Käufer passt Artikel nicht und will das Geld hinter - Privatverkauf?
Ich habe auf Willhaben einen Artikel um 50€ verkauft und es gründlichst mit Wasser und Lederseife gereinigt und eingefettet. Der Artikel ist als gebraucht inseriert und hat auch normale Gebrauchsspuren.
Laut Käuferin ist der Artikel defekt und die Nähte gehen auf und es sei ein falscher Artikel (falsche Marke). Da es sich um einen Artikel handelt, welcher im Reitsport verwendet wird und es schnell gefährlich werden kann, wenn Nähte offen oder kaputt sind, würde ich es in den Müll werfen und nicht verkaufen.
Nun komme ich zum Punkt: Die Dame hat gemeint, sie schicke mir den Artikel retour und möchte dafür das Gel zurück auf ihr Konto haben. Sonst, ich zitiere: "Sonst melde ich es!"
Da es sich jedoch um einen Privatverkauf handelt, ist eine Rücknahme oder ähnliches nicht gestattet, oder? Bin ich da im Recht oder ist die Dame im Recht?
In meinem Inserat habe ich noch dazugeschrieben; es gäbe keine Garantie.
Ich hoffe es kann mir hier jemand weiterhelfen. Danke im Voraus!
3 Antworten
Garantie können Sie als privater Verkäufer ausschließen so viel Sie möchten - das hat Null Effekt da Sie von vornherein keine Garantie gewähren können.
Falls sie die GEWÄHRLEISTUNG ausgeschlossen haben, so muss der verkaufte Artikel dennoch der Beschreibung entsprechen.
Laut der neuen eu verordnung muss man bei jeden privatverkauf angeben das die Garitie und gewährleistungspflicht wegfallen.
Wie sie es dem Käufer mitteilen ist egal. Der Käufer muss aber laut BGB dies in Kenntnis nehmen können.
... das der Verkäufer keine Garantie gibt....
Seufz...
Sorry, aber Du hast nichts, aber auch gar nichts verstanden:
Der Verkäufer muss die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) ausschließen, nicht die "Garantie".
Da hast du recht, du musst den Artikel nicht zurück nehmen
Erstaunlich, dass du bei so wenig Sachverhalt schon eine abschließende Antwort geben kannst. Kannst du mir den Trick verraten? Kirstallkugel? Visionen? Kontakt zu Gott? 😉
Bei einem eBay Privatverkauf muss der private Anbieter zwar kein Widerrufsrecht einräumen oder gar laut Fernabsatzgesetz für gewerbliche Verkäufer eine Gewährleistung anbieten, doch er ist zu einer Mängelhaftung laut BGB § 438 verpflichtet. Das bedeutet, dass der angebotene Artikel bei Übergabe frei von Mängeln ist.
Oben wurde erklärt, dass die Käuferin sagt es würden Mängel vorliegen, was aber laut dem Fragesteller so nicht stimmt.
Die Käuferin bewertet den Zustand des Artikels aber offenbar ganz anders. Und diese hat den Artikel vorliegen, der Fragesteller nicht. Er kann sich nur auf seine Erinnerung berufen. Ohne den Artikel zu kennen, lässt sich daher mE nicht einschätzen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
P.S. Ein Fernabsatzgesetz gibt es schon seit 20 Jahren nicht mehr 😉
Und wenn nicht? Vertrag ungültig, der Verkäufer wird zuerst öffentlich geächtet und auf dem Marktplatz mit faulen Tomaten beworfen und anschließend exkommuniziert. Steht vermutlich in derselben EU-Verordnung drin, oder? 😜
Spaß beiseite: Das ist leider völliger Blödsinn! Weder gibt es insoweit eine "neue" Verordnung, noch handelt es sich um eine "EU-Verordnung", sondern einfach um deutsches Recht. Es besteht auch keine Pflicht irgendetwas auszuschließen, sondern nur eine Möglichkeit dazu.