Firma "Fair parken" - Forderung einer Vertragsstrafe für Parken ohne Parkscheibe aussitzen oder zahlen?
Wer hat schon mal eine Forderung einer Vertragsstrafe von fair parken für Parken ohne Parkscheibe auf einem von dieser Firma bewirtschafteten Parkplatz bekommen?
Die Firma schickt mir wiederholt Forderungen in immer größerer Höhe, weil ich angeblich auf einem von ihe bewirtschafteten Supermarktparkplatz geparkt haben soll. Dazu folgende Fragen, bitte nur Antworten, wenn du oder eine dir gut bekannte Person Kenntnis über Fälle dieser Art hat:
- gehen die tatsächlich in das gerichtliche Mahnverfahren, das sie immer androhen?
- wie groß sind die Chancen, einen Prozess im Falle eines Mahnverfahrens zu gewinnen (Fahrer nicht bekannt, zusätzliche Gebühren nicht berechtigt, weil Benachrichtigung an der Windschutzscheibe nicht nachweisbar oder andere Argumente)? Wie urteilen die Gerichte üblicherweise in solchen Fällen? So etwa in Prozent, was sagen erfahrene Anwälte oder der ADAC aus Erfahrung von solchen Fällen?
- wie hoch sind die Kosten, wenn man das gerichtliche Mahnverfahren verliert und zum Zahlen verdonnert wird?
- Wie kann man die Vertragsstrafen-Abzocker möglichst effektiv schwächen und schädigen, damit diese Abzocke für sie aunrentabel wird, dieser Scheiß an deutschen Supermarktparkplätzen aufhört und die Supermärkte eine bessere Lösung für ihre Parkplätze zu finden gezwungen sind als Abzockfirmen zu beauftragen?
7 Antworten
In unserem eigenen Fall (Firmenwaagen, keine Angaben zum Fahrer gemacht, alle weiteren Schreiben ignoriert) scheint fair.parken nach etlichen Mahnungen aufgegeben haben.
Darauf sollte man sich aber keinesfalls verlassen:
Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkordnung auf "erhöhtes Parkentgelt" haften, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen
Pressemitteilung des BGH vom 18.12.2019
Nach dem zugrundeliegenden Urteil des BGH vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19 kann sich der Halter nur aus der Verantwortung ziehen, wenn er die als Fahrer in Frage kommenden Personen namentlich benennt. Ein pauschales Bestreiten der Fahrereigenschaft durch den Halter genügt nicht.
Mit dieser Gesellschaft hatte ich noch nie zu tun. Aber das Vorgehen ist immer das selbe und zermürbend.
Es ist inzw. eher schwierig gegen derartiges Raubrittertum anzugehen. Inzwischen sind die Parkplatzbeschilderungen mit den entsprechenden Hinweisen i.d.R. gut platziert. Wenn Du keinen entsprechenden Beleg an der Windschutzscheibe gefunden hast, solltest Du im ersten Schritt schriftlich, innerhalb der Fristen Widerspruch einlegen und entsprechende Nachweise anfordern. In meinem Fall war dies ein Fotonachweis, eines Minizettels. Der so platziert war, dass dieser nicht wirklich sichtbar und bei Nutzung des Scheibenwischers abgefallen ist.
Die Forderungen werden immer höher, um den Druck zu erhöhen, irgendwann treten die die Forderungen an ein Inkassounternehmen ab. Durch die immer höheren Forderungen wird der Druck so lange erhöht, bis die Keute aus Angst zahlen oder einen Vergleich schließen.
Problematisch ist, Jede Forderung muß innerhalb der Fristen widersprochen werden. Das war mir nicht so einfach möglich, da die Weiterleitung über unseren Fuhrpark hinzukam…
Es gibt im Internet ausreichend Musterschreiben, die du verwenden kannst.
Mein Vergleich lag abschließend bei der urspr. Forderung, da der Fotonachweiß von mir plausibel nachvollzogen werden konnte.
Ein Freund von mir hat sowas ausgesessen, nachdem er von der BGH-Entscheidung gelesen hat, die eine Halterhaftung und eine Auskunftspflicht verneint. Ich weiß allerdings nicht, ob es die gleiche Firma war. Es ist jedenfalls nichts mehr nachgekommen.
Genau dieses Urteil meine ich.
Die sekundäre Darlegungslast ist keine Auskunftspflicht zum tatsächlichen Fahrer.
Er muss einen möglichen Fahrerkreis benennen. Er muss nicht ermitteln, wer tatsächlich gefahren ist. Das ist Aufgabe des Klägers. Und da der keine Chance hat, den Fahrer zu ermitteln, wenn es niemand zugibt und ihn niemand benennt, ist der Fall damit erledigt.
Der mögliche Fahrerkreis wird im privaten Bereich bei wahrheitsgemäßen Angaben im Regelfall nicht allzu groß sein. Insofern würde ich die Chancen des Klägers nicht ganz so gering einschätzen. Im Zweifel werden alle in Frage kommenden Fahrer richterlich vernommen und dürfen sich dazu äußern, wo sie zu dem fraglichen Zeitpunkt waren.
Aber ja, der Halter ist mit entsprechend substanziiertem Sachvortrag aus der Sache erst mal raus.
Ok, dann müsste sich ein kleines Amtsgerichtchen dem BGH widersetzen und die möglichen Fahrer vernehmen, wozu die höchste Instanz keinerlei Veranlassung sah. Warum auch nicht.
wozu die höchste Instanz keinerlei Veranlassung sah
Welcher Aussage im Urteil entnimmst du das? Dass es nicht die Aufgabe des BGH war, derartiges selbst zu veranlassen, dürfte ja unstreitig sein.
Der BGH hat nirgends festgelegt, dass die Beschuldigten Angaben zur Sache machen müssen. Oder habe ich das übersehen? Somit gilt der Grundsatz, dass sie vor dem Amtsgericht nicht aussagen müssen, wenn sie als Fahrer beschuldigt werden.
Das ist keine abzocke! Du hast deren Parkplatz genutzt und dich nicht an die Regeln gehalten.
Du wirst die überhaupt nicht schwächen.
Ich an deiner Stelle hätte schon lange gezahlt, da die Kosten sonst nur immer höher werden
Wenn es ins Gerichtlich Mahnverfahren geht, dann haben die ganz schnell einen 30 Jahre lang vollstreckbaren Titel.
Ja solche Firmen machen das.
Ja sie dürfen das, nennt man Hausrecht.
Nein du hast vor Gericht keine Chance davon zu kommen.
Ja du trägst dann auch noch die Gerichtskosten. Dazu kommt dann auch noch der Gerichtsvollzieher, die Verfahrenskosten und Zinsen. Das heißt die Summe wird ganz schnell Mal im den Faktor 10 erhöht
Demzufolge ist die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs falsch und eine Parkraumüberwachung hat mehr zu sagen?
Das Urteil, welches eine Klage einer solchen Firma abgewiesen hat, nachdem der Halter bestritten hat, gefahren zu sein.
Der Halter muss nur darlegen, wer das Fahrzeug gefahren sein könnte. Kann die Parkraumüberwachung anhand dieser Aussage den "Vertragspartner" nicht ermitteln, was regelmäßig der Fall sein wird, wenn es mehr als eine Person war, dann hat sie schlichtweg Pech gehabt.
Nein, er muss es nicht glaubhaft machen, da die Haltereigenschaft kein Anscheinsbeweis ist, was auch ausdrücklich so im Urteil steht.
Wenn er bestreitet, gefahren zu sein, muss er die möglichen Fahrer benennen. Die Firma kann diese dann alle anschreiben.
Keiner von ihnen muss sich äußern.
Somit hat er seine Pflicht aus dem BGH-Urteil erfüllt, er hat versucht, den Verursacher zu ermitteln, was "leider" nicht möglich war. Halterhaftung gibt es hier nicht, somit ist der Fall erledigt.
Hast du die BGH-Entscheidung zu Hand? BGH XII ZR 13/19 vom 18.12.2019 kann es nicht gewesen sein, da wird hinsichtlich des tatsächlichen Fahrers eine sekundäre Darlegungslast explizit bejaht. Und ein neueres BGH-Urteil ist mir nicht bekannt.