Nebenkosten bereits vor Einzug in Rechnung gestellt?
Hallo an alle,
ich habe heute die Nebenkostenabrechnung bekommen. Auf dieser sind auch Handwerkerrechnungen aufgeführt die vor meinem Einzug angefallen sind. Die Rechnungen waren einmal vom 23.01 und einmal vom 11.03.
Eingezogen bin ich jedoch erst am 01.06. Können mir diese Kosten in Rechnung gestellt werden? Im Mietvertrag steht dazu nichts explizit. Es ist nur erwähnt dass alle umlagefähigen Kosten umgelegt werden.
10 Antworten
Anteilig ja, wenn sich diese Rechnungen auf umlagefähige Betriebskosten beziehen.
Typisch sind Heizungswartung, Kaminkehrerarbeiten oder Gartenpflege.
Handwerkerrechnungen beziehen sich in der Regel auf Reparaturen - diese sind generell nicht auf Mieter umlegbar. Es sei denn, es gibt eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag - bis jährlich 100 EUR oder x% der jährlichen Miete ...
Davon unabhängig - sind Rechnungen vor Deinem Einzug in der Tat nicht auf Dich umlegbar.
Wenn alle Fenster im Haus gewartet wurden, musst du deinen Anteil umgerechnet auf 6 Monate bezahlen.
Aber nur, wenn die Wartung der Fenster regelmäßig erfolgt. Also z.B. jährlich, oder alle 3 Jahre. Wartungskosten sind zwar prinzipiell auf den Mieter umlegbar - aber nur, wenn diese regelmäßig durchgeführt werden! Und der Zyklus wohl keinen 3-Jahreszeitraum überschreitet - aber letzteres ist nur eine Vermutung!
So sehe ich das aus - ähnlich zu den Wartungskosten für die jährliche Wartung für die Heizung. Diese Kosten sind ebenfalls anteilsmäßig zu tragen - auch wenn die Wartung vor meinem Einzug in dem entsprechenden Jahr durchgeführt wurde. Aber wie geschrieben, frage nach wann das letzte Mal die Fenster gewartet wurden - lass Dir die Rechnung zeigen. Sollte die letzte Wartung/Check länger als drei Jahre zurück liegen - so mußt Du Sie wohl nicht bezahlen. Auch wenn das Wort "Wartung" auf der Rechnung steht.
Meist sind Kleinreparaturen bis zu 80 Euro im Mietvertrag geregelt und vom Mieter zu bezahlen. Darüber ninaus gehende Reparaturkosten sind nicht umlagefähig.
Wiederkehrende Lesitungen wie z.B. Wartung der Heizungsanlage, Tankreinigung oder Feuerlöscherwartung sind umlagefähig und werden im Abrechnungszeitraum geltend gemacht. anteilig.
Da fällt mir ein, Wartungen sind nur auf Mieter umlegbar, wenn diese in der 2. Berechnungsverordnung § 27 Anlage 3 aufgeführt sind und hierauf im Mietvertrag verwiesen wird. Darüber hinaus gehende Wartungen, z.B. Feuerlöscher, Baumrückschnitte, ... - nur dann, wenn diese Kosten explizit im Mietvertrag aufgeführt wurden!
Das kann nur ein Versehen sein, oder der Vermieter ist dreist.
Wenn die Handwerkerrechnungen vor Beginn Deines Mietvertrages liegen, solltest Du dem beim Vermieter widersprechen. Nicht Dein Einzug ist maßgebend, sondern der Zeitpunkt des Mietbeginns lt. Mietvertrag.
Das heißt wenn in meiner Abrechnung auch „Wartung Fenster“ aufgeführt sind muss ich diese nicht zahlen wenn die Leistung vor meinem Mietbeginn erbracht wurde?