Beerdigungskosten + Erbe ausgeschlagen?
Mahlzeit.
Ein naher Angehöriger ist verstorben. Ich stehe in der Erbreihenfolge an erster Stelle.
Da die Person überschuldet war, habe ich das Erbe ausgeschlagen, ebenso haben alle nachrangingen Personen das Erbe ausgeschlagen.
Aufgrund einer moralischen Verpflichtung habe ich allerdings die Bestattung organisiert und bezahlt.
Trotz der Überschuldung des Erblasser besitzt dieser ein pfändungsfreies Konto mit einem kleinen Vermögen (< 1000 €).
Kann ich bei Nachlassgericht dafür sorgen, dass zumindest ein Teil der Kosten der Bestattung durch das "Erbe" bezahlt werden, also meine Auslagen teilersetzt werden ?
7 Antworten
Haben alle Berechtigten das Erbe ausgeschlagen, gibt es eine Reihenfolge zur Übernahme der Beerdigungskosten:
https://www.anwalt.org/erbe-ausschlagen-beerdigungskosten/
Wenn du beim Erbe an erster Stelle stehst, stehst du dort wahrscheinlich auch an erster Stelle. Ich vermute deshalb, dass die Kosten bei dir hängen bleiben werden.
Also, da du das Erbe ausgeschlagen hast, hast du kein Anspruch auf das Erbe, diese 1000 EUR zu deiner Verwendung.
Da alle Erbe ausgeschlagen haben, fällt das Erbe an den Staat.
Wenn du allerdings deine Beerdigungsrechnungen beim Nachlassgericht (also dem Staat) einreichst, könnte es sein, dass sie dir erstattet werden. Den positiven Differenzbetrag, falls es denn einen gibt, bekommst du allerdings nicht ausgezahlt.
Aber damit rechnest du auch nicht, denke ich. Bzw. die Kosten sind bestimmt höher als 1000 EUR....
So ist es. Es war eine angemesse Bestattung, von daher liegen die Kosten weit über 1000 €. Ich möchte einfach nur das bekommen, was rechtlich möglich wäre. Danke für den Hinweis.
Grundsätzlich kann das schon möglich sein....denn Bestattungskosten sind aus dem Nachlass zu bezahlen und gehen sogar gewissen anderen Verbindlichkeiten im Rang vor
Ich würde die Rechnungen also in jedem Fall beim Nachlassgericht einreichen, falls im Nachlass tatsächlich noch Geld vorhanden sein sollte
Mahlzeit. Das ist in etwa das, was meine Recherche auch ergeben hat, nämlich die Ranghöhe der "eigenen" Beerdigungskosten des Erblassers. Danke für die Einschätzung.
Nein kannst du nicht: da auch das Nachlassgericht das Konto nicht auflösen kann. Das Guthaben ist dort anzugeben.
Nur deine Stellung als Erbe, beantwortet nicht die Frage, ob du überhaupt bestattungspflichtig bist. Die moralische Verpflichtung: wer bestellt, bezahlt.
Da es hier keine Erben und keine Erbmasse gibt, bei welchen du Bestattungskosten zurück fordern kannst, Thema erledigt.
Das Guthaben ist den Gläubigern zur Verfügung zu stellen: wie, darum kümmert sich der vielleicht vorhandene Nachlassverwalter oder der Fiskus als Erbe.
Sobald zum Beispiel noch irgendwelche Steuerschulden oder andere Schulden gegenüber der öffentlichen Hand bestehen, Mahnbescheide existieren.... sind diese als Erstes zu bedienen.
Sofern du Bestattungspflichtig warst und dir die Kosten nicht leisten kannst: musst du dich im Vorfeld mit dem Sozialamt in Verbindung setzen.
Und nein die Beerdigungskosten sind nicht die Forderung eines Gläubiger, dafür gibt es ja den Kreis der Bestattungspflichtigen. Bei überschuldetem Erbe ersetzt diesen auch niemand die Kosten.
Aber versuchen kannst du es ja. Reiche deine Forderung beim Gericht ein und warte ab.
Auch wenn du das Erbe ausgeschlagen hast, trifft dich die "Bestattungspflicht". Das Sozialamt wird die Kosten für eine schlichte Bestattung von dir einfordern.
Hast du die Frage denn überhaupt gelesen ? Es wurde eine übliche Bestattung durch mich veranlasst und verauslagt. Deine Antwort passt doch im Konktext überhaupt nicht. Gruß.
Sie paßt, soll heißen, das Du keinerlei Anspruch auf das Geld und teilweise Übernahme der Bestattungskosten hast. Ausnahme wäre, du kannst nachweisen das Du zu wenig verdienst um die Bestattung ausrichten zu können.
Ach ja. Das Guthaben ist also den Gläubigern zur Verfügung zu stellen. Gesetzt dem Fall, das würde so stimmen (und das bezweilfe ich, denn es geht um die Kosten der ureigenen Bestattung des Erblassers), so wären doch die bezahlten Beerdigungskosten eben eine FORDERUNG eines Gläubigers....