Bekommt man Kinderzuschlag mit Witwenrente?

2 Antworten

Ich gehe davon aus, dass du den ab 01.07.2023 neu eingeführten Zuschlag für Kindererziehung bei Witwenrenten nach „neuem“ Recht meinst, wenn man Kinder bis zum 3. Lebensjahr erzogen hat.

Die ersten 3 Monate (Sterbeviertelahr) beträgt die Witwenrente generell 100% der Rente des Verstorbenen ohne Einkommensanrechnung.

Ab dem 4. Monat wird das eigene Nettoeinkommen anteilig auf die Witwenrente angerechnet, wenn es den Freibetrag (ab 01.07.2024 = 1038,38 € + 220,18 € für jedes Kind im Haushalt) übersteigt.

Wenn du kein eigenes Einkommen hast, wirkt sich der Freibetrag jedoch nicht aus, weil deine Witwenrente nicht gekürzt wird.

Bei Witwenrenten nach „neuem“ Recht (Ehe ab 2002 geschlossen oder beide Ehepartner nach dem 31.01.1961 geboren) beträgt die Witwenrente ab dem 4. Monat 55% und erhöht sich ab dem 01.07.2023 um einen Zuschlag für Kindererziehung von 78,64 € und für jedes weitere Kind um 39,32 €. Dabei spielt es keine Rolle, wie alt die Kinder heute sind.

Bei der Witwenrente nach „altem“ Recht gibt es keinen Zuschlag für Kinder, dafür beträgt sie aber ab dem 4. Monat 60%.

Für alleinerziehende muss man vor dem Monat der Antragstellung in den letzten 6 Monaten auf min. 600 Euro Brutto kommen, bei einem Paar wären es min. 900 Euro Brutto.

Ein Anspruch auf Kinderzuschlag für ein Kind unter 25 Jahren könnte aber nur dann bestehen, wenn das Kind auch im Haushalt des Elternteils lebt und gemeldet ist und der Gesamtbedarf der Familie aus dem anrechenbaren Einkommen und Kinderzuschlag gedeckt werden könnte.

Mit dem Gesamtbedarf ist der Grundbedarf nach dem SGB - ll vom Jobcenter unter Bürgergeld oder Grundsicherung nach dem SGB - Xll vom Sozialamt gemeint.

Sollte der Bedarf mit dem anrechenbaren Einkommen und derzeit pro Kind max. 292 Euro Kinderzuschlag nicht gedeckt werden können, würde der Antrag abgelehnt.


okieh56  31.07.2024, 17:27

Ich glaube, sie meint den Zuschlag für Kindererziehung bei Witwen-/Witwerrenten nach „neuem“ Recht.

Habe sicherheitshalber nachgefragt.

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isomatte  31.07.2024, 20:42
@okieh56

Wenn sie das gemeint hätte, sollte es auch so in der Frage stehen, wenn ich Kinderzuschlag lese, gehe ich von Leistungen von der Agentur für Arbeit aus, die zusätzlich zum Kindergeld gezahlt werden können.

Nun hat sie ja zwei Antworten und kann sich die passende aussuchen.

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okieh56  31.07.2024, 21:03
@isomatte

So verschieden ist das ;-)

Wenn ich Witwenrente lese, denke ich an den Zuschlag für Kindererziehung bei Witwenrenten.

Auf jeden Fall wird die richtige Antwort dabei sein :-)

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isomatte  31.07.2024, 21:07
@okieh56

Zuschlag für Kindererziehung hört sich ja anders an als Kinderzuschlag, deshalb habe ich auch nur darauf geantwortet.

Hätte das so in der Frage gestanden, hätte ich mich selber erst einmal belesen müssen, davon habe ich nämlich bisher noch nichts gehört.

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okieh56  31.07.2024, 21:12
@isomatte

Das ist ja auch erst ab 01.07.2023 eingeführt worden und auch nur für Witwen-/Witwerrenten nach „neuem“ Recht. Die bekommen ja auch nur 55% W-Rente anstelle von 60%. Kaum jemand weiß das.

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isomatte  31.07.2024, 21:14
@okieh56

Wusste ich auch nicht, da es nicht mein Thema ist !

Deshalb habe ich auch geschrieben, dass ich mich da auch erst einmal belesen hätte müssen, wenn da Zuschlag für Kindererziehung gestanden hätte.

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okieh56  31.07.2024, 21:19
@isomatte

Ja, ich weiß.

Du schreibst immer fundierte Antworten, wenn es um Bürgergeld und andere Sozialleistungen geht. Die lese ich gern.

Leider hat die FS noch immer nicht auf meine Nachfrage geantwortet.

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