Verkehrszeichen 260?
Hallo, ich habe in einem Gebiet geparkt und das Verkehrszeichen 260 und dem Zusatz Anlieger frei!
Nun haben wir ein Ticket bekommen mit 55 Euro Strafe!
Wir haben dort aber den Friedhof in der Straße besucht, und auch auf der Straße geparkt!
Lohnt es da Einspruch zu erheben oder wird das eher nichts?
3 Antworten
Zeichen 260 verbietet die Einfahrt und das Parken innerhalb des Bereichs für Krafträder, Krafträder mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge.
(aus: https://www.stvo2go.de/zeichen-260-bedeutung/)
....ich würde empfehlen, "Zahlen und fröhlich sein!" Einspruch lohnt gewiss nicht!
...ich würde jetzt einfach mal behaupten, ein Friedhofsbesuch ist im verkehrsrechtlichem Sinne kein Anliegen. Denn wäre es so, könnte man doch prinzipiell in jedem Fall ein Anliegen "konstruieren"...und i.d.R. gibt es an Friedhöfen auch ausgewiesene Besucherparkplätze. Ich hielte es nicht mal für ganz abwegig, wenn solche Regelung auf Betreiben der Anwohner (also nicht derer, die dort auf dem Friedhof "wohnen"...) zustande kam...weil es z.B. bei manchen Begräbnissen oder Beisetzungen nicht mehr möglich war, mit dem Fahrzeug das eigene Grundstück zu verlassen.
Wenn du ein anliegendes Grundstück für eine Erledigung aufsuchst, darfst du die Straße befahren und dort parken. Dabei spielt es meines Erachtens keine Rolle, ob du ein Grab, eine (lebende) Person oder ein Geschäft besuchst. Es reicht ja schon, wenn du jemandem nur einen Brief in den Briefkasten werfen möchtest.
Ggf. vorhandene Besucherparkplätze des Friedhofs spielen keine Rolle.
Wenn parkende Fahrzeuge irgendwo im Weg stehen, muss das über Haltverbote geregelt und, wenn diese nicht eingehalten werden, geahndet werden.
Im übrigen frage ich mich, wie denn vermeintlich festgestellt wurde, dass die Person kein Anliegen hatte. Oder wird da einfach pauschal für alle ein Bußgeld ausgestellt, die nicht in dem Bereich gemeldet sind, und man ist dann nachträglich als Beschuldigter in der Beweispflicht?
...gut, anderer Ansatz (nicht falsch verstehen...ich möchte die Entscheidung der Behördenmitarbeiter nicht verteidigen, eher erklären oder besser "selbst verstehen"): Was wäre denn, wenn es von dieser Anliegerstraße überhaupt keinen Zugang zum Friedhof gibt? Somit ein "Anliegen" durchaus entfallen würde? Die Leute, die unterwegs sind, um Parkverstöße zu ahnden sind doch mit Sicherheit geschulte Leute, die nicht nach Bauchgefühl Tickets erteilen, sondern diese auch rechtssicher begründen können.
Wenn die Anliegerstraße nach dem Parken zu Fuß wieder verlassen wird, bin ich ganz bei dir. Aber wie soll das Ordnungsamt feststellen, wo du dich gerade aufhältst?
Wenn der Friedhof ein an der Straße anliegendes Grundstück ist und das Verwarngeld wegen des Zeichens 260 erging, würde ich dagegen vorgehen.
Hat der Friedhof einen eigenen Parkplatz, bzw. war anders zu erreichen? War die Fahrbahn zu eng, so dass nicht mindestens 3,05 m Restbreite zur Verfüung standen?
Dann besser zahlen.
Ansonsten Widerspruch einlegen, denn du warst in dem Moment Anlieger.
https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/anlieger-frei/
Mit dem Zusatzzeichen "Anlieger frei" darf die Straße in diesem Fall jedoch befahren und auch dort geparkt werden.