Erbe ausgeschlagen?

4 Antworten

Hier ist ja dann eher ein Fehler bei Gericht passiert. Sie wurde zunächst als Erbin berufen und dann ätsch- hast doch nicht geerbt. Evtl hat die Mutter das Testament auch erst später gefunden und erst abgegeben.

Ich schätze hier wurde nur die Gebühr für die Ausschlagung in den Sand gesetzt.,

Im Moment ist deine Frau enterbt, den Pflichtteil muss sie ja nicht einfordern. Interessant wird es, wenn die Witwe das Erbe ebenfalls ausschlägt-- ob die eigene Ausschlagung dann noch wirksam ist- wird das Gericht wohl beantworten.

Wenn die Mutter stirbt- muss/kann sie trotzdem wieder ausschlagen- sind ja 2 verschiedene Erbvorgänge.

Für eure minderjährige Tochter- konntet ihr aber nur wirksam gemeinsam ausschlagen und muss unter Umständen auch vom Familiengericht genehmigt werden.

Wenn Sie - wie Sie schreiben - auch in Zukunft nichts von den Eltern erben wollen, sollte es genügen, wenn Sie jetzt dem Nachlassgericht schriftlich mitteilen, dass Ihre Ausschlagung als vermeintliche gesetzliche Miterbin des Vaters gegenstandslos geworden sei, weil sie ja durch das gemeinschaftliche Testament der Eltern beim Tod des Vaters als enterbt gelten. Wenn in der Zukunft auch die Mutter verstirbt und Sie vom Nachlassgericht die Mitteilung erhalten, dass Sie als Erbin in Betracht kommen, müssten Sie dann innerhalb 6 Wochen die Ausschlagung erklären. Sie sollten aber bedenken, dass aufgrund Ihrer Ausschlagung , wenn sie zugleich für Ihr Kind erfolgt oder wenn dieses nach Volljährigkeit ebenfalls ausschlüge, die gesetzliche Erbfolge nach Ihrer Mutter in Kraft treten würde, so dass der Nachlass der Mutter an u.U. weit entfernte Verwandte gelangen könnte und letztendlich, wenn es solche Verwandte nicht gibt, an den Staat fallen würde. Ihre Äußerung zum "Topflappen" ehrt Sie zwar; ob Sie diese Haltung aufrecht erhalten wollen, sollten Sie allerdings noch einmal ruhig und ohne Vorbehalte überlegen; es käme ja auch in Frage, das Erbe der Mutter anzunehmen, aber damit ein "gutes Werk" (z.B. Spende) zu verbinden.

Ich verstehe das so, daß das Erbe VOR der Kenntnis eines Testaments ausgeschlagen wurde.

Nun ist ein Testament aufgetaucht - dann kann ich mir vorstellen, daß das Nachlaßgericht eine Kopie geschickt hat, weil durch das Testament neue Tatsachen aufgetaucht sind, die zum Zeitpunkt der Erbausschlagung noch nicht bekannt waren.

Damit muß das Nachlaßgericht hier ggf. die Möglichkeit geben, die Ausschlagung wegen Irrtums, innerhalb von 6 Wochen nach Bekannwerden des Irrtumsgrundes, anzufechten - § 1954 BGB i. V. mit §§ 119 und 123 BGB.

Nach meiner Einschätzung bleibt die Ausschlagung auch nach Kenntnisnahme des Testamentes rechtswirksam, sofern sie nicht angefochten wird.

Da kann aber beim Nachlaßgericht nachgefragt werden.

Bevor ich eine Erbe ausschlage möchte ich natürlich wissen was es zu erben gibt, sonst schlägt man kein Erbe aus. Es kann durchaus sein, daß Dir jetzt ein Vermögen durch die Lappen gegangen ist.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Havenari  17.07.2021, 23:43

Nach 20 Jahren ohne Kontakt würde ich mich schämen, auch nur einen Topflappen zu erben.

Aber dieses Konzept ist natürlich nicht in jeder Galaxie bekannt.

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