Generalvollmacht über den Tod hinaus mit Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus. Kann ein Bevollmächtigter sein Erbanteil einfordern?

Guten Abend, folgende Situation. Meine Mutter hat mir und einem Bruder (wir sind insgesamt vier Geschwister) eine Generalvollmacht über den Tod hinaus und eine Vorsorgevollmacht eingerichtet das war 2018. Über einen Notar, notariell durchgeführt und beim hiesigen Amtsgericht eingetragen. Die Gerneralvollmacht beihnahltet das Immobilien Geschäfte mit dieser Immobilie ausgeschlossen sind und das keiner ohne des anderen Bevollmächtigten handeln darf. Für mich persönlich wurde auf die Immobilie meiner Mutter, in der ich auch Wohne, (mein Bruder mit der Generalvollmacht nicht), ein Lebenslanges Wohnrecht ohne Niesbrauch wie auch eine Sicherheitseintragung in € auf das Haus in einer gewissen höhe eingetragen. Alles amtlich eingetragen im Grundbuch. Das Wohnrecht beinhaltet das ich keine Miete zahlen muss aber mich auf meinen Wohnanteil mit den anfallenden kosten zu beteiligen habe. Ich bewohne einen Raum der in der Mitte geteilt ist mit insgesamt 30 qm. Auf dem Haus sind leider Schulden mit mehren Eintragungen im Grundbuch. Jetzt endlich meine Fragen. Mein Wohnrecht stellt ja auch eine gewisse Summe an Geld dar. Dazu mein Erbrechtanteil plus der Sicherheitsleistung, würden den Ertrag nach Abzug von Schulden und meiner Eintragungen übersteigen. Auf Grund dessen sind zwei meiner Geschwister vom Erbe zurückgetreten. Amtlich vermerkt. Nun sind nur wir zwei Geschwister übrig, die eben auch diese General und Vorsorgevollmacht haben Nun meint mein Bruder sein Erbanteil beanspruchen zu wollen. Frage, kann Er das?. Bedarf es meiner Zustimmung ?. Welche Möglichkeiten hat mein Bruder überhaupt ohne meine Zustimmung zu Handeln ?. Ich würde mich über eine Fachlich versierte Antwort sehr freuen !. Vielen Dank !!!

Familie, Tod, Recht, Erbrecht, Erbschaft, Jura, Nachlass, Wirtschaft und Finanzen
Verwaltung verlangt Grundbuchauszug?

Guten Tag,

Verwaltung verlangt Grundbuchauszug von der Wohnung die es Verwaltet.

Folgender Fall:

Nachlass einer Verstorbenen:

Erbgemeinschaft besteht aus:

A: Witwer (Ehepartner)

B: Kind 1

C: Kind 2

d: Kind 3

c: Kind 4 hat schon innerhalb 6 Wochen nach dem Tod, eine noteriell beglaubigte Verzichtserklärung auf den Nachlass abegegben.

Die restlichen Erben haben untereinander beschlossen dass das Kind 1 die Wohnung verwaltet und auch vermietet, da gibt es absolut kein Problem.

Bis zum Tod, hat das Kind 1 die Wohnung selber bewohnt, danach stand es 2 Jahre Leer.

Das Kind 1 hat seit erwerb der Wohnung durch die Verstorbene, die Hausgelder bezahlt und an den Eigentümerversammlungen mit Vollmacht teilgenommen. Auch nach dem Tod, ohne Vollmacht der Verstorbenen.

Das schon seit 25 Jahren.

Die Verwaltung hat nun in ihrem Bescheid folgende Unterlagen verlangt:

den Grundbuchauszug, Eigentümerwechselbescheinigung, Vollmacht.

Es wurde beim Nachlassgericht bisher kein Erbschein beantragt!

Aber an dem Grundbuch wurde ja nichts verändert, es ist alles so belassen worden.

Ein Eigentümerwechsel hat ja auch nicht stattgefunden.

Wir sind eine harmonisierende Familie und kommen auch ohne schriftliche Vollmachten etc. miteinander sehr gut aus.

Was soll/kann ich denn der Hausverwaltung an Unterlagen zusenden, damit dieser zufrieden ist?

Weis jemand Rat?

Vielen Dank.

Recht, Hausverwaltung, Nachlass, Grundbuchauszug, Erbgemeinschaft

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