Mieter hat eine Überwachungskamera an der Haustüre und filmt den ganzen Hausgang, Hausverwaltung wurde informiert und möchte dagegen nichts tun...?

6 Antworten

Sowas ist nicht zulässig.

Wenn man sich da an die richtigen Stellen wendet und bis die was unternehmen...

Man muss nur hoffen, dass da nicht mal jemand vorbei geht und mit schwarzer Sprayfarbe die Kamera einsprüht...

Der Vermieter müßte das schon unterbinden. Die HVW hat bloß keine Lust.

Ich weiß nicht, ob das Ordnungsamt schon zuständig ist. Aber der Datenschutzbeauftragte des Landes bestimmt.

Email im www zu finden.

  1. Die Hausverwaltung ist nicht der richtige Ansprechpartner, sondern der Vermieter dieser Wohnung. Der ist für seinen Mieter verantwortlich, d.h. er muss seinen Mieter auffordern, das zu unterlassen und ggfls. juristische Schritte einleiten
  2. Du kannst natürlich Strafanzeige wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte stellen. Das artet dann aber erfahrungsgemäß in einen nicht endenden Nachbarschaftsstreit aus
Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Wirtschaftsstudium, 25 Jahre in der Immobilienbranche tätig

Einerseits ist das Landesamt für Datenschutzaufsicht als überwachende Behörde dafür zustandig, dort ist eine Stelle für Meldungen eingerichtet.

Weiterhin besteht ein Unterlassungsanspruch diesbezüglich. Hier kann Klage beim Amtsgericht eingereicht werden. Diese kann auch mündlich bei der Rechtsantragsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts aufgegeben werden.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB
Überwachungskamera im Eingangsbereich

Eine Videoüberwachung von Mehrfamilienhäusern ist nur zulässig, wenn alle Bewohner einverstanden sind, hat das Amtsgericht (AG) Schöneberg entschieden. Wenn nur ein Mieter nicht einverstanden ist, darf der Vermieter keine Kamera installieren lassen. Das gelte auch für Anlagen, die noch nicht in Betrieb sind. Die Mieter könnten sich durch die Kamera im privaten Bereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet fühlen, begründete das Gericht die Entscheidung. Auch eine nicht aktivierte Kamera verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Mieter können die Videoüberwachung durch den Vermieter mit einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen.

(AG Schöneberg, Urteil v. 8.6.2012, 19 C 166/12)

https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/videoueberwachung-im-mehrfamilienhaus-die-rechtslage_84342_601612.html