Arbeitnehmer mit Hartz 4 Empfängerin zusammenziehen?
Hallo, ich bin 27 und verdiene 2100 Netto. Im Moment überlege ich mit meiner Schwester (20) und ihrem kind (2 jahre) zusammen zu ziehen. Aber das würde ich nur machen, wenn mein Geld nicht bei ihr angerechnet werden würde (sie bekommt hartz4). Gelten wir als Bedarfsgemeinschaft? Wie erfahre ich wie groß die Wohnung sein darf und wie viel sie kosten darf (also ihr Anteil- wenn ich halt die Hälfte bezahle) ???
6 Antworten
Geschwister (die ohne Eltern zusammenleben) gehoeren nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft sondern bilden eine Haushaltsgemeinschaft.
So ist wenigstens das Denken (Gesetze, Recht, Abzocken) der Job Center (Hartz4).
Alleine der Umstand, dass man als Geschwister zusammen in einer Wohnung lebt und auch die Räume gemeinsam nutzt, reicht jedoch nicht, für die Vermutung des Job Centers, das eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, aus. Auch eventuelle Einmalzahlungen an deine Schwester (Kind) sind kein Beweis für das bestehen einer Haushaltsgemeinschaft. Führt das Jobcenter keine konkrete Begründung an, warum es davon ausgeht, dass eine Haushaltsgemeinschaft besteht, solltest ihr in jedem Fall Widerspruch gegen den ersten abweichenden Hartz 4-Bescheid (Abzocke?) einlegen.
Deshalb auch mein Hinweis (Geschwister bilden keine BG sondern eine HG), Unterschied zwischen BG (Bedarfsgemeinschaft) und HG (Hausgemeinschaft) da mir bewusst war (eigene Erfahrung) das die deutschen Gesetze manchmal undurchschaubar und ohne Rechtsbeistand kaum zu "meistern" (alles richtig machen) sind. So koennen in einer Hausgemeinschaft unter anderem mehrere Bedarfsgemeinschaften nebeneinander existieren, was ich am "eigenen Leibe" erfahren durfte.
Du schreibst aber ( die ohne Eltern zusammenleben ) , nur deshalb habe ich überhaupt einen Kommentar geschrieben.
Mit oder ohne Eltern (oder Vater bzw. Mutter nach Scheidung) zusammenleben = Hausgemeinschaft (Prio 1) keine Bedarfsgemeinschaft (BG aber ev. Prio 2 wg. Kind) ... Deine Antworten beziehen sich nur auf BG's und lassen HG's aussen vor. Auch mein Widerspruchslink bezieht sich auf HG's und nicht auf BG's.
Auf die HG - gehe ich schon in meiner Antwort ein.
Von Scheidung ist in deiner Antwort aber nichts zu lesen !
Das hat auch nichts mit einer BG - zwischen Geschwistern zu tun.
Sagen wollte ich mit meinem Kommentar nur, dass Geschwister, egal ob sie mit oder ohne den Eltern in einem Haushalt leben, nie eine BG, sondern max.eine HG - bilden können.
Denn BG - würde automatisch bedeuten, dass man als Geschwister füreinander einstehen müsste, ohne die Möglichkeit zu widersprechen, eine BG - würden die Kinder nur wegen der Eltern bilden und zwar mit den Eltern bzw.einem Elternteil ( sollten sie getrennt sein ) zusammen und nicht die Geschwister gegenseitig.
Laut deiner Antwort gehörten sie aber nur dann nicht zu einer BG - wenn sie ohne Eltern bzw.Elternteil zusammenleben würden und dem habe ich mit meinem Kommentar widersprochen.
Oder wie soll ich deinen ersten Satz aus deiner Antwort sonst verstehen ?
Sie bilden auch nicht automatisch eine HG - wenn sie ohne Eltern / Elternteil zusammenleben würden, eine HG - könnte vom Jobcenter unterstellt werden, der man dann aber fristgerecht, schriftlich und formlos widersprechen könnte, dann würden sie eine ganz normale WG - bilden.
Du kannst mit deiner Schwester rein rechtlich gar keine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bilden, selbst wenn sie kein Kind hätte, es käme max.eine HG - ( Haushaltsgemeinschaft ) in betracht, dieser Vermutung ( Unterstellung ) durchs Jobcenter kann deine Schwester aber schriftlich, formlos und fristgerecht widersprechen.
Denn in einer HG - würde dann unterstellt das man sich gegenseitig unterstützt, wenn das also bei euch nicht der Fall wäre, dann gibt es auch nichts was von deinem Einkommen angerechnet werden dürfte.
Du zahlst dann halt nur dein Anteil der Wohnkosten und deine Schwester mit Kind bekommt bei Bedarf ihre Kosten inkl.Regelbedarf für Lebensunterhalt abzüglich eigenem anrechenbaren Einkommen gezahlt.
Da deine Schwester mit ihrem Kind also eine eigene BG - bildet, dürfte sie mit Kind um die 60 qm an Wohnfläche haben bzw.die angemessenen KDU - ( Kosten der Unterkunft ) müssen dann für 2 Personen passen.
Wie groß und wie teuer die Wohnung am Ende wäre ist nicht relevant, solange du dann die restlichen Kosten übernehmen würdest.
Angenommen du würdest eine Wohnung anmieten die 120 qm hätte und warm 1200 € kosten würde, deiner Schwester mit Kind stünden dann angenommen 60 qm zu bzw.max.600 € an angemessener Warmmiete.
Dann könntest du mit ihr einen Untermietvertrag machen, der dann nicht über die max.KDU - gehen sollte und den Rest der Miete zahlst du dann.
Würdest du angenommen zu ihr in die Wohnung ziehen, dann ginge die Warmmiete nicht mehr durch 2, sondern dann durch 3 Personen, sollte es kein Untermietvertrag mit dir geben, deine Schwester würde dann also 1/3 weniger für die Warmmiete bekommen.
nach §7 Abs.3 SGB II sehe ich das nicht , da ihr als Geschwister gegeneinander nicht unterhaltspflichtig seit.
Als Bruder kannst Du mit einer Leistungsempfängerin in einer Haus-/Wohngemeinschaft leben ohne zu deren Lebensunterhalt beitragen zu müssen, solange Du halt nicht mit ihr aus einem Topf wirtschaftest - sprich alles getrennt ist ( kein ! gemeinsames Essen - im Kühlschrank alles fein säuberlich getrennt - / Wäschewaschen getrennt etc. ) Du bist Deiner Schwester nach SGB II nicht zum Unterhalt verpflichtet. Sie bildet dann mit ihrem Kind eine eigene BG .
https://www.hartz4.de/haushaltsgemeinschaft/
Da dürfte sie dann "vermutlich" sogar weiterhin Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende haben. Hinsichtlich der Miete fände eine Drittelung? statt - käme drauf an wie die räumliche / kostentechnische Aufteilung der Wohnung möglich ist - Haupt- und Untermieter.
https://harald-thome.de/oertliche-richtlinien/
Mehrbedarf für extere Wassererwärmung - Durchlauferhitzer :
https://www.hartziv.org/unterkunft-und-heizung.html
Angemessene Wohnungsgröße nach SGB II :
Nein, geltet ihr nicht. Allerdings wird dein Mietanteil bei ihr mit Angerechnet.
Du bildest deine eigene BG innerhalb der Wohnung deiner Schwester.
Selbst wenn sie mit den Eltern zusammenleben würden, würden sie keine BG - miteinander bilden, sondern nur mit den Eltern, solange die Kinder ihren eigenen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbaren Einkommen decken würden bzw.nicht schon min.25 wären und auch keine eigenen Kinder unter 6 Jahren im Haushalt der Eltern erziehen würden.
Denn auch dann würden die Geschwister mit ihrem Einkommen weder für den Unterhalt der Eltern und schon gar nicht für den der Geschwister aufkommen müssen.
Eine Ausnahme gibt es da nur beim Kindergeld, also wenn die Eltern für das Kind noch Kindergeld beziehen würden, dass Kind aber dieses zur Deckung des eigenen Bedarfs nur noch teilweise oder auch gar nicht mehr benötigen würde, dann würde dieses nicht mehr benötigte Kindergeld wieder zum Einkommen der Eltern und das würde dann dementsprechend ggf.unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf den Rest der BG - angerechnet.