Wie schnell darf man mit C1-LKW/RTW fahren?
Hallo,
ich habe vor ca. einem halben Jahr mein C1 Führerschein gemacht. Dort wurde mir in den Praxisstunden beigebracht, dass ich außerorts 80 km/h fahren darf und auf der Autobahn 140 km/h (Kam mir damals schon komisch vor). Mein Fahrschullkw war die längere Version vom Mercedes Sprinter, welcher schwerer gemacht wurde, um das nötige Gewicht zu erreichen.
Da nun bald mein erster Arbeitstag als Rettungssanitäter bevorsteht, wollte ich mich für das Fahren mit dem RTW nochmal mit den Regeln vertraut machen. Dabei bin ich jedoch auf die Aussage gestoßen, dass man ab über 3,5t zGG nur maximal 80 km/h fahren darf. Und in "ab 3,5t" würde ein RTW ja mit reinfallen.
Meine Frage daher welche Aussage stimmt jetzt? (Natürlich Blaulicht außen vor genommen)
6 Antworten
Ganz einfach: Auf Landstraßen gelten noch bis maximal 7,5t 80, ebenso auf der Autobahn ab 3,5t, sofern erlaubt.
140 ist sowieso Quatsch, das gibt's nicht. Wenn, dann wäre das höchste 130 als Richtgeschwindigkeit, abgesehen von Teilabschnitten ohne Limit. Aber das ist wieder eine ganz andere Geschichte.
RTW sind nicht da abgeriegelt, wo es andere LKW sind, neuere RTW werden meistens aus Sicherheitsgründen bei 130/140 abgeriegelt. Auf normalen Fahrten ohne Sonderrechte gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen auch und da darf auch nur 80 gefahren werden, im Notfall ist man von der StVO befreit und darf entsprechend schneller fahren.
Rein rechtlich betrachtet liegt die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei über 3.500Kg zulässiger Gesamtmasse des Fahrzeuges außerorts ohne rechtmäßige Inanspruchnahme von Sonderrechten nach §35 StVO bei 80 km/h. Ein Rettungswagen ohne Sonderrechte, hat sich ganz normal an die geltenden Vorschriften der StVO zu halten. Meine persönliche Erfahrung ist jedoch, dass sich hieran niemand gehalten hat und das es auch die Polizei nicht interessiert, wenn ein RTW ohne Sonderrechte schneller als 80 km/h fährt. Man sollte dann halt vielleicht nicht unbedingt geblitzt werden.
Mfg
Siehe §3 Abs 3 StVO
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
- außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb) Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc) Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
Daraus folgt:
Lkw / RTW > 3,5t < 7,5t
innerhalb Ortschaft 50 km/h
außerhalb Ortschaft 80km/h mit Anhänger 60 km/h
Autobahn 80km/h mit Anhänger 80 km/h
Achtung !
Fahrzeuge der BOS haben KEINE Geschwndigkeitsbegrenzer
Auch wenn BOS Fahrzeuge keinen Geschwindigkeitsbegrenzer, ein Problem haben aber inbesondere die Transporter der Klasse 3.5 - 7.5 Tonner dann trotzdem. Sie lassen sich zwar inzwischen mit der Leichtigkeit eines PKW fahren und werden von vielen entsprechend gefahren, von der Fahrdynamik her sind es aber keine LKW vor denen man Respekt haben sollte. Mit einem 3.5-Sprinter sollte man deshalb nicht wie mit einem Golf GTI durch die Gegend brettern, sonst fährt ganz schnell nur noch auf 3 Rädern oder kippt sogar um.
Ein NoGo: Trotz Sonderrechtsignalen über einen bereits besicherten Bahnübergang fahren. Sonst endet es wie Anfang 1992 auf der Voreifelbahn wo es einen Toten, einen Lokführer der danach nur noch ein Nervenbündel war, halbtägige Streckensperrung, einen völlig zerstörten RTW und eine schwer beschädigte 215 117-3 die deshalb beinahe ausgemustert werden mußte.
bis 7,5T auf regulären Straßen 80 ebenso auf der Autobahn. iss nun mal LKW. im Einsatz sind die so bei 130 viell. abgeregelt..