Kündigungsfrist der Wohnung?

2 Antworten

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Bescheid sagen reicht nicht. Du musst einen ordentlichen Brief schreiben, also ggf. auch handschriftlich und diesen Brief dem Vermieter übergeben. Am besten unter Zeugen entweder in seinen Briefkasten werfen oder dem Vermieter persönlich in die Hand drücken und ggf. zur Bestätigung auf einer Kopie unterschreiben lassen. Dazu ist der Vermieter aber nicht verpflichtet.

Heute noch ein Einwurf-Einschreiben zur Post bringen, könnte gerade noch reichen, aber ist ziemlich unsicher. Wenn Du also wirklich noch wirksam zum 31.3. kündigen willst, dann mach es persönlich.


bwhoch2  21.01.2025, 22:58

Danke für den 🌟

Von Experte Gerhart bestätigt

Bescheid sagen reicht nicht. Du muß in Schriftform kündigen.

Die Kündigung muß spätestens am 3. Werktag im Januar, das ist der 06. oder 07.1.2025, beim Vermieter sein. Dann endet der Vertrag am 31.03.2025.

Man kündigt zu dem Datum an dem der Vertrag enden soll. Also ZUM 31.03.2025, nicht am.


JesJu  02.01.2025, 11:26

Das ist falsch, da der Samstag auch ein Werktag ist und somit sind 2025 die ersten drei Werktage Donnertag Freitag und Samstag 02.01.2025 -04.01.2025.

anitari  02.01.2025, 11:32
@JesJu

Der Samstag ist in dem Fall aber der letzte der 3 Werktage. Dann kann noch bis 4. Werktag zum 31.03.2025 gekündigt werden. Falls der 6.1. in dem Bundesland Feiertag sein sollte noch bis. 7.1.

BGB § 193Sonn- und Feiertag; Sonnabend

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

JesJu  02.01.2025, 11:36
@JesJu

Der Gesetzgeber versteht alle Tage von Montag bis Samstag als Werktage. Dementsprechend sind nur Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht unter dem Begriff 'Werktag' zu sehen. Das ist auch durch die Rechtsprechung mit mehreren Urteilen so bestätigt worden."

Gerhart  02.01.2025, 11:44
@JesJu

lesen und verstehen des § 193 BGB hilft

DerCaveman  02.01.2025, 11:47
@JesJu

Junge, lies Gesetz statt dich hier mit anerkannten Mietrechtsexperten anzulegen:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
anitari  02.01.2025, 11:50
@anitari

Bei Mietzahlungen z. B. zählt der Samstag generell nicht mit.