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Guten Tag!
Die Grundrechtecharte der europäischen Union verbieten gemäß Artikel 4 GRCh das Foltern von Menschen. Grund dafür ist, dass es kein geeignetes Mittel darstellt, den Beschuldigten zu einer vernünftigen Aussage zu bewegen. Der Folterer bekommt lediglich das zu hören, was er hören möchte. Das ist mit unserem Rechtsstaatsprinzip als auch mit den Grundrechten des Beschuldigten aus Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG keinesfalls vereinbar. Eine Einführung wäre somit verfassungswidrig.
Gleiches gilt für die Todesstrafe, die nach Artikel 102 GG in DE abgeschafft ist. Sie stellt ebenfalls kein geeignetes Mittel dar. Gründe sind Folgende:
- Die Todesstrafe entfaltet keine Abschreckungswirkung. Empirische Belege zeigen, dass trotzdem schwerwiegende Straftaten begangen werden. Ein Rückgang wäre somit nicht zu erwarten.
- Der Tod kann nicht rückgängig gemacht werden. Sollte es beispielsweise Verfahrensfehler geben, können diese nicht mehr korrigiert werden. Der Beschuldigte ist bereits tot. Das Unrecht wird damit nicht ausgeglichen.
- Zudem würde der Staat die Todesstrafe als Mordinstrument zur Verhängung von Strafen nutzen, mithin selbst Mörder sein. Es ist ein grober Verstoß gegen die Menschenwürde aus Artikel 1 Abs. 1 GG, die das menschliche Leben schützen soll.
Beide Verfahrensinstrumente wären somit nicht verfassungskonform und würden sowohl den Zweck eines fairen Verfahren verfehlen als auch gegen die Grundrechte des Beschuldigten verstoßen.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard