Ist die Gesetzliche Gewährleistung damit ausgeschlossen?
Halli Hallo Liebe Commuinity
Ich möchte eigentlich nur wissen ob mit diesen Text die Gewährleistung ausgeschlossen wurde oder nicht?
Hier der Text:
Wegen der neuen Gesetzesbestimmungen erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, Garantie und Rücknahme. Da es sich um einen Privatverkauf handelt kann ich keine Garantie nach neuem EU-Recht übernehmen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden und erkennt dies mit seinem Kauf an! Laut dem neuen EU-Recht muss dieser Zusatz unter jedem Online-Verkauf stehen, ansonsten haftet der Verkäufer auch als Privatperson ein ganzes Jahr für die verkaufte Ware!
Der Artikel wird "so wie er ist" verkauft
Tippfehler irrtümer und zwischenverkauf vorbehalten
Also laut meiner jetztigen Erfahrung ist zwar einiges davon nicht so richtig aber die Gewährleistung sollte trotzdem ausgeschlossen sein, daher dort jegliche Gewährleistung ausgeschlossen wurde, oder?
Bitte keine Unötigen Kommentare
Das Ergebnis basiert auf 8 Abstimmungen
4 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/user/DerCaveman/1568020485456_nmmslarge__487_447_637_637_71b1be4c2966d8f88af74501a5a4d697.jpg?v=1568020485000)
Der Text ist zwar von vorn bis hinten voelliger Bullshit, die sog. "Gewaehrleistung" duerfte aber dennoch wirksam ausgeschlossen worden sein, wenn der Text nicht mehrfach verwendet wird.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/8_nmmslarge.png?v=1551279448000)
![](https://images.gutefrage.net/media/user/DerCaveman/1568020485456_nmmslarge__487_447_637_637_71b1be4c2966d8f88af74501a5a4d697.jpg?v=1568020485000)
Na ja, es ist jedenfalls klar erkennbar, dass du keine Sachmaengelhaftung uebernehmen willst. Das sollte reichen.
Bei Privatverkaeufen ist das aber sowieso nicht so wichtig. Schliesslich gibt es da bei der "Gewaehrleistung" keine Beweislastumkehr. Der Kunde muss also nicht nur beweisen, dass ueberhaupt ein Sachmangel vorhanden ist (das muss er sowieso immer), sondern auch bereits ab dem ersten Tag, dass dieser bereits vorhanden war, als du ihm die Ware uebergeben bzw. zum Versand aufgegeben hast. Ein solcher Beweis kann aber in den allermeisten Faellen nur sehr schwer oder auch ueberhaupt nicht erbracht werden. Also braucht man sich als "Privatverkaeufer" eigentlich auch keine grossen Gedanken zur "Gewaehrleistung" zu machen.
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Nochmal Vielen Dank für die ausführliche Erklärung!
Ich muss zugeben, dass es bei dem Verkauf keinerlei Probleme gab, der Käufer war sehr sehr zufrieden und war auch sehr nett. Zudem habe ich auch sehrviele beweise, dass der Artikel einwandfrei ohne Mängel war und er zufrieden war.
Ich gehe nur immer auf Nummer sicher:)
Trotzdem nochmal vielen Dank! Solche Antworten sind sehr Hilfreich und verständlich... Viele erzählen oftmals auch nur Blödsinn
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Achja mir fällt noch eine Frage ein, es reicht ja wenn man beweisen kann das dieser Absatz in der Online Anzeige drin stand oder ? Wie z.B mehrere Eindeutige Screenshots von der Anzeige selber und den datum sowie chatverläufe?
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Das ist ganz großer Mumpitz den du da geschrieben hast.
Wollte nicht abstimmen, war ein Versehen
https://www.test.de/Verkauf-im-Internet-So-schliessen-Verkaeufer-die-Haftung-aus-4533698-0/
https://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-garantie-ausschluss-privatverkauf-ebay.html
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Naja ich habe ihn nicht wirklich geschrieben, mir gehts eigentlich nur darum ob die Gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen worden ist? Normal sollte sie ausgeschlossen sein auch wenn der Rest nach neuster Erfahrung erst relativ misst ist.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/8_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Danke, dass ist sehr lieb von dir. Mittlerweile weiß ich auch wie es richtig geht. Diesen Text der oben steht hatte ich mir Anfangs mal rausgesucht und damit etwas verkauft. Was sagst du dazu? Ich weiß, dass einziges etwas Misst ist aber jedoch sollte trotzdem die Hauptsache passen und zwar die Gewährleistung Ausschließung?
Würde mich um eine Antwort darauf freuen
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Nach neuem EU-Recht muss ich als privater Verkäufer darauf hinweisen, dass ich keine Garantie und Gewährleistung übernehmen kann“, schreibt Ebay-Nutzer Metaller14, nachdem er seine Fräswerkzeuge genauer beschrieben hat. Er bietet auf der Onlineplattform öfter Werkzeug an. Mit der Standardklausel will er sich, ebenso wie viele andere Ebay-Anbieter, vor Gewährleistungsforderungen unzufriedener Käufer schützen. Doch die Formulierung bringt ihm keine Sicherheit. Sollte ein Käufer etwas reklamieren, wäre der Passus wirkungslos.
Nein mit dem Text hast Du Nichts ausgeschlossen
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Also bei einer anderen Internet Seite steht drin:
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Dein Satz würde auch unsicher sein, daher dort immer noch ein Risiko besteht. Man muss wenn dann jegliche Gewährleistung ausschließen und das steht bei mir gleich bei der erste Zeile
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Ich gebe dir Recht, bei den Obengenannten Text ist einiges bockmisst, jedoch muss die Gewährleistung trotzdem ausgeschlossen sein. Daher trotzdem klar und deutlich drin, dass der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung erfolgt. also frage ich mich nun, warum hier "nichts" ausgeschlossen sein solle?
Zu diesen Zeitpunkt hatte ich zwar auch noch nicht die Erfahrung, aber mittlerweile habe ich mich sehr gut informiert und der wichtigste Text um eine Gewährleistung erfolgreich auszuschließen ist trotzdem dabei.
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Wenn du als privater Verkäufer diese Klausel wiederholt bei verschiedenen Verkäufen verwendest, gilt das als AGBs.
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Ich verwendete diese nur ein einziges mal....da kommst du mit AGBs daher, einfach nur schlimm. Sag doch gleich ich bin Schwerverbrecher und muss ins Knast
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Nein, in den Knast musst du nicht - aber lesen lernen. Ich habe dir die Anmerkung von @nanfxD nur erläutert. Deine Bemerkung ist mehr als unangemessen.
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Richtig ist:
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes am 01.01.2002 ist es im Schuldrecht zu einschneidenden Veränderungen der Rechtslage gekommen.
Wichtigste Änderungen im KaufrechtNach § 433 BGB ist der Verkäufer verpflichtet die Sache frei von Sach- und Rechts-mängeln zu liefern. Das Gesetz schließt auf diese Weise den grundlegenden Unter-schied zwischen Sach- und Rechtsmängeln, da bisher nur eine Verpflichtung zur Ver-schaffung der Kaufsache frei von Rechtsmängeln bestand.
§ 434 Abs. 1 BGB definiert den Fehlerbegriff bzgl. des Sachmangels neu. Er folgt dabeiim wesentlichen dem geltenden Recht und der daraus entwickelten Rechtsprechung.Abzustellen ist zunächst auf die getroffene Vereinbarung. Fehlen Beschaffenheitsver-einbarungen, kommt es auf den vom Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Ver-tragszweck an.
Neu ist, dass der Verkäufer nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB auch dafür haftet, dass die Sa-che die (konkreten) Eigenschaften aufweist, die der Verkäufer, Hersteller oder dessenGehilfe in seiner Werbung angepriesen hat. Eine besondere eigene Zusicherung desVerkäufers ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist aber, dass der Käufer aufgrund der Werbeaussagen bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten darf und dass durch die öffentliche Äußerung die Kaufentscheidung beeinflusst werden konnte.
Einem Sachmangel steht künftig die Falschlieferung und die Lieferung einer zu geringenMenge gleich (§ 434 Abs. 3 BGB)
Neu ist das Recht auf Nacherfüllung (§ 439 BGB), wonach der Käufer bei Mängeln der Kaufsache Nacherfüllung verlangen kann. Dabei steht dem Käufer ein Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache zu.
Erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung hat der Käufer ein Recht auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz.
Bisher standen dem Käufer bei einer nur unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Kaufsache keine Gewährleistungsrechte zu. Diesen Ausschluss von Bagatellschäden gibt es im neuen Recht bei Ansprüchen auf Nacherfüllung und Minderung nicht mehr; nur der Rücktritt ist weiterhin bei unerheblichen Mängeln nicht möglich.
Die Frist für die Verjährung von Mängeln beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe(§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Es wurden spezielle Regeln für einen Verbrauchsgüterkauf eingeführt.
Hierunter versteht man den Kauf einer beweglichen Sachen durch einen Verbraucher (= privater Käufer) bei einem Unternehmer (§ 475 Abs. 1 BGB).
Hier ist eine Verkürzung der Verjährungsfristauf ein Jahr erlaubt (§ 475 Abs. 2 BGB)
Fazit:
Im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes werden besonders Verbraucher-rechte in verschiedenen Verbraucherschutzgesetzen sowie im Kaufrecht gestärkt.
Zu deiner leider völlig unwirksamen Formulierung:Die gesetzlichen Bestimmungen zum Kaufrecht hält deutlich und unmissverständlich im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bereit!
Wegen der neuen Gesetzesbestimmungen erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, Garantie und Rücknahme.
Da es sich um einen Privatverkauf handelt kann ich keine Garantie nach neuem EU-Recht übernehmen.
Das ist eine Behauptung! Auf welches angebliche EU-Recht beziehst du dich hier??
Oder bedeutet es nichts anderes, dass du Behauptungen aufstellst, ohne überhaupt zu wissen, ob stimmt was du sagst?
Richtig ist:
Garantie: Im Gegensatz zur gesetzlichen Sachmängelhaftung ist die die Garantie eine freiwillige Zusatzleistung des Händlers.
Fazit: Wenn keine Garantie gegeben werden muss, braucht diese natürlich auch nicht extra ausgeschlossen werden.
Rücknahme.:
Das stimmt. Allerdings berührt dies nicht deine vertragstypischem Pflichten beim Kaufvertrag!
Zu denen gehört nach § 433 BGB die Pflicht, dem Käufer eine Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben!
Gewährleistung
Seit 2001 spricht man von Sachmängelhaftung.
Private Verkäufer können die gesetzliche Sachmängelhäftung teilweise aussließen.
Der Käufer erklärt sich damit einverstanden und erkennt dies mit seinem Kauf an!
Ganz toll! Stellst du dich über die Gesetzgebung, indem du bestimmst, welche Rechte der Verkäufer hat?
Laut dem neuen EU-Recht muss dieser Zusatz unter jedem Online-Verkauf stehen, ansonsten haftet der Verkäufer auch als Privatperson ein ganzes Jahr für die verkaufte Ware!
Nochmal meine Frage: Welches EU-Recht regelt auch nur annähernd, was du hier von dir gibst?
Der Artikel wird "so wie er ist" verkauft
Falsch:
Der Artikel wird frei von Sach- und Rechtsmängeln verkauft oder du haftest. So einfach ist das!
Tippfehler irrtümer und zwischenverkauf vorbehalten
Grundsätzlich kannst du dir den Zwischenverkauf vorbehalten.
Allerdings funktioniert das z.B. nicht auf eBay.
Dort ist genau geregelt wann und wie ein Kaufvertrag zustande kommt.
Und hast dem Käufer eine Zusage gemacht, oder etwa eine Anzahlung kassiert, bist du auch hier an den Vertrag gebunden.
Der Käufer muss ganz klar und deutlich wissen und verstanden haben, wann der Vertrag zustande kommt.
Tippfehler irrtümer
Ein Irrtum ist bestenfalls, anzunehmen, sich als Verkäufer pauschal gegen alles absichern zu können und den Käufer ggf. auf seinem Schaden sitzen zu lassen.
Weist die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf, hat der Verkäufer zumindest fahrlässig gehandelt.
Und für Fahrlässigkeit haftet natürlich auch der Verkäufer - wer sonst?
Gut zu wissen:
Der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt nur für Mängel, die nach dem Verkauf auftreten!
Der Artikel wird "so wie er ist" verkauft
Wer diese Aussage für eine Lizenz zum Schrott verkaufen sieht - irrt ebenfalls!
Gut zu wissen:
Die gesetzliche Sachmängelhaftung von 2 Jahren gibt grundsätzlich für alle Verkäufer - auch für private!
Wer keine Angaben macht oder die Sachmängelhaftung für gebrauchte Ware auf ein Jahr (gewerblich) herabsetzt, haftet volle 2 Jahre!
Mein Tipp:
"Als privater Verkäufer schließe ich die Sachmängelhaftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aus."
Das reicht völlig und erübrigt Behauptungen nicht hinten und vorne nicht stimmen!
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/8_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Und was kann im schlimmsten Fall passieren? Dass ich das Gerät zurücknehmen muss und das Geld wieder erstatte?
![](https://images.gutefrage.net/media/user/Fidreliasis/1568057471087_nmmslarge__427_0_1565_1565_483fbec913e456e556e3a544586d7c46.jpg?v=1568057471000)
Wenn der Artikel von dem beschriebenen abweicht dann kann das passieren, daher grab bei E-Bay etc. immer persönlich übergeben, testen lassen, dann gilt gekauft wird gesehen und du bist raus.
![](https://images.gutefrage.net/media/user/ShakingCrab/1584172754349_nmmslarge__141_0_4320_4320_fb8478bc867fc1f4ea77a83e29d59cc5.jpg?v=1584172754000)
Wieso ‚schlimmstenfalls‘? Hast Du Dir etwas vorzuwerfen? Du stehst u.U. für auftretende Sachmängel gerade, darfst aber auch gerne nachbessern und bist schadensersatzpflichtig.
![](https://images.gutefrage.net/media/user/heurekaforyou/1508799112724_nmmslarge__193_29_523_523_618b0d4bca1a805a59d51a4f2f3dcbb3.png?v=1508799113000)
Im schlimmsten Fall musst du beschaffen, was du verkauft hast!
Ansonsten kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, und sich die Sache bei einem anderen Verkäufer kaufen.
Muss er dann mehr dafür bezahlen, bist du verpflichtet, die Mehrkosten zu übernehmen,
Nach dem Abstraktionsprinzip erwirbt der Käufer durch den Kauf noch kein Eigentum - sondern lediglich den Anspruch einer Ware, die deiner zugesicherten Beschaffenheit entspricht.
Ist es etwas koplex. Google mal "Abstraktionsprinzip.
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/8_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Nein, Nein ich frage eigentlich nur um sicher zu gehen. Ansonsten ist alles super, sowohl der Käufer als auch ich:)
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/8_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Interessant und was ist wenn die Ware keine Mängel oder sonstiges aufgewiesen hat und sich der Käufer die Ware auch anschaut hat und bestätigt hat? Was ist dann?
![](https://images.gutefrage.net/media/user/heurekaforyou/1508799112724_nmmslarge__193_29_523_523_618b0d4bca1a805a59d51a4f2f3dcbb3.png?v=1508799113000)
Dann ist alles in Ordnung.
Ein weiterer Irrtum ist übrigens glauben, dass gewerbliche Händler 2 Jahre lang für jeden Mangel gerade stehen müssen.
Innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe der Kaufsache wird von Gesetzes wegen (§ 477 BGB) vermutet, dass die Sache von Anfang an mangelhaft war, so dass der Käufer Gewährleistungsansprüche ohne Weiteres geltend machen kann.
Nach 6 Monaten tritt die sog. Beweisumkehrlast ein.
Dann muss der Käufer beweisen, dass die Ware bei Übergabe mangelhaft war.
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https://www.test.de/Verkauf-im-Internet-So-schliessen-Verkaeufer-die-Haftung-aus-4533698-0/
So machst du es richtig
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/8_nmmslarge.png?v=1551279448000)
![](https://images.gutefrage.net/media/user/BlauerPanthero/1519336386477_nmmslarge__32_24_431_431_9517103aea6d71a8775613426d7211ed.png?v=1519336387000)
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Mittlerweile habe ich es selber schon eingesehen, dass der Text nicht grad richtig ist. Naja aber trotzdem ist die Hauptsache, dass die Gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen wurde und diese ist damit schon ausgeschlossen oder? Der Text wurde nur einmal verwendet und das wird auch der letzte sein:D