Ist ein Arbeitnehmer verpflichtet sich gegen Corona impfen zu lassen und den Impfausweis vorzuzeigen?

7 Antworten

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Niemand darf zur Impfung gezwungen werden oder dazu, den Impfstatus offen zu legen.

ABER: Der Arbeitgeber kann verlangen, dass nur Beschäftigte, die eben die 2G-Regel erfüllen, ihren Job ausführen...speziell in den Bereichen Medizin, Pflege und auch Lehrkräfte an Schulen.

Die Anderen werden halt unbezahlt beurlaubt.

Bei uns (unsere Büros sind durchgehend mit 2-3 Leuten belegt) ist es aktuell so: Entweder 2G oder Homeoffice.


Haubitze308  22.12.2021, 12:47

2G ist aber regional abhängig. Bzw ändert sich dauernd. Momentan ist es nach Infektionsschutzgesetz so das der AG bei den Mitarbeitern die in die Firma kommen und bei denen man nicht ausschließen kann das sie Kontakt zu anderen haben Pflicht, das man einen Nachweis über eines der 3-Gs hat. Gültig wie die Dauer des Nachweises. Test bspw 24/48 Stunden

BVBDortmund 
Beitragsersteller
 31.10.2021, 11:32

Ein Verlangen sich testen zu lassen reicht da nicht aus?

Asporc  01.11.2021, 17:41
@BVBDortmund

Den Test müsstest du täglich wiederholen.

Es ist inzwischen geregelt das ein Arbeitgeber das Recht haben kann den Impfstatus in Erfahrung zu bringen.

Es kann sein das dein Arbeitgeber das mitmacht mit dem Test. Aber diese Tests dürftest du dann ziemlich sicher selber bezahlen.

Nein, primär ist niemand dazu verpflichtet sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, Impfungen stellen immer einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte körperliche Unversehrtheit dar und sind nur mit der Einwilligung des Patienten zulässig, der Arbeitgeber hat kein Recht dazu über die körperliche Unversehrtheit seiner Mitarbeiter zu entscheiden und wenn er sie dazu drängt, macht er sich rechtlich betrachtet sogar wegen einer Nötigung im Sinne von §240 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar, wobei es natürlich keinen Sinn machen würde, seinen Arbeitgeber anzuzeigen.

Gesundheitsdaten, darunter auch der Impfstatus, sind nach der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) der EU hochsensible und besonders schützenswerte Daten, die den Arbeitgeber primär nicht's angehen. Der Arbeitgeber benötigt eine gesetzliche Grundlage um diese zu erheben und diese gibt es bezogen auf den Impfstatus derzeitig ausschließlich für sehr wenige Berufsgruppen, insbesondere für medizinisches Personal das an Patienten tätig ist. Auch für beispielsweise Personal in der Gatronomie, ist die Offenlegung ihres Impfstatus aktuell stets freiwillig, auch wenn für Besucherinnen und Besucher eine "2G- Regelung" gilt.

Mfg

Auf der einen Seite ist niemand verpflichtet, sich impfen zu lassen.

Auf der anderen Seite hat der Arbeitgeber Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber seinen Angestellten und Kunden.

Für bestimmte Tätigkeiten (zB Krankenhaus, Pflegeeinrichtungen) darf daher der AG den Impfstatus abfragen. Falls dabei Ungeimpfte festgestellt werden, kann der AG diesen andere Tätigkeiten zuweisen (zB Pflegekraft nicht mehr am Patienten einsetzen, sondern nur noch schriftliche Berichte bearbeiten). Falls das nicht möglich ist, dann wäre ggfs eine unbezahlte Freistellung oder die Kündigung ein weiterer Schritt.

Hierbei handelt es sich aber um arbeitsrechtliche Maßnahmen, daher ist hier der lokale BR mit im Boot.

In anderen Berufen, die nicht vom IfSG erfasst sind, kann die Abfrage nur mit Einwilligung des Mitarbeiters erfolgen.

Ein BR ist hier nur bei den Rahmenbedingungen (Art der Abfrage etc) in der Mitbestimmung und ob die originäre Mitbestimmung in diesem Fall beim lokalen BR, dem GBR oder KBR liegt, muss individuell an Hand der Firmenstruktur entschieden werden. Als Faustregel: Der GBR ist nur dann originär zuständig, wenn der Regelungsgegenstand zwingend übergreifend geregelt werden muss oder die lokalen BR den Regelungsgegenstand an den GBR delegiert haben.


clemensw  31.10.2021, 11:51

Ach ja, einen Punkt habe ich noch vergessen: Die Abfrage des Impfstatus ist bei der Anordnung der Quarantäne durch das Gesundheitsamt erlaubt, da der Arbeitgeber hier bei Ungeimpften keine Entschädigung durch das IfSG mehr erhält (und demzufolge auch die eigene Lohnzahlung einstellen darf).

Dianibeach  02.01.2022, 12:39

Ja und somit ist man gezwungen denn die Miete usw lässt sich ohne Lohn nicht bezahlen.

Es kommt drauf an, ob der Arbeitnehmer mit Kunden in Kontakt kommt zum Beispiel. Aber was mich persönlich daran wundert sind die ganzen News über diese Ausbrüche, trotz Impfung. Aber der AG muss es halt entscheiden, er ist verantwortlich


BVBDortmund 
Beitragsersteller
 31.10.2021, 11:31

Wenn es keine Infektion gibt muß der Arbeitnehmer nichts nachweisen, sonst läßt er sich krankschreiben oder geht in die Quarantäne. In Zusammenhang einer Impfung steht das nicht.

Darf er, du musst edzwar nicht vorlegen, aber du musst belegen können nach besten Gewissen nicht infektiös zu sein. Geimpft, Genesen, Getestet. Letzteres bis zu täglich.

Es kann bis zum unbezahlten Urlaub gehen bzw. natürlich zur Kündigung führen. Du bist dann eben nicht mehr benötigt...

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Technische Chemie, Studienzweig Biochemie. Nun Pharmakologie