Verwarngelder entfalten keine Probezeitrelevanz, schon da hier der Täter im Regelfall nicht (zweifelsfrei) festgestellt wird. Außerdem fehlt es an einer zentralen Erfassung.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort

Kurzeinschätzung:

  • Keine Waffeneingeschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG erkennbar, es handelt sich der Zweckbestimmung nach um ein Werkzeug.
  • Besitz ist erlaubnisfrei, keine Altersgrenze
  • Es handelt sich um ein feststehende Messer mit einer Klingenlänge von nicht mehr als 12 cm, es fällt somit nicht unter § 42a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 WaffG.
  • ⇒ Das Führen in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich erlaubt.
  • Ausnahmen: Waffenverbotszonen, Demonstrationen, Verbote von Messern oder gefährlichen Werkzeugen auf Hausrechtsbasis, ggf. Waffenverbote im Einzelfall (nach welcher Rechtsgrundlage auch immer, Rechtswirksamkeit mal dahingestellt).

Waffenrechtliche Grundsätze in Bezug auf Messer:

  • Du darfst aus waffenrechtlicher Sicht Umgang mit jedem Messer haben, das nicht als Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG klassifiziert ist.
  • Der Umgang mit Waffen ist erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 2 Abs. 1 WaffG).
  • Messer, die nicht als Waffen gelten, unterliegen keiner pauschalen Altersgrenze.
  • Wenn es sich um ein feststehende Messer mit einer Klingenlänge von maximal 12 cm handelt oder um ein ein Klappmesser, welches sich nicht mit einer Hand öffnen und arretieren lässt, fällt es auch nicht unter § 42a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 WaffG, das Führen in der Öffentlichkeit ist dann grundsätzlich erlaubt. Mögliche Ausnahme: Waffenverbotszonen, Demonstrationen, Verbote von Messern oder gefährlichen Werkzeugen auf Hausrechtsbasis.
  • Wenn es sich hingegen um ein feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm oder um ein Klappmesser mit einer einhändig feststellbaren Klinge (Einhandmesser) handelt, ist das Führen in der Öffentlichkeit für Jedermann verboten (§ 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Davon ausgenommen sind der Transport in einem verschlossenen Behältnis und das Führen in Zusammenhang mit einem berechtigten Interesse (Abs. 2).
  • Verstöße gegen die Altersgrenze und das Führungsverbot sind Ordnungswidrigkeiten (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 21a WaffG).
  • Das Höchstlimit für Bußgelder liegt hier bei 10.000 € (§ 53 Abs. 2 WaffG), in der Praxis dürfte es sich im unteren bis mittleren dreistelligen, bei einem Minderjährigen im gehobenen zweistelligen Bereich bewegen.
  • Tatmittel können ersatzlos eingezogen werden (§ 54 Abs. 2 WaffG).
  • Das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen ist eine Straftat mit einem Strafmaß von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 42 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG). Tatmittel werden eingezogen (§ 54 Abs. 1 WaffG).

Summarisch lässt sich festhalten: Sofern dein Messer nicht als Waffe einzustufen ist (im Einzelfall zu prüfen*), ist der Besitz ohne Altersgrenze erlaubt. Sofern das Messer nicht unter § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG fällt, darfst du es grundsätzlich auch in der Öffentlichkeit führen - ausgenommen sind Versammlungen i.S.d. VersammlG (inbs. Demonstrationen), ggf. Waffenverbotszonen sowie Bereiche, in denen der Hausrechtsinhaber dergleichen untersagt. Eine Begrenzung der Klingenlänge gibt es nur für Messer mit feststehender Klinge, nicht für Klappmesser.

*Indikatoren für eine Waffeneingenschaft sind insb. eine zweiseitig geschliffene Klinge, Parierstangen sowie die Bewerbung des Messers zum Einsatz gegen Menschen. Eine wirkliche Beurteilung ist aber wie gesagt nur im Einzelfall möglich.

Praxistipp: Das Hantieren mit Messern in der Öffentlichkeit kann Teile der Bevölkerung verunsichern. Vermeide es daher, dann provozierst du keinen unnötigen Ärger.

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

PS: Qualitativ ist das aber nichts, auf das ich mich verlassen wollen würde. Preislich und qualitativ halt eher an der unteren Grenze angesiedelt.

...zur Antwort

Strafrechtlich kann dein Bruder nicht verfolgt werden, er war zum Tatzeitpunkt objektiv strafunmündig (§ 19 StGB).

Das erhöhte Beförderungsentgelt ist gegenüber Minderjährigen im Regelfall nicht durchsetzbar, so die ganz überwiegende Rechtsprechung. Deine Eltern sollten daher dem Verkehrsunternehmen mitteilen, dass ihrerseits keine Einwilligung in den zugrundeliegenden Beförderungsvertrag vorliegt und daher keine wirksame Vereinbarung über eine Vertragsstrafe besteht.

Unberührt des Vorstehenden kann gegenüber dem deliktsfähigen Minderjährigen der reguläre Ticketpreis für die tatsächlich zurückgelegte Strecke geltend gemacht werden - als Schadensersatzanspruch nach § 828; § 823 BGB.

Eine Haftung der Eltern besteht hier nicht.

Ihr solltest aber dem Verkehrsunternehmen mitteilen, dass dein Bruder die Fahrkarte ohne dein Wissen und Einverständnis verwendet hat. Ansonsten gehen die u.U. von einem vorsätzlichen Überlassen aus und ziehen die Fahrkarte ein.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort
ich sollte ein Paket von der Firma abholen

Und wieso sollte das keine Bürotätigkeit sein? "Bürokraft" bedeutet nicht, dass man den ganzen Tag auf dem Hintern sitzen kann. Solange es ein Paket von oder für die Firma ist (und nicht privat für deine Chefin), ist nichts dagegen einzuwenden - jedenfalls solange das nicht deine einzige Tätigkeit ist.

Die Chefin gibt uns auch Aufgaben wie den Garten pflegen und Müll wegbringen.

Den Müll des Büros zu entsorgen gehört zum allgemeinen Büromanagement, ist also durchaus dein Job. Beim Garten wird es schwieriger, aber auch das kann gelegentlich geboten sein, wenn es niemand anderen gibt, der sich darum kümmert.

Vergiss bei alldem nicht: Du bist ausweislich deiner Sachverhaltsbeschreibung Hilfskraft (!) - entsprechend fallen deine Tätigkeiten auch aus.

...zur Antwort

Die gute Nachricht zuerst:

Damit sind wir nicht im Straftatbereich (Fahren ohne Fahrerlaubnis; § 21 StVG), sondern "nur" im OWI-Bereich (251a BKat). Reicht aber auch schon:

Für den Verstoß gegen § 48a Abs. 2 Satz 1 FEV gibt es eine Geldbuße von 70 € (TBNR 248612; 251a BKat) zzgl. 28,50 € Verwaltungskosten: (§ 107 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG) und einen Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.3.2 FeV), der 2,5 Jahre lang stehen bleibt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a StVG).

Außerdem wird grundsätzlich die Fahrerlaubnis widerrufen (§ 6e Abs. 2 StVG). Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird ein Aufbauseminar vorausgesetzt (§ 2a Abs. 5 Satz 1 StVG).

Weiterhin handelt es sich hierbei um einen A-Verstoß innerhalb des Probezeit (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.5 FeV). Auch deshalb wäre im Regelfall ein Aufbauseminar anzuordnen, was wiederum zwingend eine Verlängerung der Probezeit auf insgesamt 4 Jahre mit sich bringen würde (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2a StVG). Ob § 2a Abs. 5 Satz 1 StVG diese Regelung verdrängt oder ergänzt, ist für mich aktuell nicht klar erkennbar.

Auch ob auf einen solchen Widerruf der Fahrerlaubnis analog zu einer Entziehung selbiger § 2a Abs. 1 Satz 6 bis 7 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 bis 5 StVG anwendbar ist, ist mir aktuell unklar. Ich sehe allerdings keine Anhaltspunkte dafür, sodass ich aktuell eher nicht davon ausgehe.

Der Verstoß, wegen dem du geblitzt wurdest, kommt natürlich noch oben drauf.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort
Das alles wegen den umstrittenen Parteitag der rechtsextremen AfD.

Nein. Das alles wegen einigen linksextremen Gewalttätern, die versuchen eine legale Partei an ihren verfassungsrechtlich gesicherten Tätigkeit zu hindern - das ist illegal und antidemokratisch.

Gegen Demos gegen den Parteitag ist an sich absolut nichts einzuwenden - aber bitte friedlich und legal. Wer mit randalierenden, extremistischen Gewalttätern (welcher Ausrichtung auf immer) gemeinsam durch die Straßen marschiert, muss damit rechnen, mit diesen in einem Topf geworfen zu werden.

Und von Polizeigewalt habe ich bislang nichts mitbekommen, nur von gewalttätigen Linksextremisten.

...zur Antwort

Kommt auf den Anwalt an. Gerade die "kleineren" Anwälte übernehmen die Mandate, die sie bekommen, auch da gilt letztlich das Prinzip von Angebot und Nachfrage. Aber wer sich auf einen Themenbereich spezialisiert hat, sucht sich natürlich tendenziell eher Fälle in seinem Fachbereich - und andererseits würde ich als Mandant einen reinen Strafrechtler nicht mit einer Zivilsache beauftragen, das macht einfach objektiv keinen Sinn. Jeder soll das machen, was er am besten kann.

...zur Antwort

Ja, dürfen sie grundsätzlich (§ 55 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Die Details sind dienstrechtlich geregelt, aber außer Berlin wäre mir kein Bundesland bekannt, welches seinen PVB das Tragen der Dienstwaffen grundsätzlich untersagt.

Aber niemand, der halbwegs bei Verstand ist, steckt sich die Waffe lose in den Hosenbund. Dafür gibt es Holster, die sich halbwegs unauffällig unter der Kleidung tragen lassen.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort

Das war eine mündliche Verwarnung nach § 56 Abs. 1 Satz 2; § 57 OWiG, damit ist die Sache erledigt.

...zur Antwort

Du kaust nichts "ohne MwSt". Du kannst lediglich einstellen, ob die die Preise brutto (Standard bei Privatkunden) oder netto (Standard bei Gewerbekunden) angezeigt werden sollen. Auf der Rechnung wird die Umsatzsteuer trotzdem immer ausgewiesen (mit ganz wenigen Ausnahmen wie Reverse-Charge oder innergemeinschaftlichem Erwerb).

...zur Antwort

Ja. Fakt ist, dass du bei Aufnahme der Tätigkeit minderjährig bist, das zählt.

Du kannst natürlich auch mit deinem AG sprechen, dass du erst 17 Tage später anfangen willst. Er wird begeistert sein.

...zur Antwort
Wie zum Teufel soll man flüssig umziehen, ohne mindestens einen Monat lang zwei Mieten zu bezahlen?

Gar nicht - schon gar nicht, wenn du die alte oder die neue Wohnung vorher noch renovieren musst.

...zur Antwort

Kann sein, kann auch sein dass nicht. Ohne den Mailheader gesehen zu haben, kann das niemand seriös als "authentisch" einstufen. Und für ein eindeutiges "Fake" reichen die Bilder auch nicht - man sieht ja nicht einmal die vollständige angebliche (!) Absenderadressen (die auch durchaus gefälscht sein könnte).

...zur Antwort

Kann in den Fällen des § 21 Abs. 3 StVG ersatzlos eingezogen werden.

Ansonsten wird es auf deine Kosten sichergestellt (abgeschleppt), wenn es vor Ort nicht stehen bleiben kann und du nicht kurzfristig eine Abholung durch einen Fahrerlaubnisinhaber organisieren kannst.

Du selbst machst in der Regel erstmal einen Ausflug zur Wache - hinten im Polizeiauto.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort
  1. Wenn der Opa sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft und selbst bestreitet, gefahren zu sein (oder offenkundig nicht in Betracht kommt), wird irgendwann die Polizei mit dem Foto (in Großformat und deutlich höherer Auflösung, als es im Anhörungsbogen abgedruckt ist) vor seiner Tür stehen und den Fahrer suchen. Dabei können auch die Nachbarn befragt werden, ob sie die Person kennen - und die haben hier natürlich kein Zeugnisverweigerungsrecht.
  2. Wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, kann dem Halter auferlegt werden, künftig ein Fahrtenbuch zu führen. Der wird sich freuen, wenn er künftig jede Fahrt dort (wahrheitsgemäß!) dokumentieren muss.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort

Wenn du zwei Wochen im Urlaub bist, solltest du ohnehin dafür sorgen, dass jemand deine Post zumindest dem Umschlag nach sichtet und dich bei wichtigen Dingen informiert.

Aber bei zwei Wochen ist nicht damit zu rechnen, dass du bei deiner Rückkehr schon zur Fahndung ausgeschrieben bist, selbst wenn das Erscheinen verpflichtet gewesen sein sollte - was ja noch gar nicht klar ist.

Besser wäre es natürlich gewesen, wenn du die Info über deinen Urlaub und eine Handynummer direkt bei der Aufgabe der Anzeige mit angegeben hättest.

...zur Antwort

Definitiv nein, daraus resultiert kein Eintrag in einem Führungszeugnis, gleich welcher Art.

Mein Standardtext zu dem Thema:

Im Führungszeugnis stehen grundsätzlich nur strafrechtliche Verurteilungen i.S.d. § 4 BZRG.

Jugendstrafrecht: Aufgenommen in das Führungszeugnis werden nach Jugendstrafrecht nur Jugendstrafen i.S.d. § 17 JGG, unter den Voraussetzungen des § 32 BZRG. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel (z. B. Sozialstunden) haben grundsätzlich keinen Strafcharakter (§ 13 Abs. 3 JGG) und werden alleine nicht in ein Führungszeugnis aufgenommenen.

In diesen Fällen erfolgt lediglich ein Eintrag im Erziehungsregister (§ 60 BZRG), dort erhalten nur wenige, ausgewählte Behörden Einblick (§ 61 BZRG). Diese Einträge sind für die Karriere nur relevant, wenn du in sicherheitskritischen Bereichen arbeiten möchtest. Sofern du nicht in sicherheitsrelevanten Branchen (beim Staat) arbeiten willst, wird kein Arbeitgeber davon erfahren. Eintragungen im Erziehungsregister (nicht im Bundeszentralregister!) werden mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht (§ 63 Abs. 1 BZRG), sofern zu diesem Zeitpunkt keine Eintragungen im Bundeszentralregister bestehen (Abs. 2).

Laufende Verfahren werden nach § 492 StPO im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister eingetragen. Einträge werden im Falle einer Eintragung in das Bundeszentralregister unverzüglich, im Falle einer Einstellung des Verfahrens zwei Jahre später gelöscht (§ 494 Abs. 2 StPO). Eine Löschung erfolgt jedoch erst, wenn alle Einträge im zsV bereit zur Löschung sind.

Eingestellte Verfahren nach Jugendstrafrecht werden außerdem im Erziehungsregister eingetragen, wenn die Einstellung auf den §§ 45 oder 47 oder § 3 Satz 1 JGG beruht (§ 60 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BZRG).

Daten können weiterhin noch Jahre später in den internen Polizeisystemen vorliegen. Einheitliche Löschregeln sind mir hier nicht bekannt, oft werden verschieden Berichten zufolge Daten aus diesen Systemen erst nach Jahrzehnten oder gar nicht gelöscht. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Praxis ist zu bezweifeln, in welchem Umfang dort mittlerweile seitens der zuständigen Behörden eingeschritten wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.

--------

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort

Nichts davon dürfte jemals in einem Führungszeugnis gestanden haben. Nach deiner Schilderung hat in keinem der Fälle eine strafrechtliche Verurteilung gegeben.

Mein Standardtext zu dem Thema:

Im Führungszeugnis stehen grundsätzlich nur strafrechtliche Verurteilungen i.S.d. § 4 BZRG.

Jugendstrafrecht: Aufgenommen in das Führungszeugnis werden nach Jugendstrafrecht nur Jugendstrafen i.S.d. § 17 JGG, unter den Voraussetzungen des § 32 BZRG. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel (z. B. Sozialstunden) haben grundsätzlich keinen Strafcharakter (§ 13 Abs. 3 JGG) und werden alleine nicht in ein Führungszeugnis aufgenommenen.

In diesen Fällen erfolgt lediglich ein Eintrag im Erziehungsregister (§ 60 BZRG), dort erhalten nur wenige, ausgewählte Behörden Einblick (§ 61 BZRG). Diese Einträge sind für die Karriere nur relevant, wenn du in sicherheitskritischen Bereichen arbeiten möchtest. Sofern du nicht in sicherheitsrelevanten Branchen (beim Staat) arbeiten willst, wird kein Arbeitgeber davon erfahren. Eintragungen im Erziehungsregister (nicht im Bundeszentralregister!) werden mit Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht (§ 63 Abs. 1 BZRG), sofern zu diesem Zeitpunkt keine Eintragungen im Bundeszentralregister bestehen (Abs. 2).

Laufende Verfahren werden nach § 492 StPO im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister eingetragen. Einträge werden im Falle einer Eintragung in das Bundeszentralregister unverzüglich, im Falle einer Einstellung des Verfahrens zwei Jahre später gelöscht (§ 494 Abs. 2 StPO). Eine Löschung erfolgt jedoch erst, wenn alle Einträge im zsV bereit zur Löschung sind.

Eingestellte Verfahren nach Jugendstrafrecht werden außerdem im Erziehungsregister eingetragen, wenn die Einstellung auf den §§ 45 oder 47 oder § 3 Satz 1 JGG beruht (§ 60 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BZRG).

Daten können weiterhin noch Jahre später in den internen Polizeisystemen vorliegen. Einheitliche Löschregeln sind mir hier nicht bekannt, oft werden verschieden Berichten zufolge Daten aus diesen Systemen erst nach Jahrzehnten oder gar nicht gelöscht. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Praxis ist zu bezweifeln, in welchem Umfang dort mittlerweile seitens der zuständigen Behörden eingeschritten wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.

--------

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort

Sicher. Mit dem Titel hat der Gläubiger dreißig Jahre Zeit, die Forderung einzutreiben.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort