Kinderzuschlag bei Einkommen des Kindes?

1 Antwort

Da auch beim Kinderzuschlag teilweise die SGB - ll Verordnungen unter Bürgergeld vom Jobcenter gelten, sollte also auch der im Juli 2023 erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen für Kinder unter 25 Jahren gelten.

Das Kind muss dann nur noch Schüler, Azubi oder Stundent sein, dann bleibt Erwerbseinkommen des Kindes bis auf Höhe der Minijobgrenze ohne Anrechung auf den Kinderzuschlag.

Ist das Erwerbseinkommen höher als die Minijobgrenze, gelten weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, findest Du im Internet zum nachlesen.

Dieser erhöhte Grundfreibetrag und weitere Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll werden kann addiert und vom gesamten Nettoeinkommen theoretisch abgezogen.

Das dann noch bleibende anrechenbare Nettoeinkommen würde zu 45 % auf einen möglichen Kindergeldzuschlag angerechnet, also von derzeit möglichen 292 Euro in Abzug gebracht.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner für Kinderzuschlag, dass Merkblatt für Kinderzuschlag solltest Du dir auch suchen, darin ist alles verständlich erklärt, findest darin auch Beispiele.