Versehentlich d*ckpic an 11 jährigen verschickt - muss ich Angst haben?

swaantjeengel  14.07.2024, 13:43

Die Frage ist warum du überhaupt so ein Bild verschicken wolltest:)

Felixb197 
Beitragsersteller
 14.07.2024, 13:48

Nein, das ist nicht die Frage. Die Person, an die das gehen sollte und ich wollten Pic tauschen, also alles einvernehmlich, keine sorge. Hast du eine Antwort auf meine Frage?

9 Antworten

Guten Abend!

In diesem Fall kommt der Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Der Inhalt wurde einer Person unter 18 Jahren versendet. Unabhängig davon, ob der minderjährige eingewilligt hat, berührt es die Strafbarkeit nicht. Allerdings spricht Ihre Unwissenheit dafür, dass kein Vorsatz gegeben ist. Das Delikt setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus. Fahrlässiges handeln steht nicht unter Strafe, sodass keine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben ist.

Zudem stellt sich überhaupt die Frage, ob es sich bei dem versendeten Bild um einen pornographischen Inhalt im Sinne des § 184 StGB handelt. Das ist rechtlich umstritten: Es muss mehr als nur pornographisch sowie geeignet sein, einen sexuellen Anreiz beim Betrachter auszulösen und keine weiteren Interpretationsspielräume bieten. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Zweifel ist es abzulehnen, eine Strafbarkeit mangels pornographischer Inhalts scheidet aus.

Fazit: Ob es zur Einstellung kommt, entscheidet (wenn überhaupt ein Strafantrag gestellt wurde) die Staatsanwaltschaft.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard


Felixb197 
Beitragsersteller
 15.07.2024, 00:15

Guten Abend! Vielen Dank für die konstruktive und hilfreiche Antwort!!

Ich hatte noch den § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB in Gedanken, aber auch dieser setzt ja Vorsatz voraus.

Deswegen war mein Gedanke jetzt, selbst wenn es zur Anzeige gebracht wird (wurde zwar angedroht, aber heißt ja erstmal nichts) und die Behörden nehmen überhaupt Ermittlungen auf (ist mit richterlichen Beschlüssen, um überhaupt mal die Identität festzustellen ja vermutlich auch nicht in 5 Minuten erledigt), weil auf dem Screenshot des Chattest ist ja auch drauf, dass es ein Versehen war und dass ich mich direkt entschuldigt habe - aber selbst wenn die Behörden Ermittlungen aufnehmen sollten, Brauch ich jetzt nicht zu viel Angst zu haben, eben weil es nicht vorsätzlich war und ich den "Geschädigten" natürlich auch in keiner Weise weiter belästigt habe oder sonstiges.

Ich hab trotzdem irgendwie total Panik. Aber wenn ich jetzt sicher wüsste, dass Vorsatz gegeben sein muss - und der liegt hier ja dann eigentlich nicht vor würde ich sagen - ohne jetzt im Detail zu wissen, wie das vom Gericht beurteilt wird, aber wie gesagt, natürlich sollte das Bild nicht an einen 11 jährigen gehen - dann könnte ich mich wirklich etwas beruhigen.

Ich würde mich freuen, wenn Sie nochmal Ihre Meinung bzw. Ihre Gedanken teilen würden.

Vielen lieben Dank, dass Sie eine hilfreiche Antwort gegeben haben!

Mit freundlichen Grüßen

Felix

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ChaosLeopard  15.07.2024, 11:48
@Felixb197
Ich hatte noch den § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB in Gedanken, aber auch dieser setzt ja Vorsatz voraus.

Ist ebenfalls eine Überlegung. Würde aber nach dem oben gesagten am Vorsatz scheitern, ja.

weil auf dem Screenshot des Chattest ist ja auch drauf, dass es ein Versehen war und dass ich mich direkt entschuldigt habe

Ein Versehen hebelt die Strafbarkeit nicht auf. Das Unrecht wurde dadurch bereits verwirklicht. Trotzdem eine gute Geste, sich für das Verhalten entschuldigt zu haben.

Ich würde mich freuen, wenn Sie nochmal Ihre Meinung bzw. Ihre Gedanken teilen würden.

Hierzu kann ich nicht viel sagen. Die rechtlichen Aspekte wurden bereits genannt. Ausgehend vom Sachverhalt fehlt es am Vorsatz, mithin an einer Strafbarkeit sowohl nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Wird eine Anzeige beziehungsweise ein Strafantrag gestellt, landet in nächster Zeit Post von der Polizei im Briefkasten. Als Beschuldigter muss man dem nicht Folge leisten. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann nach Sach- und Rechtslage über die Erhebung der öffentlichen Klage beim zuständigen Gericht. Gelingt es, kommt es zum Hauptverfahren, falls nicht, wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Mein Rat: Warten Sie ab. Wenn in nächster Zeit keine Post von der Polizei zugestellt wird, passiert auch nichts.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Heyho,

Ob Du das Bild versehentlich verschickt hast oder nicht, spielt keine Rolle: Du hast es gemacht. Demnach ist es durchaus möglich, dass das Konsequenzen für dich haben könnte. Auch wenn sich der Junge selbst, laut der Platform, nicht auf der Platform aufhalten sollte, ändert das nichts an dem Sachverhalt.

Ich hoffe Dir damit weitergeholfen zu haben!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Kampfsportler seit dem 4. Lebensjahr - Trainer

Felixb197 
Beitragsersteller
 14.07.2024, 15:36

Hey, also der § 184 StGB setzt Vorsatz voraus*. Von daher ist es schon relevant, ob es ein Versehen war oder nicht. Oder auf was beziehst du dich? Oder hast du nur irgendwas geschrieben was du denkst?

*Quelle: https://strafverteidiger-kinderpornographie.de/unwissenheit-184b/

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PumPum2004  14.07.2024, 15:49
@Felixb197

Nein, dabei geht es nicht um Vorsatz. Vorsatz spielt bei der Bestimmung der Strafe möglicherweise eine Rolle, aber nicht um den Sachverhalt zu bestimmen.

Hier die Rechtsfassung:

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
[...] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Verbreitung setzt keinen Vorsatz voraus. Das was Du geschickt hast, bezieht sich ausschließlich auf Kinderpornografische Inhalte.

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Felixb197 
Beitragsersteller
 14.07.2024, 16:46
@PumPum2004

Und wo steht da jetzt, dass auch fahrlässiges Handeln strafbar ist? § 15 StGB setzt Vorsatz als zwingendes Tatbestandsmerkmal voraus, außer das Gesetz bedroht ausdrücklich auch Fahrlässigkeit. Das sehe ich weder im § 184 StGB (den du zitierst) noch im § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Wenn du andere Infos hast, bitte her damit.

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PumPum2004  14.07.2024, 23:04
@Felixb197

Ja, das kann durchaus richtig sein. Jedoch könnte hier ein Eventualitätsvorsatz gelten ... auch wenn Du es nicht vorhergesehen hast, es einem 11 jährigen zu schicken. Es gibt mehrere Arten von Vorsätzen: In diesem Fall hast Du ein Bild gemacht mit dem Vorsatz, es auf einer Platform zu verschicken, auf der wich Minderjährige aufhalten könnten. Die Ausführende Handlung hat also schon mit dem Bild begonnen, sonst hättest Du es nicht verschicken können.

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Die app ist ab 12


Felixb197 
Beitragsersteller
 14.07.2024, 13:49

Auch dann hat er mit 11 dort nichts verloren. Klar, ändert nichts an meinem Fehler, aber irrelevant find ich den Fakt auch nicht. Weißt du, wies da aussieht?

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Da passiert nichts. Wichtig wäre außerdem, wie alt du bist.


Felixb197 
Beitragsersteller
 14.07.2024, 13:59

21. Sorry, warum meinst du, dass da nichts passieren wird? Ich dreh voll durch grad und es wäre mega, wenn n paar Fakten oder so beruhigen könnten.

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Felixb197 
Beitragsersteller
 14.07.2024, 15:39

Hey, sorry aber kannst du evtl noch kurz sagen warum du so denkst? Versuch mich grad iefendwie zu beruhigen aber die meisten "Antworten" sind von Leuten, die nicht verstehen, warum es überhaupt verschickt wurde. - weil's mir einer anderen Person abgesprochen war und es da ja einvernehmlich war. Danke für deine Hilfe und deine Antwort!

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Wie exakt macht man das bei Snapchat - versehentlich ein unpassendes Bild zu verschicken?


Eckengucker  14.07.2024, 13:50

völlig korrekt, ist mir auch sofort ins Auge gestochen.......

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sumpfbub  14.07.2024, 13:52
@Eckengucker

Ich bin da tatsächlich unerfahren; ich kenne zwar den Namen der Plattform, habe aber nie diese besucht. Bei allen mir bekannten größeren Anbietern geht das jedenfalls nicht durch einen Ausrutscher an der Maus.

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Felixb197 
Beitragsersteller
 14.07.2024, 14:11
@Eckengucker

Und? Hast du eine inhaltliche Anmerkung zur Frage?

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Felixb197 
Beitragsersteller
 14.07.2024, 14:21
@sumpfbub

Bei snap tatsächlich schon, wenn du in der Liste mit dem Daumen einfach kurz falsch klickst. Das ist ja mein Problem. Ich wollte das natürlich nicht an irgendjemand schicken, sondern an jemanden, der das wollte bzw halt tauschen wollte. Ich hab halt jetzt voll Angst, es war aber halt einfach ein Versehen. Ja war mist, aber ich kann's jetzt auch nicht rückgängig machen.

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Felixb197 
Beitragsersteller
 14.07.2024, 13:54

Okay, da hab ich mich wohl unklar ausgedrückt, das verstehen grade mehrere nicht. Das Versenden selbst war natürlich Absicht, aber ich hab in der Liste versehentlich den falschen Namen ausgewählt. An die Person, an die das gehen sollte, war das selbstverständlich einvernehmlich bzw im Austausch.

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Felixb197 
Beitragsersteller
 14.07.2024, 13:55

Okay, da hab ich mich wohl unklar ausgedrückt, das verstehen grade mehrere nicht. Das Versenden selbst war natürlich Absicht, aber ich hab in der Liste versehentlich den falschen Namen ausgewählt. An die Person, an die das gehen sollte, war das selbstverständlich einvernehmlich bzw im Austausch.

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Felixb197 
Beitragsersteller
 14.07.2024, 14:11

Und? Hast du eine inhaltliche Antwortet zur Fragestellung? Dafür sollte die Plattform hier eigentlich da sein.

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