Wohnung, Aussenanlage?

3 Antworten

 Ich hatte dem Mieter mitgeteilt,

Mündlich oder schriftlich festgehalten? Also Bestandteil des Mietvertrags?

Wenn das nicht eindeutig klar ist, was er zu pflegen hat, also z. B. nur Garten innerhalb der Hecke oder auch, was zum Garten gehört von außerhalb, hast Du schlechte Chancen. Dennoch würde ich raten, probiere es aus.

Am besten schneidest Du die Hecke selbst und berechnest ihm den Zeitaufwand dafür und für das Entsorgen mit ca. 30 € je Stunde. Schaltest Du einen Gärtner oder "Facility-Manager" ein, bleibst Du am Ende noch auf Deinen Kosten sitzen.


TheHeatisOn2022 
Beitragsersteller
 02.09.2024, 15:14

Ich war der Meinung, dass die Pflege der Aussenanlage über die Nebenkostenabrechnung belastet werden kann, auch wenn hier nichts im Mietvertrag vermerkt wurde.

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FordPrefect  02.09.2024, 14:45

Und auch diese Eigenleistung kann mMn nicht von der Kaution einbehalten werden, weil es ohne Vertragsgrundlage am Anspruch auf Schadenersatz mangelt.

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bwhoch2  02.09.2024, 14:53
@FordPrefect

Klar, auf die Vertragsgrundlage kommt es an und evtl. fängt man an zu streiten, geht vor Gericht und muss dann einsehen, dass man nichts einbehalten darf oder man hat tatsächlich Erfolg. Die Frage ist nur, lohnt sich der Aufwand.

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Da wir weder deinen Vertrag mit dem Ex-Mieter kennen noch die Zusatzvereinbarungen, solltest du das deinen Anwalt fragen. Denn was du "vereinbart" hast, ist IMHO mehr oder weniger Tünnef, wenn es dies nicht beleghaft schriftlich (gegengezeichnet) als Anlage zum MV gibt. Die vage Formulierung

Ich hatte mit meinem Mieter mündlich vereinbart, dass er den Garten den er benutzt etwas pflegen sollte.

ist jedenfalls gänzlich ungeeignet, um daraus einen Anspruch auf Kautionseinbehalt zu konstruieren. Wenn du das nie kontrolliert hast - Pech für dich.


TheHeatisOn2022 
Beitragsersteller
 02.09.2024, 15:23

Gerade gelesen, dann sollte es möglich sein auch wenn nichts diesbzgl. im Mietvertrag erwähnt wurde.

Welche Kosten sind umlagefähig? 
  • Erhalt und Pflege der Grünflächen und der Gehölze (einschließlich der Unkrautbekämpfung, Düngung, Ausbringen von Saatgut zur Ausbesserung)
  • Pflege und Reinigung des Grundstücks mit den dazugehörigen Zufahrten, Zugängen, Plätzen und Flächen
  • Rasenpflege (einschließlich Anschaffung von Düngemitteln und Mäharbeiten)
  • Pflege und Instandhaltung von Spielmöglichkeiten und Sitzgelegenheiten
  • Kosten für Gärtner oder Gartenbaufirmen, z.B Lohnkosten
  • Beschneiden von Pflanzen, Hecken, Büschen, Sträuchern und Bäumen
  • Entfernung von kranken und morschen Bäumen, Sträuchern etc.
  • Fällen von Bäumen wegen bedingter jährlicher Sturmschäden
  • Kosten für die Entsorgung von angefallenem Grünschnitt (vgl. auch Müllabfuhr)
  • Betriebskosten für Gartengeräte
  • Bewässerung der Gartenfläche (vgl. Garten- oder Sprengwasser)
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TheHeatisOn2022 
Beitragsersteller
 02.09.2024, 15:23

Gerade gelesen, dann sollte es möglich sein auch wenn nichts diesbzgl. im Mietvertrag erwähnt wurde.

Welche Kosten sind umlagefähig? 
  • Erhalt und Pflege der Grünflächen und der Gehölze (einschließlich der Unkrautbekämpfung, Düngung, Ausbringen von Saatgut zur Ausbesserung)
  • Pflege und Reinigung des Grundstücks mit den dazugehörigen Zufahrten, Zugängen, Plätzen und Flächen
  • Rasenpflege (einschließlich Anschaffung von Düngemitteln und Mäharbeiten)
  • Pflege und Instandhaltung von Spielmöglichkeiten und Sitzgelegenheiten
  • Kosten für Gärtner oder Gartenbaufirmen, z.B Lohnkosten
  • Beschneiden von Pflanzen, Hecken, Büschen, Sträuchern und Bäumen
  • Entfernung von kranken und morschen Bäumen, Sträuchern etc.
  • Fällen von Bäumen wegen bedingter jährlicher Sturmschäden
  • Kosten für die Entsorgung von angefallenem Grünschnitt (vgl. auch Müllabfuhr)
  • Betriebskosten für Gartengeräte
  • Bewässerung der Gartenfläche (vgl. Garten- oder Sprengwasser)
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FordPrefect  02.09.2024, 15:26
@TheHeatisOn2022

*seufz*

Aber nicht rückwirkend nach Beendigung des MV. Die Kosten für die Gartenpflege wären natürlich umlagefähig, das hat ja niemand bestritten. Aber das rückwirkend zu erheben, wenn der Mieter bereits ausgezogen ist, wäre allenfalls im Rahmen der NK Abrechnung möglich. Solange darfst du aber die Kaution nicht einbehalten, wenn ich mal davon ausgehe, dass du die NK Abrechnung 2024 wie üblich so ab 04/2025 erstellen kannst. Zumal das dann natürlich auch nur anteilig je Mietpartei umlagefähig ist.

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TheHeatisOn2022 
Beitragsersteller
 03.09.2024, 08:42
@FordPrefect

Nach dem der Mieter zum 01.09. ausgezogen ist wird nun auch die Nebenkostenabrechnung bis zum 01.09. erstellt und somit kann ich doch dann das schneiden der Hecke berechnen, oder ? Eine Kaution darf man 6 Monate einbehalten.

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TheHeatisOn2022 
Beitragsersteller
 02.09.2024, 15:19

Gerade gelesen, dann sollte dies auch möglich sein, ohne dass diesbzgl. etwas im Mietvertrag erwähnt wurde.

Welche Kosten sind nicht umlagefähig?
  • Aufwand der Neuanlage einer Gartenfläche
  • Kosten der Erstanschaffung von Pflanzen und Gehölzen
  • Entfernung von Pflanzen, Hecken, Büschen, Sträuchern zur Umgestaltung
  • Fällen von gesunden Bäumen, Entfernung von kranken und morschen Bäumen, Sträuchern etc. zwecks Verkehrssicherheit oder durch behördliche Anordnung
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Preisen Sie sich glücklich, dass dieser Mieter raus ist und lernen Sie daraus, dass man Nutzungsverenbarugen und die damit verbuden Pflichten nebst zu lasten des Mieters kostenpflichtgen Ersatzvornahmen sorgfältig schriftlich formuliert und so vertraglich regelt.


TheHeatisOn2022 
Beitragsersteller
 02.09.2024, 15:16

Ich hatte irgendwo gelesen, dass lt. Mietgesetz die Pflege der Aussenanlage umgelegt werden kann.

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schelm1  02.09.2024, 15:25
@TheHeatisOn2022

Selbstverständlich ist das zulässig und auch sinnvoll!

Fordern Sie den Mieter mit Ablehnugsnandrohung auf seiner Verpflichtung soweit tatsäcjhlich so beweisbar vereinbart, nachzukommen.

Folgt er dem nicht, dann lassen Sie die Arbeiten fachgerecht durch ein Unternehmen erledigen und ziehen Sie den Betrag von der Kaution ab.

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schelm1  03.09.2024, 10:14
@Gerhart

Der Anspruch richtet sich auf ein Versäumnis während der Mietzeit und nicht nach dessen Beendigung.

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