Jugendamt kommt nach der Geburt ins Krankenhaus bei jungen ( volljahrigen) Müttern?

3 Antworten

  1. Ich habe noch nie gehört, dass die Krankenkasse nicht die vollen Kosten der Geburt übernommen hat und die Mutter anteilig etwas übernehmen musste.
  2. Nein, das Jugendamt kommt nur mit gutem Grund. Also wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Versorgung möglicherweise nicht sichergestellt ist. Dann müssen wir das prüfen (und finden in den allermeisten Fällen eine einvernehmliche Lösung mit den Eltern).
  3. Kindergeld bekommst du, egal ob du arbeitest oder nicht.
  4. Kannst du selbst entscheiden. Aber eine Vaterschaftsanerkennung vor Geburt schafft direkt Rechtssicherheit und falls ihr getrennt lebt, muss der Vater dann direkt ab Geburt Unterhalt zahlen.
  5. Nichts. Dann lebt das Kind eben mit dir im Ausland.
Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Sozialer Dienst (Jugendamt)

Rätselhaft. Geht es hier wirklich um Deutsches Recht?

  1. Die GKV kennt in der FamV keine Eigenbeteiligung über einen ggfs. zu erhebenden Tagessatz von € 10.-- hinaus. In der PKV kann das tarifabhängig anders geregelt sein.
  2. Bei jungen Erwachsenen ohne eigenes Einkommen, möglicherweise. Das entscheidet aber das jeweilige Amt im Einzelfall.
  3. Der Anspruch auf Kindergeld erwächst mit der Geburt des Kindes automatisch. Diese Leistung kann aber ggfs. mit anderen Leistungen verrechnet werden, so der/die Betreffende selbige zeitgleich bezieht.
  4. Irrelevant.
  5. Irrelevant.
  1. Nein, wieso solltest du das müssen, wie kommst du auf 45%?
  2. Nein, es sei denn das gibt mit dem Jugendamt eine Vorgeschichte
  3. Kindergeld ist zur Versorgung des Kindes da, wenn du einfach "nichts" machst MUSST du dich aber arbeitslos melden. Wenn du Bürgergeld beziehen würdest, würde sich das Bürgergeld um die Summe des Kindergeldes verringern. Wenn du keine Sozialleistungen in Anspruch nimmst, dann nicht.
  4. Geht auch schon vorher, wie ihr möchtet
  5. Dann gibts kein Kindergeld und für dich auch kein Elterngeld wenn du das Kind gar nicht in Deutschland versorgst.

FordPrefect  26.08.2024, 13:19

Punkt 5 ist falsch. Der Anspruch auf Kindergeld hängt von der Frage der unbeschränkten Steuerpflicht des Elternteils ab, nicht vom Aufenthaltsort des Kindes.

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Anonym10Mia2 
Beitragsersteller
 26.08.2024, 12:42

Mir wurde gesagt, dass ich die 45% übernehmen muss, da ich nur familienversichert und nicht selbstversichert bin.

Ich will mich nicht arbeitslos melden und brauche auch kein Bürgergeld oder andere Hilfen. Bekomme ich dann trotzdem Kindergeld?

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Isuzu189  26.08.2024, 12:44
@Anonym10Mia2

In einer gesetzlichen Krankenversicherung gibt es dein beschriebenes Szenario nicht, vielleicht bist du aber auch privat versichert - da gibts dann Regeln, die man als Außenstehender nicht beurteilen kann.

Das arbeitslos melden ist nicht optional, du musst dich arbeitslos melden - es sei denn du willst deine Krankenversicherungsbeiträge und die deines Kindes selbst bezahlen.

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Anonym10Mia2 
Beitragsersteller
 26.08.2024, 12:47
@Isuzu189

Werden diese nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres durch die Familienversicherung meiner Mutter bezahlt?

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PolluxPM  26.08.2024, 13:03
@Anonym10Mia2

Ja, Kindergeld gibt's trotzdem, sofern Du hier in DE einen legalen Aufenthaltstitel hast!

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PolluxPM  26.08.2024, 13:15
@Anonym10Mia2

Nein, die Familienversicherung greift nur, wenn Du mit Mama im häuslicher Gemeinschaft lebst und Studium, Ausbildung, Schule dazu kommen. Ansonsten wird die KV auch mit beantragten Sozialleistungen gewährt. Aber offenbar trifft nichts davon zu, Du lebst im Ausland... da ist eine eigene Krankenversicherung gefragt!

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FordPrefect  26.08.2024, 13:32
@PolluxPM

Das ist schlicht und einfach falsch.

Zitat:

"Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,

2.

nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,

3.

nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,

4.

nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und

5.

kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.

Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.(2) Kinder sind versichert

1.

bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,

2.

bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, (...)"

Zitat Ende, Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html

Wie man dem Gesetzestext entnehmen kann, ist ein gemeinsamer Haushalt gerade *keine* Bedinung für die FamV. Das wäre auch sinlos, weil dann alle Azubis, SchülerInnen und StudentInnen zuhause wohnen bleiben müssten bis zum Ausbildungsabschluss.

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