Ist die Gesetzliche Gewährleistung damit ausgeschlossen?

Das Ergebnis basiert auf 8 Abstimmungen

Ja, die Gewährleistung ist trotzdem ausgeschlossen, weil.... 88%
Nein, weil.... 13%

4 Antworten

Ja, die Gewährleistung ist trotzdem ausgeschlossen, weil....

Der Text ist zwar von vorn bis hinten voelliger Bullshit, die sog. "Gewaehrleistung" duerfte aber dennoch wirksam ausgeschlossen worden sein, wenn der Text nicht mehrfach verwendet wird.


MrsRosee 
Beitragsersteller
 27.03.2020, 04:34

Der Text wurde nur einmal verwendet

0
MrsRosee 
Beitragsersteller
 27.03.2020, 04:43

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Mittlerweile habe ich es selber schon eingesehen, dass der Text nicht grad richtig ist. Naja aber trotzdem ist die Hauptsache, dass die Gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen wurde und diese ist damit schon ausgeschlossen oder? Der Text wurde nur einmal verwendet und das wird auch der letzte sein:D

0
DerCaveman  27.03.2020, 05:14
@MrsRosee

Na ja, es ist jedenfalls klar erkennbar, dass du keine Sachmaengelhaftung uebernehmen willst. Das sollte reichen.

Bei Privatverkaeufen ist das aber sowieso nicht so wichtig. Schliesslich gibt es da bei der "Gewaehrleistung" keine Beweislastumkehr. Der Kunde muss also nicht nur beweisen, dass ueberhaupt ein Sachmangel vorhanden ist (das muss er sowieso immer), sondern auch bereits ab dem ersten Tag, dass dieser bereits vorhanden war, als du ihm die Ware uebergeben bzw. zum Versand aufgegeben hast. Ein solcher Beweis kann aber in den allermeisten Faellen nur sehr schwer oder auch ueberhaupt nicht erbracht werden. Also braucht man sich als "Privatverkaeufer" eigentlich auch keine grossen Gedanken zur "Gewaehrleistung" zu machen.

1
MrsRosee 
Beitragsersteller
 27.03.2020, 05:30
@DerCaveman

Nochmal Vielen Dank für die ausführliche Erklärung!

Ich muss zugeben, dass es bei dem Verkauf keinerlei Probleme gab, der Käufer war sehr sehr zufrieden und war auch sehr nett. Zudem habe ich auch sehrviele beweise, dass der Artikel einwandfrei ohne Mängel war und er zufrieden war.

Ich gehe nur immer auf Nummer sicher:)

Trotzdem nochmal vielen Dank! Solche Antworten sind sehr Hilfreich und verständlich... Viele erzählen oftmals auch nur Blödsinn

0
MrsRosee 
Beitragsersteller
 27.03.2020, 05:34
@DerCaveman

Achja mir fällt noch eine Frage ein, es reicht ja wenn man beweisen kann das dieser Absatz in der Online Anzeige drin stand oder ? Wie z.B mehrere Eindeutige Screenshots von der Anzeige selber und den datum sowie chatverläufe?

0
Ja, die Gewährleistung ist trotzdem ausgeschlossen, weil....

MrsRosee 
Beitragsersteller
 27.03.2020, 04:37

Naja ich habe ihn nicht wirklich geschrieben, mir gehts eigentlich nur darum ob die Gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen worden ist? Normal sollte sie ausgeschlossen sein auch wenn der Rest nach neuster Erfahrung erst relativ misst ist.

0
SirAndius  27.03.2020, 04:38
@MrsRosee

Habe dir 2 links rausgesucht. Der zweite Link ist etwas schwerer zu verstehen

0
MrsRosee 
Beitragsersteller
 27.03.2020, 04:40
@SirAndius

Danke, dass ist sehr lieb von dir. Mittlerweile weiß ich auch wie es richtig geht. Diesen Text der oben steht hatte ich mir Anfangs mal rausgesucht und damit etwas verkauft. Was sagst du dazu? Ich weiß, dass einziges etwas Misst ist aber jedoch sollte trotzdem die Hauptsache passen und zwar die Gewährleistung Ausschließung?

Würde mich um eine Antwort darauf freuen

0
SirAndius  27.03.2020, 04:44
@MrsRosee
Nach neuem EU-Recht muss ich als privater Verkäufer darauf hinweisen, dass ich keine Garantie und Gewähr­leistung über­nehmen kann“, schreibt Ebay-Nutzer Metaller14, nachdem er seine Fräs­werk­zeuge genauer beschrieben hat. Er bietet auf der Onlineplatt­form öfter Werk­zeug an. Mit der Stan­dard­klausel will er sich, ebenso wie viele andere Ebay-Anbieter, vor Gewähr­leistungs­forderungen unzufriedener Käufer schützen. Doch die Formulierung bringt ihm keine Sicherheit. Sollte ein Käufer etwas reklamieren, wäre der Passus wirkungs­los.

Nein mit dem Text hast Du Nichts ausgeschlossen

0
MrsRosee 
Beitragsersteller
 27.03.2020, 04:48
@SirAndius

Also bei einer anderen Internet Seite steht drin:

Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewähr­leistung.

Dein Satz würde auch unsicher sein, daher dort immer noch ein Risiko besteht. Man muss wenn dann jegliche Gewährleistung ausschließen und das steht bei mir gleich bei der erste Zeile

0
MrsRosee 
Beitragsersteller
 27.03.2020, 04:54
@SirAndius

Ich gebe dir Recht, bei den Obengenannten Text ist einiges bockmisst, jedoch muss die Gewährleistung trotzdem ausgeschlossen sein. Daher trotzdem klar und deutlich drin, dass der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgt. also frage ich mich nun, warum hier "nichts" ausgeschlossen sein solle?

Zu diesen Zeitpunkt hatte ich zwar auch noch nicht die Erfahrung, aber mittlerweile habe ich mich sehr gut informiert und der wichtigste Text um eine Gewährleistung erfolgreich auszuschließen ist trotzdem dabei.

0
nanfxD  27.03.2020, 08:42
@MrsRosee

Die floskel geht auch zu 99% nicht durch da er die AGB Kontrolle nicht stand hält. (309 Nr 7 a) und b) sind damit verbotenerweise auch ausgeschlossen)

0
MrsRosee 
Beitragsersteller
 27.03.2020, 08:54
@nanfxD

Entschuldige, dass hab ich nicht verstanden.

Was willst du mir damit sagen?

0
nanfxD  27.03.2020, 09:09
@MrsRosee

Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewähr­leistung. -> das geht auch nicht da es nicht im AGBs so geschrieben werden darf

0
MrsRosee 
Beitragsersteller
 27.03.2020, 09:23
@nanfxD

Ich habe auch keine AGBs.... wo sind wir denn hier ...

Als Privatverkaufer AGBs ahja

0
florestino  27.03.2020, 10:38
@MrsRosee

Wenn du als privater Verkäufer diese Klausel wiederholt bei verschiedenen Verkäufen verwendest, gilt das als AGBs.

0
MrsRosee 
Beitragsersteller
 27.03.2020, 17:24
@florestino

Ich verwendete diese nur ein einziges mal....da kommst du mit AGBs daher, einfach nur schlimm. Sag doch gleich ich bin Schwerverbrecher und muss ins Knast

0
florestino  28.03.2020, 09:40
@MrsRosee

Nein, in den Knast musst du nicht - aber lesen lernen. Ich habe dir die Anmerkung von @nanfxD nur erläutert. Deine Bemerkung ist mehr als unangemessen.

0
Nein, weil....
Hier handelt es sich um einen 20 Jahre alten Irrtum!

Richtig ist:

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes am 01.01.2002 ist es im Schuldrecht zu einschneidenden Veränderungen der Rechtslage gekommen.

Wichtigste Änderungen im Kaufrecht

Nach § 433 BGB ist der Verkäufer verpflichtet die Sache frei von Sach- und Rechts-mängeln zu liefern. Das Gesetz schließt auf diese Weise den grundlegenden Unter-schied zwischen Sach- und Rechtsmängeln, da bisher nur eine Verpflichtung zur Ver-schaffung der Kaufsache frei von Rechtsmängeln bestand.

§ 434 Abs. 1 BGB definiert den Fehlerbegriff bzgl. des Sachmangels neu. Er folgt dabeiim wesentlichen dem geltenden Recht und der daraus entwickelten Rechtsprechung.Abzustellen ist zunächst auf die getroffene Vereinbarung. Fehlen Beschaffenheitsver-einbarungen, kommt es auf den vom Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Ver-tragszweck an.

Neu ist, dass der Verkäufer nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB auch dafür haftet, dass die Sa-che die (konkreten) Eigenschaften aufweist, die der Verkäufer, Hersteller oder dessenGehilfe in seiner Werbung angepriesen hat. Eine besondere eigene Zusicherung desVerkäufers ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist aber, dass der Käufer aufgrund der Werbeaussagen bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten darf und dass durch die öffentliche Äußerung die Kaufentscheidung beeinflusst werden konnte.

Einem Sachmangel steht künftig die Falschlieferung und die Lieferung einer zu geringenMenge gleich (§ 434 Abs. 3 BGB)

Neu ist das Recht auf Nacherfüllung (§ 439 BGB), wonach der Käufer bei Mängeln der Kaufsache Nacherfüllung verlangen kann. Dabei steht dem Käufer ein Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache zu.

Erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung hat der Käufer ein Recht auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz.

Bisher standen dem Käufer bei einer nur unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Kaufsache keine Gewährleistungsrechte zu. Diesen Ausschluss von Bagatellschäden gibt es im neuen Recht bei Ansprüchen auf Nacherfüllung und Minderung nicht mehr; nur der Rücktritt ist weiterhin bei unerheblichen Mängeln nicht möglich.

Die Frist für die Verjährung von Mängeln beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe(§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Es wurden spezielle Regeln für einen Verbrauchsgüterkauf eingeführt.

Hierunter versteht man den Kauf einer beweglichen Sachen durch einen Verbraucher (= privater Käufer) bei einem Unternehmer (§ 475 Abs. 1 BGB).

Hier ist eine Verkürzung der Verjährungsfristauf ein Jahr erlaubt (§ 475 Abs. 2 BGB)

Fazit:

Im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes werden besonders Verbraucher-rechte in verschiedenen Verbraucherschutzgesetzen sowie im Kaufrecht gestärkt.

Zu deiner leider völlig unwirksamen Formulierung:

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Kaufrecht hält deutlich und unmissverständlich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bereit!

Wegen der neuen Gesetzesbestimmungen erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, Garantie und Rücknahme.

Da es sich um einen Privatverkauf handelt kann ich keine Garantie nach neuem EU-Recht übernehmen.

Das ist eine Behauptung! Auf welches angebliche EU-Recht beziehst du dich hier??

Oder bedeutet es nichts anderes, dass du Behauptungen aufstellst, ohne überhaupt zu wissen, ob stimmt was du sagst?

Richtig ist:

Garantie: Im Gegensatz zur gesetzlichen Sachmängelhaftung ist die die Garantie eine freiwillige Zusatzleistung des Händlers.

Fazit: Wenn keine Garantie gegeben werden muss, braucht diese natürlich auch nicht extra ausgeschlossen werden.

Rücknahme.:

Das stimmt. Allerdings berührt dies nicht deine vertragstypischem Pflichten beim Kaufvertrag!

Zu denen gehört nach § 433 BGB die Pflicht, dem Käufer eine Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben!

Gewährleistung

Seit 2001 spricht man von Sachmängelhaftung.

Private Verkäufer können die gesetzliche Sachmängelhäftung teilweise aussließen.

Der Käufer erklärt sich damit einverstanden und erkennt dies mit seinem Kauf an!

Ganz toll! Stellst du dich über die Gesetzgebung, indem du bestimmst, welche Rechte der Verkäufer hat?

Laut dem neuen EU-Recht muss dieser Zusatz unter jedem Online-Verkauf stehen, ansonsten haftet der Verkäufer auch als Privatperson ein ganzes Jahr für die verkaufte Ware!

Nochmal meine Frage: Welches EU-Recht regelt auch nur annähernd, was du hier von dir gibst?

Der Artikel wird "so wie er ist" verkauft

Falsch:

Der Artikel wird frei von Sach- und Rechtsmängeln verkauft oder du haftest. So einfach ist das!

Tippfehler irrtümer und zwischenverkauf vorbehalten

Grundsätzlich kannst du dir den Zwischenverkauf vorbehalten.

Allerdings funktioniert das z.B. nicht auf eBay.

Dort ist genau geregelt wann und wie ein Kaufvertrag zustande kommt.

Und hast dem Käufer eine Zusage gemacht, oder etwa eine Anzahlung kassiert, bist du auch hier an den Vertrag gebunden.

Der Käufer muss ganz klar und deutlich wissen und verstanden haben, wann der Vertrag zustande kommt.

Tippfehler irrtümer

Ein Irrtum ist bestenfalls, anzunehmen, sich als Verkäufer pauschal gegen alles absichern zu können und den Käufer ggf. auf seinem Schaden sitzen zu lassen.

Weist die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, hat der Verkäufer zumindest fahrlässig gehandelt.

Und für Fahrlässigkeit haftet natürlich auch der Verkäufer - wer sonst?

Gut zu wissen:

Der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt nur für Mängel, die nach dem Verkauf auftreten!

Der Artikel wird "so wie er ist" verkauft

Wer diese Aussage für eine Lizenz zum Schrott verkaufen sieht - irrt ebenfalls!

Gut zu wissen:

Die gesetzliche Sachmängelhaftung von 2 Jahren gibt grundsätzlich für alle Verkäufer - auch für private!

Wer keine Angaben macht oder die Sachmängelhaftung für gebrauchte Ware auf ein Jahr (gewerblich) herabsetzt, haftet volle 2 Jahre!

Mein Tipp:

"Als privater Verkäufer schließe ich die Sachmängelhaftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aus."

Das reicht völlig und erübrigt Behauptungen nicht hinten und vorne nicht stimmen!


MrsRosee 
Beitragsersteller
 27.03.2020, 07:23

Und was kann im schlimmsten Fall passieren? Dass ich das Gerät zurücknehmen muss und das Geld wieder erstatte?

1
Fidreliasis  27.03.2020, 07:35
@MrsRosee

Wenn der Artikel von dem beschriebenen abweicht dann kann das passieren, daher grab bei E-Bay etc. immer persönlich übergeben, testen lassen, dann gilt gekauft wird gesehen und du bist raus.

1
ShakingCrab  27.03.2020, 07:35
@MrsRosee

Wieso ‚schlimmstenfalls‘? Hast Du Dir etwas vorzuwerfen? Du stehst u.U. für auftretende Sachmängel gerade, darfst aber auch gerne nachbessern und bist schadensersatzpflichtig.

0
heurekaforyou  27.03.2020, 07:38
@MrsRosee

Im schlimmsten Fall musst du beschaffen, was du verkauft hast!

Ansonsten kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, und sich die Sache bei einem anderen Verkäufer kaufen.

Muss er dann mehr dafür bezahlen, bist du verpflichtet, die Mehrkosten zu übernehmen,

Nach dem Abstraktionsprinzip erwirbt der Käufer durch den Kauf noch kein Eigentum - sondern lediglich den Anspruch einer Ware, die deiner zugesicherten Beschaffenheit entspricht.

Ist es etwas koplex. Google mal "Abstraktionsprinzip.

0
MrsRosee 
Beitragsersteller
 27.03.2020, 07:38
@ShakingCrab

Nein, Nein ich frage eigentlich nur um sicher zu gehen. Ansonsten ist alles super, sowohl der Käufer als auch ich:)

0
MrsRosee 
Beitragsersteller
 27.03.2020, 07:41
@heurekaforyou

Interessant und was ist wenn die Ware keine Mängel oder sonstiges aufgewiesen hat und sich der Käufer die Ware auch anschaut hat und bestätigt hat? Was ist dann?

0
heurekaforyou  27.03.2020, 12:46
@MrsRosee

Dann ist alles in Ordnung.

Ein weiterer Irrtum ist übrigens glauben, dass gewerbliche Händler 2 Jahre lang für jeden Mangel gerade stehen müssen.

Innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe der Kaufsache wird von Gesetzes wegen (§ 477 BGB) vermutet, dass die Sache von Anfang an mangelhaft war, so dass der Käufer Gewährleistungsansprüche ohne Weiteres geltend machen kann.

Nach 6 Monaten tritt die sog. Beweisumkehrlast ein.

Dann muss der Käufer beweisen, dass die Ware bei Übergabe mangelhaft war.

0