Kündigungsfrist des Mietvertrags durch Vertragsklausel verlängerbar?
Hallo zusammen.
Ich wohne zurzeit in einem möblierten Apartment. In meinem Mietvertrag steht eine Klausel, dass ich die Wohnung immer nur zu zwei Zeitpunkten im Jahr (zum 01.03. und 01.10.) kündigen kann.
Nun möchte ich die Wohnung kündigen und zwar zum 31.01. Der Vermieter weist nun auf die Klausel im Mietvertrag hin.
Kann der Vermieter durch den Mietvertrag einfach die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten umgehen und zu Ungunsten des Mieters verlängern? Oder ist die Vertragsklausel dem Grunde nach nichtig, da trotzdem die gesetzliche Kündigungsfrist gilt?
Danke im Voraus. :)
2 Antworten
Ein anerkanntes Studierendenwohnheim des Studierendenwerkes ist mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen versehen (AGB), die auch die Kündigungstermine ausweisen gestützt durch den § 549 BGB.
Was Sie hier als Studentenwohnheim bezeichnen, verdient wohl nicht diesen Namen, wenn auch Personen ohne Bezug zu Hochschulen des Standortes dort wohnen können. Deshalb maßt sich der Vermieter hier wohl die Bezeichnung nur an. Damit würden normale Kündigungsfristen für Mietverträge gelten.
Vielen Dank! Auf die ersten Hinweise bzgl. der Sonderregelung für Studentenwohnheime habe ich auch nach der Definition gesucht und genau das vermutet.
Geht es um ein Studentenwohnheim?
Wie ist denn die Kündigungsfrist? Du erwähnst sie nicht.
Mietverträge werden immer zum letzten eines Monats gekündigt, nicht zum 01.
Die Kündigungsfrist erwähne ich in der Frage.
Nein. Dann würde ich nicht nachfragen.
Der Vermieter schreibt vertraglich diese zwei Zeitpunkte im Jahr vor (dann eben 28.02. und 30.09)
Das ist keine Kündigungsfrist.
Kündigungsfrist wäre z. B. 3 Monate oder 1 Monat zum 28.02. oder 30.09.
Der Kündigungseingang muss 3 Monate vorher erfolgen. Und dann eben mindestens 3 Monate, bis zu den zwei erwähnten Zeitpunkten.
(dann eben 28.02. und 30.09),
sind da Semesterferien? was ich bisher lesen durfte, ist das in der Studentenbude korrekt. du hast dich an diese Zeiten zu halten.
Ja es geht um ein Studentenwohnheim. Macht das rechtlich einen Unterschied?
Die Kündigungsfrist erwähne ich in der Frage. Der Vermieter schreibt vertraglich diese zwei Zeitpunkte im Jahr vor (dann eben 28.02. und 30.09), ich möchte die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Der rechtzeitige Kündigungseingang ist von beiden Parteien unstrittig.