Gelten Rollatoren als Fahrzeuge in der STVO und was muss man bei Vorfahrtsregeln beachten?
Und was ist mit Kinderwägen und Rollstühle in solchen Situationen wie hier:
Hier weiß ich, dass ich nur den Radfahrer überlassen muss, da kein Fußgängerüberweg, aber wie ist es bei den anderen aufgezählten Sachen?
7 Antworten
Die gelten nicht als Fahrzeuge. Das ist nichts Anderes, als wenn ein Fußgänger eine Schubkarre schiebt.
Wenn es keine Ampel/keinen Fußgängerüberweg gibt, hat auch der Fußgänger keine "Vorfahrt".
Dieser muss sich vergewissern, ob die Straße frei ist, darf erst dann gehen!
Wenn Autofahrer freiwillig anhält, ist das lobenswert, muss er aber nicht!
Und was ist mit diesen Elektro Dingern? Ich glaube die haben auch kleine kennzeichen?
Siehe §24 StVO:
(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.
Daher steht dort auch "Roller" und nicht "Elektrokleinstfahrzeuge".
Da man mit einem Rollator nicht auf die Straße darf, zählen Personen, die einen Rollator schieben, als Fußgänger. Also nichts mit Vorfahrt.
Auf der Zeichnung ist kein Auto abgebildet, daher kann ich das nicht beantworten.
Aber wenn du von unten kommst, haben alle Fahrzeuge Vorfahrt (auch Radfahrer auf dem Radweg), aber keine Fußgänger.
Als Rollstuhlfahrer oder mit Rollator zählst du als normaler Fußgänger, außer E-Rolli mit Kennzeichen, da weiß ich aber nicht genau, wie es geregelt ist, müssen dann ja ab 6 km/h auf der Strasse fahren,
E-Roller aber schon, die haben ja nen Kennzeichen.