Heizkostenabrechnung der Wärmepumpe auf Baustrom?


07.10.2024, 09:13

Ergänzung: Es geht nicht um eine Nachzahlung, bzw diese ist äusserst gering, da andere Posten der NK-Abrechnung erheblich geringer ausgefallen sind. Es geht also um eine Rückforderung meinerseits in Höhe von etwa 700 €


07.10.2024, 09:20

Wir haben die erste Abrechnung erst am 12.8. 24 erhalten (Heizperiode 6/22 bis 6/23)

4 Antworten

Mal abgesehen davon, dass die Abrechnung verfristet ist, kann nur das abgerechnet werden, wofür auch Belege vorhanden sind.

Eine Nachzahlung ist daher nicht fällig.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

WolfgangNu 
Beitragsersteller
 07.10.2024, 09:15

Vielen Dank, ich denke auch, dass nur abgerechnet werden kann, wofür es Belege gibt. Andererseits wäre es wohl auch nicht richtig, überhaupt keine Heizkosten abzurechnen.

Es geht in unserem Fall auch nicht um eine Nachzahlung, bzw diese ist äusserst gering, Andere Posten der NK-Abrechnung sind erheblich geringer ausgefallen siund deswegen geht es mir um eine Rückforderung in Höhe von etwa 700 € ( als Differenz zur Vorauszahlung )

Elektroheizer  07.10.2024, 09:30
@WolfgangNu

Eine Rückforderung kannst Du auch nach verspäteter Abrechnung anfordern. Daher würde ich auf eine korrekte Abrechnung bestehen, in der nur das berechnet wird, wofür es auch Belege gibt.

Auch ich fürchte, hier besteht ein Anspruch auf die komplette Vorauszahlungssumme.

Verteilen darf der Vermieter das, was er auch bezahlt hat. Er hat nicht bezahlt, also kann er nur 0,00 EUR verteilen.

Dies hat binnen 12 Monaten nach der Abrechnungsperiode zu passieren.

Anspruch auf Kopien hat ein Mieter allerdings nicht, er kann einsehen, beim Vermieter.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Deiner Schilderung nach, ist die Forderung bereits verjährt, ihr braucht nichts nachzahlen!

Der Abrechnungszeitraum 06/22 bis 06/23 hätte bist spätestens dem 30.06.2024 abgerechnet werden müssen.

Noch was:

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dir Kopien der Rechnungen zukommen zu lassen!

Er ist verpflichtet, dir Einsicht zu gewähren!

Normalerweise wäre die Forderung verjährt, da diese spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellt sein muss.

Hier kommt es tatsächlich auf das Datum der Belege an, die sowieso noch vorzulegen wären. Spätestens 3 Monate nach Belegdatum wäre die Abrechnung zu erstellen.
Quelle: https://www.fachanwalt.de/magazin/mietrecht/nebenkostenabrechnung-verjaehrung

Ich würde mit Hinweis auf die Verjährung und die fehlenden Belege erst einmal nicht zahlen.

Die Sache mit den Wärmemengenzählern ist nicht so wild, damit steigt die Umlage nach Fläche für den nicht erfassten Zeitraum eben auf 100%, was auch hinreichend genau ist.

Als Nachtrag, da es in diesem Fall hauptsächlich um eine Rückzahlung geht: Du kannst natürlich auch die Abrechnung akzeptieren und das Geld nehmen. Die Belege würde ich an Deiner Stelle aber trotzdem sehen wollen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Mit offenen Augen in der Welt unterwegs.

WolfgangNu 
Beitragsersteller
 07.10.2024, 09:19

Vielen Dank und sorry. Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass es nicht um eine Rückzahlung geht sondern ich eine Rückzahlung fordern möchte.

Die Abrechnung haben wir erst am 12.8.24 erhalten. da kann Sie ja nicht verjährt sein, wenn ich jetzt eine Rückzahlung einfordere

lisaloge  07.10.2024, 09:31
@WolfgangNu

Wenn Du aus der Abrechnung eine Rückzahlung ableiten willst, musst Du natürlich die Abrechnung trotz der wahrscheinlich eingetretenen Verjährung akzeptieren. Das heißt jedoch nicht, dass Du damit automatisch alle anderen Posten akzeptierst, die nicht zu Deinem Vorteil sind.

Fordere bitte Einsicht in die Belege ein.

Elektroheizer  07.10.2024, 09:31
@WolfgangNu

Doch die Ausschlussfrist endet 1 Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes. Also in Deinem Fall am 30.6.2024.