Kann eine Hausverwaltung einfach einen Hausmeister einstellen und die Kosten umlegen?
Wir haben vor 3 Jahren eine Wohnung angemietet. Bei Abschluss des Mietvertrag (Meine Mutter war damals mit anwesend) war weder eine Hausverwaltung noch ein Hausmeister in der Anlage tätig. Der Vermieter machte die Hausmeistertätigkeit selbst. Nun ist dieser dement und hat eine Hausverwaltung beauftragt. Im Mietvertrag steht, dass eine Betriebskostenvereinbarung Bestandteil des Mietvertrages ist. Wir haben aber damals keine erhalten. Nun sollen wir ohne Vorwarnung die Hausmeisterkosten tragen, pro Mietpartei (5 Wohnungen) sind das im Jahr € 600. Kann man da was machen? Der Vermieter ist dement und kann sich an nichts mehr erinnern
7 Antworten
Grundsätzlich sind Hausmeister auf den Mieter umwälzbare Kosten, aber wenn es im Mietvertrag keine sogenannte Öffnungsklausen gibt, müsst Ihr dem nachträglichen Hinzufügen dieser Kosten zustimmen.
Übrigens dürfen diese Kosten, meines Wissen nach, 50 Cent pro Quadratmeter im Monat nicht übersteigen. Dies schließt jedoch ein eventuell gewährtes Weihnachtsgeld für den Hausmeister nicht mit ein, das darf noch oben drauf geschlagen werden.
Da stand, meines Wissens nach. Jetzt schnell mal gegoogelt, finde es unter anderem hier:
https://kostencheck.de/was-darf-ein-hausmeister-kosten
https://www.promeda.de/blog/hausmeisterkosten-diese-arbeiten-durfen-umgelegt-werden/
Also liege ich scheinbar nicht ganz falsch.
Wenn bei Mietvertragsabschluss der Vermieter selbst die typischen Hausmeistertätigkeiten durchführte, so gab es das sicher nicht umsonst? Jedenfallls durfte ein angemessener Betrag den Mietern berechnet werden. Wenn nun an die Stelle ein Hausmeister beauftragt wird/wurde, so dürfen dessen Kosten natürlich ebenso berechnet werden.
Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang aber, ob für Betriebskosten monatliche Vorauszalungen oder eine Pauschale vereinbart waren.
Diesbezüglich guck nach im Mietvertrag. Nur Vorauszahlungen sind abzurechnen. Insofern eine Pauschale vereinbart ist, kann nun nicht zusätzlich ein Hausmeister berechnet werden, zumal ja dieHausmeistertätigkeit des Vermieters mit der Pauschale abgedeckt war.
Nein, eigentlich können sie das nicht.
Auch die Kosten der Verwaltung an sich darf er keinesfalls umlegen.
Die Verwaltungskosten sind NIE umlagefähig.
Kosten der Verwaltung sind nicht umlegbar, richtig.
Die des Hausmeisters dagegen ja, wenn vertraglich vereinbart.
Dazu müssen aber nicht zwingend alle Kostenarten im Mietvertrag aufgelistet sein.
Tja - das ist schwierig. Schau noch mal ganz genau in den Mietvertrag: irgendwelche Nebenkosten sind darin garantiert aufgezählt (z.B. Hausstrom, Wasser...). Sonst hättet Ihr ja eine Pauschalmiete. Wenn die Nebenkosten abschließend aufgezählt sind und keine Hausmeisterkosten enthalten sind, müsst Ihr die auch nicht zahlen. Aber sobald die Liste nicht abschließend ist, müßt Ihr wahrscheinlich schon zahlen.
Dann kann man vielleicht noch über die Höhe der Kosten streiten. Es müsste erfasst werden, was zu den Hausmeistertätigkeiten gehört. Wenn das nur alle halbe Jahre mal ein Auswechseln einer Treppenbeleuchtung im Treppenhaus ist, und dann vielleicht noch den Gehweg vor dem Haus fegen, wären 3000 Euro im Jahr vielleicht doch etwas hoch gegriffen. Aber wie gesagt: es kommt drauf an.
Ich kann da (selbst als Vermieter...) nur empfehlen, beim Mieterverein (wenn Ihr dort Mitglied seid...) oder einem Anwalt nachzufragen. Denn leider sind an diesen Stellen Mietverträge oft auch "interpretierbar"...
Im Mietvertrag müssen nicht zwingend alle Betriebskostenarten aufgelistet sein.
Ausnahme Mietvertrag vom Mieterbund;-)
Sofern der Verwaltervertrag das vorsieht, ja.
Wo hast Du denn die komische Zahl von 50 Cent pro Quadratmeter her???