Terrorbekämpfung: Sollte das BKA heimlich Wohnungen durchsuchen dürfen?

Dagegen 69%
Dafür 15%
Ich weiß nicht 15%

26 Stimmen

6 Antworten

Dafür

Wenn dies aussschließlich zur Terrorbkämpfung und unter Einhaltung hoher juristischer Hürden genutzt werden darf, bin ich durchaus dafür! Sollten keinerlei Anhaltungspunkte für Terrorismusunterstützung gefunden werden, sollte auch den Betroffenen nach einer bestimmten Zeit die Maßnahme offengelegt werden.

Dagegen

Eindeutig dagegen, es gibt Grenzen. Die Staatsmacht hat ausreichend Mittel zur Verfügung derartige Bestrebungen aufzudecken und zu bekämpfen.

Wenn sie ihren Job richtig machen..

Liest sich wie ein Freifahrtsschein für alles.

emesvau


Dagegen

Wie sehr der Staat jagd auf seine Bürger macht, die sich über die Regierung lustig machen, oder gar kritisieren, halte ich die Ausweitung solcher Befugnisse nicht nur für gefährlich, sondern auch demokratieschädigend.

Wirklich gruselig, das Gespenst von DDR2.0 nimmt Konturen an.

Ich weiß nicht

Nur wenn dies für die Ermittlung wirklich erforderlich ist und die Gefahrenabwehr nicht anders möglich ist. Das muss von einem Gericht ausdrücklich geprüft und beschlossen woran noch höhre Voraussetzungen zu erfüllen sind als beim "einfachen" Durchsuchungsbeschluss.

Ich weiß nicht

Guten Tag!

Schwierig zu beurteilen. Heimliche Maßnahmen sind bereits in der StPO geregelt. Dies betrifft aber nicht die Durchsuchung von Wohnungen, sondern die Überwachung von informationstechnische Geräte wie Smartphones und Laptops. Eine heimliche Wohnungsdurchsuchung ist nochmal ein viel größeres Kaliber:

Einerseits halte ich die Idee für vertretbar, heimliche Durchsuchungen zur Abwehr und Bekämpfung von besonders schwerwiegenden Straftaten wie terroristische Anschläge zu ermöglichen. Immerhin ist ein wertvolles Schutzgut betroffen. Wenn andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen und nur mittels heimliches Betreten der Wohnung die Erlangung von beweiserheblichen Gegenständen möglich ist, wäre das durchaus legitim. Man beachte aber den Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Allerdings ist es verfassungsrechtlich höchst problematisch. Auch wenn es sich um terroristische Anschläge handelt, wurden schon wegen dieser steigenden Anschläge, heimliche Maßnahmen wie die Online-Überwachung oder die Überwachung der Telekommunikation gemäß §§ 100a, 100b StPO in die Strafprozessordnung aufgenommen. Danach können auch ohne Wissen des Betroffenen die Telekommunikation oder sogar das gesamte Nutzungsverhalten überwacht werden. Begründung für das heimliche Vorgehen besteht darin, den Beschuldigten nicht auf Ermittlungsverfahren aufmerksam zu machen beziehungsweise zu warnen. Er könnte dadurch notwendige Beweismittel vernichten. Viele Attentäter kommunizieren untereinander über Kommunikationsdienste wie WhatsApp, Signal etc. mit ihren Smartphones. Liegen die Voraussetzungen der genannten Vorschriften vor, kann das Gericht eine solche Überwachungsmaßnahme nach § 100e Abs. 1 und 2 StPO anordnen. Da stellt sich die Frage, weshalb noch zusätzlich eine heimliche Hausdurchsuchung mit ins StPO aufgenommen werden soll.

Fazit: Wegen des intensiven Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Abs. 1 GG halte ich eine heimliche Hausdurchsuchung als strafprozessrechtliches Eingriffsregime für verfassungsrechtlich nicht tragbar. Es bestehen bereits heimliche Überwachungsmaßnahmen, auf die die Strafverfolgungsbehörden zurückgreifen können. Denkbar wäre eine solche heimliche Hausdurchsuchung, wenn beispielsweise die heimlichen Überwachungsmaßnahmen keinen Erfolg versprochen haben. Da müsste man überlegen, ob in solchen Fällen anschließend auf heimliche Hausdurchsuchungen zurückgegriffen werden kann. Jedenfalls bedarf es dafür besonders strenge Voraussetzungen.

Bin gespannt wie es sich dazu entwickelt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard