre des Opfers nicht unerheblich zu verletzen. Fühlt sich das Opfer nur subjektiv verletzt, begründet dies nicht das Vorliegen einer Beleidigung.

In einem Rechtsfall ging es um das Wort ,,Versager“, was mit dem Begriff ,,Loser“ gleichzusetzen ist, was den Betroffenen dazu veranlasst hat, die andere Person zu töten. Diskutiert wurde über den minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 StGB. Dort wurde einer Person gesagt, dass sie in ,,allen Lebensbereichen ein Versager ist“, was als schwere Beleidigung eingestuft wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2012 - 5 StR 472/12). In dem Zusammenhang lässt es sich somit als Beleidigung nach § 185 StGB qualifizieren.

Fazit: Diesbezüglich kann man ,,Loser“ ebenfalls darunter fassen, wobei aber die konkreten Umstände entscheidend sind. Hat beispielsweise jemand bei einem Computer-/Brettspiel verloren und wird anschließend als Loser bezeichnet, lässt sich eine Beleidigung auch verneinen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Abzustellen ist auf die Umstände beziehungsweise den Einzelfall der Tat. Die schwere Körperverletzung sieht nach § 226 Abs. 1 StGB, wenn die schwere Folge nach Absatz 1 durch die Körperverletzungshandlung fahrlässig verursacht wurde, eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahre vor. Ist die schwere Folge absichtlich begangen worden, liegt das Strafmaß nach Absatz 2 bei nicht unter 3 Jahren Freiheitsstrafe, sprich: 3 Jahre sind ins Stein gemeißelt.

Es sei denn, es liegt ein minder schwerer Fall nach Absatz 3 vor.

Konkret kann man es nicht sagen. Der Richter entscheidet über die Dauer der Freiheitsstrafe nach den Umständen des Einzelfalls in seinem Ermessen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

MUSS man die wirklich bezahlen?

Die Erhebung der Rundfunkgebühren ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts überwiegend verfassungsgemäß (vgl. Urteil vom 18.7.2018, 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17).

Sofern man Beitragsschuldner einer Wohnung ist, gilt die Verpflichtung, diesen Beitrag an die Rundfunkbehörde zu bezahlen (vgl. § 2 Abs. 1 RBStV). Ob man Inhaber einer Wohnung ist, richtet sich nach § 2 Abs. 2 RBStV.

Ausnahme besteht, wenn man nach § 4 RBStV oder § 4a RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht befreit wurde. Abschließende Befreiungsgründe sind in § 4 Abs. 1 RBStV geregelt und sind bescheidgebunden. Man muss also von der entsprechenden Behörde einen Nachweis haben und dies belegen. Die Beweislast trifft nämlich den Beitragsschuldner. Auch kann eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV vorliegen, wenn ein besonderer Härtefall gegeben ist. Der Begriff ist auslegungsbedürftig. Zudem kann die Neben- oder Hauptwohnung nach § 4a Abs. 1 RBStV von der Beitragspflicht befreit werden.

Eine Zahlungspflicht ist somit gegeben, wenn keines der oben genannten Befreiungsgründe vorliegt.

Ist es rechtens dass die das Geld bei einem Zuhause eintreiben kommen?

Zahlt der Beitragsschuldner nicht, können die rückständigen Beträge mittels Festsetzungsbescheides vollstreckt werden (vgl. § 10 Abs. 6 S. 1 RBStV), damit der Beitragsschuldner seiner Beitragspflicht nachkommt. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, ist die Vollstreckung rechtmäßig. Dagegen kann man jedoch Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO und Klage nach §§ 42 ff. VwGO erheben.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Ja

Guten Tag!

Verfassungsrechtlich ist deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 Alt. 1 GG, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Die deutsche Staatsangehörigkeit kann etwa durch Geburt oder Erklärung erworben werden. Genaueres sieht § 3 StAG vor. Es gilt sowohl das Geburten- als auch das Abstammungsprinzip.

Liegt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht vor, so gilt man nach § 2 Abs. 1 AufenthG als Ausländer.

Das aus rechtlicher Sicht. Aber ich verstehe was Sie meinen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Denkbar wäre der § 184i Abs. 1 StGB, sprich die sexuelle Belästigung. Danach wird bestraft, wer eine andere Person in sexuell bestimmbarer Weise berührt und dadurch belästigt. Das ist bei einem Klaps auf den Hintern durchaus gegeben. Allerdings kommt es immer auf den Einzelfall an. Nicht jede Berührung fällt unter § 184i Abs. 1 StGB. Der § 184i StGB ist gegenüber dem § 177 Abs. 1 StGB subsidiär, d.h. er kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist (siehe Wortlaut). Der § 177 Abs. 1 StGB scheidet jedoch mangels sexueller Handlung aus. Ein Klaps auf den Hintern ist nämlich nach § 184h Nr. 1 StGB keine sexuelle Handlung von Erheblichkeit.

Kurz: Je nach dem wie hart der Klaps auf den Hintern ist (streicheln würde eher nicht darunter fallen) liegt eine Strafbarkeit nach § 184i Abs. 1 StGB vor.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Damals hat man mit Menschen Experimente gemacht, wie lange sie ohne Schlaf aushalten und wurden zwangsweise wachgehalten. Der erzwungene Schlafentzug fällt somit unter Folter.

Gleichzeitig stellt es eine Straftat dar. Wird jemand gezwungen, wach zubleiben, liegt eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB vor. Fällt das Opfer beispielsweise durch den Schlafentzug in Ohnmacht oder treten sonstige Gesundheitsschädigungen wie starke Kopfschmerzen, körperliche Beschwerden etc. ein, ist eine Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB gegeben. Ggf. kommen noch weitere Delikte in Betracht wie Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, wenn das Opfer an der Fortbewegung gehindert wird.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Meine gesehen zu haben, dass es eher eine blaue Flagge ist. Kann mich aber auch täuschen 😁.

Spaß beiseite...

Unser Wahlgrundsatz aus Artikel 38 Abs. 1 GG erlaubt es selbst zu entscheiden, welche der ausgewählten Parteien man wählen möchte und welche nicht. In diesem Fall müssen Sie für sich selber feststellen, ob diese Partei mit Ihren Vorstellungen vereinbar ist. Sie haben daher das Wahlrecht und sind Ihrem Gewissen unterworfen.

Schauen Sie sich das Wahlprogramm und die Reden an und entscheiden Sie in Ihrem Ermessen!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Eine Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB scheidet aus. Die Erpressung ist nämlich ein Vermögensdelikt, bei der mittels Gewalt oder Drohung eine Person zu einer Zahlung veranlasst wird, auf die der Täter keinen Anspruch hat. Das fehlt hier.

Denkbar wäre aber eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB. Ob die hier einschlägig ist, ist allerdings in dieser Konstellation fraglich.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Sollte die Nadel vorsätzlich in die Flasche getan worden sein mit dem Ziel, dass der Mitschüler daraus trinkt und sich verletzt, käme eine versuchte Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB - ggf. sogar eine versuchte gefährliche Körperverletzung nach §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht, wenn die Nadel ein gefährliches Werkzeug darstellt (strafrechtlich umstritten!). Da die Nadel entdeckt wurde, ist der Versuch fehlgeschlagen, kann somit nicht mehr zur Verletzung führen.

Wird ein Strafantrag gestellt und nach Überprüfung der Sachlage festgestellt, dass es für die Eröffnung des Hauptverfahrens reicht, würde dem Betroffenen, wenn man von der einfachen versuchten Körperverletzung ausgeht, eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe drohen. Bei Schülern ab 14 Jahren käme allerdings das Jugendstrafrecht zur Anwendung, sprich: Sozialstunden/Dauerarrest/Jugendstrafe.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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