Wie spontan kann der Arbeitgeber Überstunden in der Gastronomie anordnen?

5 Antworten

Du fragst nach Rechtlichen Regelungen
Die findest Du hier

https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/ueberstundenregelung/

3. Anordnung von Überstunden

Etwas anderes gilt, wie oben bereits erwähnt, wenn Überstunden in besonderen Situationen vom Arbeitgeber angeordnet werden:

Dies ergibt sich aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für Notfälle, also außergewöhnliche, vom Arbeitgeber nicht vorhersehbare Notsituationen. Hierzu zählt beispielsweise ein Brand im Betrieb oder eine Überschwemmung. Dann können Überstunden des Mitarbeiters erforderlich sein, um kurzfristig Gefahren für den Betrieb abzuwehren oder sogar die Existenz des Betriebs zu schützen. Es handelt sich also um seltene, echte Notlagen. Nicht hierunter fallen betriebliche Engpässe wie etwa eine verspätete Lieferung oder ein kurzfristiger Großauftrag.

Schließlich kann auch eine Auslegung des Arbeitsvertrages, die Betriebsüblichkeit oder die Art der übernommenen Tätigkeiten für eine Verpflichtung zu Überstunden im Einzelfall sprechen. Dies gilt beispielsweise bei Führungskräften und leitenden, außertariflichen Angestellten, da diese sich regelmäßig in höherem Maße zur Arbeitsleistung verpflichten, auch wenn dies vertraglich nicht unbedingt explizit geregelt ist.

Bei der Anordnung von Überstunden muss der Arbeitgeber grundsätzlich die in § 3 Satz 2 ArbZG festgelegte Grenze von maximal 10 Arbeitsstunden täglich beachten.

Auch wenn keine Regelung zu Überstunden im Arbeitsvertrag oder in einem geltenden Tarifvertrag getroffen wurde, kann der Arbeitgeber Überstunden ausnahmsweise anordnen und der Mitarbeiter verpflichtet sein, diese dann auch zu leisten.

Gesetzliche Regelungen zu Überstunden

Auch das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO setzt eine arbeits- oder tarifvertragliche Pflicht zur Ableistung von Überstunden voraus und erlaubt es dem Arbeitgeber nicht, generell Überstundenarbeit zu verlangen.

Nur für einige Berufsgruppen bestehen konkrete gesetzliche Vorgaben. So sind Überstunden von Auszubildenden nach § 17 Abs. 3 BBiG durch Vergütung oder Freizeitausgleich abzugelten. Schwerbehinderte können beantragen, keine Überstunden leisten zu müssen, § 207 SGB IX.

Besteht keine gesetzliche oder ausdrückliche vertragliche Regelung zu Überstunden, ist der Arbeitsvertrag in der Regel so auszulegen, dass geleistete Überstunden zu vergüten sind – jedenfalls, sofern aus objektiver Sicht eine Vergütung erwartet werden kann.

Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung, Überstunden zu leisten, besteht nicht.

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Wie lange vorher darf der Dienstplan geändert werden?

Arbeitnehmer:innen stellen sich selbstverständlich auf den Dienstplan ein. Die Freizeit wird dementsprechend geplant und gestaltet und auch wichtige Verpflichtungen außerhalb des Jobs können so koordiniert werden. In vielen Fällen führt eine Dienstplanänderung ohne Absprache nicht nur zu Ärgernissen aufgrund verpasster Freizeit, sondern zahlreiche Lebensbereiche werden hierdurch beeinträchtigt. Dies reicht vom verpassten und lang geplanten Konzertbesuch bis hin zum Abholen von Kindern aus der Schule oder anderen Verpflichtungen. Eine kurzfristige Dienstplanänderung sorgt also nicht nur im Betrieb, sondern auch im Privatleben der Mitarbeiter:innen für Chaos und Ärgernisse. Die Bekanntgabefristen für Dienstpläne sind also im Regelfall gesetzlich festgelegt. 

Dienstplan kurzfristig ändern: Vier Tage beträgt die Frist zur Dienstplanänderung. Genau diese Frist ist auch für Überstunden festgelegt worden. So hat es das Amtsgericht Berlin beschlossen.

Dienstplan ändern Frist, was ist erlaubt?

So richtig gesetzlich verankert ist die (kurzfristige) Dienstplanänderung nicht. Als Grundlage, an der sich orientiert wird, gilt ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2012 aus Berlin. Der Beschluss des Berliner Amtsgerichtes besagt nicht nur, dass Arbeitgeber:innen die Freizeit der Mitarbeiter:innen wertschätzen und respektieren müssen, sondern auch, dass es eine Frist für geänderte Dienstpläne geben muss. Steht ein Dienstplan einmal, darf dieser nicht ohne Weiteres einfach so geändert werden.

https://staffomatic.com/de/blog/kurzfristige-dienstplanaenderung

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

zuerst mal sind Überstunden was anderes als Mehrarbeit!

Und ob an einem Tag nun länger gearbeitet werden muss weil noch Gäste da sind die bedient werden müssen oder nicht kann der Arbeitgeber natürlich vorher noch gar nicht wissen, es also auch entsprechend auch gar nicht vorher ankündigen.

Das ist aber auch in den meisten Jobs so. Wenn etwas mal länger deauert dann dauert es länger und in aller Regel ist sowas ja vorher gar nicht abzusehen und entsprechend unmöglich auch vorab abzustimmen. Und oft muss etwas eben termingerecht fertig werden da muss man dann eben arbeiten bis es fertig ist.

Wenn der Laden brummt und noch Gäste da sind, kann weder der Koch noch der Kellner nach Hause gehen...
Und das deine Arbeitszeit in dem Gewerbe kundenabhängig ist, hätte dir mit etwas gesundem Menschenverstand schon vorher klar sein müssen...

Also JA, in der Gastro kann das am WE, in der Ferienzeit, zu Stadtfesten, zur Kirmes und immer dann wenn Konjunktur ist, angeordnet werden...
Natürlich muss dein Chef für adäquaten Ausgleich sorgen und natürlich die 11 Stunden Ruhezeit nicht unterschreiten...

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Kochlehre in einer Sterneküche

Mazers87 
Beitragsersteller
 13.09.2024, 14:06

Vielen Dank für die Antwort. Die hilft mir jedoch nicht wirklich. Ich suche nach gesetzlichen Grundlagen. Ich arbeite selber seit 23 Jahren in der gehobenen Gastronomie. Mir geht es darum, ob es gesetzlich so sein muss, dass diese Mehrarbeit im Dienstplan vorher vermerkt sein muss. Oder ob es legitim ist, dass der Arbeitgeber täglich von jetzt auf gleich die Arbeitszeit verlängern kann. Wie gesagt, ich suche nicht nach Erfahrungsberichten, sondern nach Gesetzen. Danke trotzdem

msexpress  14.09.2024, 16:07
@Mazers87

Ich würde Fragen wie diese beim Arbeitsgericht (in Österreich Arbeiterkammer) stellen. Da bist du dann auf der sicheren Seite.

Ja, prinzipiell muss sich der Plan 4 Tage vorher verfügbar sein...
Aber wer das eben ausreizt, und  § 12 TzBfG (Absatz 1) dabei zur Unmöglichkeit macht wenn eine konkrete Notlage auf Arbeitgeberseite besteht, muss sich nicht über eine Kündigung wundern. Wenn man einspringen kann, springt man eben ein wenn kein wichtiger Grund dagegen spricht.


Mazers87 
Beitragsersteller
 14.09.2024, 16:14

Das kennen wir Gastronomen alle. Mir geht es nur darum, ich bin jetzt mittlerweile 40 und habe Familie. Dadurch entstehen auch andere Verpflichtungen morgens. Und mal länger arbeiten ist auch alles gut. Aber man muss doch auch als Arbeitnehmer planen können.

SirDuderon  14.09.2024, 17:35
@Mazers87

Natürlich, ich würde dann Vertraglich eine maximale Stundenzahl für den Monat festsetzen lassen, sodass im Falle deiner Überbeanspruchung eben automatisch Kapazitäten am Ende des Monats wieder freigeräumt werden müssen, welche dann in Zeiträumen resultiert welche zuverlässig planbar sind.

Zahnarzthelferinnen können auch nicht pünktlich Feierabend machen, ein Heizungsmonteur auch nicht und Techniker, die Fertigung-Anlagen warten auch nicht.

Nur die Bürostuhlpupser, können meistens pünktlich ihrer Kugelschreiber fallen lassen.