Stiftung lehnt Hilfe ab weil ich ein Mann bin?

Es geht explizit um diesen Fall (Erstausstattung bei einer Stiftung)

Hallo und zwar habe ich ein echt einzigartiges Problem, ich bekomme demnächst ein Kind. Das Kind wird aber nach der Geburt bei mir Leben nicht bei der Mutter das gemeinsame Sorgerecht haben wir. wir haben uns einfach darauf geeinigt, weil wir noch nicht zusammenziehen können.

 

Also habe ich einen Antrag

bei der AWO gestellt dies hat auch bis heute alles soweit funktioniert, die

haben mich zwischendurch nochmal angerufen und darum gebittet das die Mutter

einen Zettel per Handschrift schicken soll das das io ist dies hat sie auch

gemacht.

 

Heute bekomme ich einen

Anruf ihr Antrag wurde abgelehnt ausfolgender Begründung

 

Sowas ist noch nie

vorgekommen, es könnte ja sein das die Mutter was dagegen hat (sie haben sie außer

den Zettel noch nie gefragt) und es könnte ja sein die Mutter will das Kind

nicht (wir sind in der 23SW).

Ich empfinde das als pure

Diskriminierung und eine Bodenlose Frechheit das die mich ablehnen nur weil ich

das falsche Geschlecht habe. Dan sagen die zu mir die Mutter müsste denn Antrag

stellen dann würde es klar gehen aber mit Abstrichen.

Ich muss auch sagen sowas

ist nicht das erste Mal das mir sowas gesagt wird bei fast alles was das Baby

betrifft stoße ich auf das Problem ich bin der Mann ich gebäre das Kind nicht

und das hat die Mutter zu entscheiden oder muss dabei sein was natürlich eine

enorme Belastung für sie ist wo ich sie gerade bei einfachen Sachen gerne

rauslassen möchte.

Kommen wir zu eigentlichen

frage ist das so rechtlich OK wie die das Hand haben?

Lohnt es sich dagegen vorzugehen

(also besteht eine Chance das zu gewinnen?)

Welche typ von Anwalt bzw.

wo gibt es stellen wo man sich dagegen wehren kann?

 

Soweit ich das weiß gilt im Deutschen Grundgesetz Gleichberechtigung 

Männer, Anwalt, Rechte, Diskriminierung, Erstausstattung, Gleichberechtigung, Stiftung, awo
Jobcenter gewährt nach Antrag auf Erstausstattung für Wohnung nur Gutscheine - Rechtens?

Hallo,

ich habe für mich und meine Bedarfsgemeinschaft (2 Erwachsene + 1 Kind) einen Antrag auf Erstausstattung inkl. Elektrogeräten für die Wohnung beim Jobcenter gestellt. Der Antrag wurde nun auch bewilligt, allerdings in Form von Gutscheinen (Wert gesamt ca. 2000€).

In meinem Antrag bat ich allerdings um Überweisung auf mein Bankkonto.

Laut Harald Thome (Richtlinien des kommunalen Trägers vom 01.01.21) zahlt mein zuständiges Jobcenter die Erstausstattung in Form von Geld- oder Sachleistung als Pauschale aus. Laut telefonischer Auskunft bei der Teamleitung des Jobcenters wurde mir mitgeteilt, dass diese aufgrund einiger schlechter Erfahrungen nun hauptsächlich Gutscheine ausstellen.

Da wir kein Sozialkaufhaus im Landkreis haben sind die Gutscheine laut Jobcenter überall wo sie diese annehmen gültig. Ich kann also z. B. bei XXL Lutz einkaufen und das Jobcenter überweist dann den Betrag ans Möbelhaus. Allerdings steht auf den Gutscheinen z. B. 40€ für Staubsauger, 10€ für Lampe.

Auf Nachfrage wie es denn ist wenn ich etwas online bestellen möchte, z. B. bei Otto wurde mir mitgeteilt, dass ich etwas ja auf Rechnung bestellen könnte und die Rechnung dann beim Jobcenter einzureichen ist, damit diese es an Otto überweisen.

Nun ist es ja so, dass z. B. für eine Couch 150€, Waschmaschine 300€, usw. Pauschale bezahlt werden. Wenn ich mir jetzt aber teurere Produkte bestelle und die Rechnung einreiche, meckert das Jobcenter bestimmt. Ich finde es außerdem diskriminierend, dass sie somit jeden einzelnen Gegenstand den ich kaufe dokumentiert haben und ich somit auch nur ungefähr meinen Pauschalbetrag verwenden kann. Außerdem müsste ich bei Privatverkäufen über ebay Kleinanzeigen erwähnen, dass dies durch das Jobcenter überwiesen wird, worauf sich mit Sicherheit keiner einlässt. Außerdem möchte ich das auch gar nicht erwähnen sondern einfach ohne langes Hin und her meine Wohnungseinrichtung kaufen können.

Ist das denn so rechtens?

Diese Rechtssprechungen habe ich bereits aus dem Internet herausgefiltert:

Die Erstausstattung kann als Sach- oder Geldleistung gewährt werden (§ 24 Abs. 3 S. 5 SGB II -E). Geldleistung hat Vorrang (LPK SGB II, 2. Aufl., § 23 Rz 16; Eicher/Spellbrink 2. Aufl. § 23, Rz 37),

Sachleistungsgewährung ist tendenziell diskriminierend (LPK SGB II, 2. Aufl.,§ 4 Rz 9).

Der Geldleistungsanspruch kann auch über das Wunschrecht (nach § 33 S. 2 SGB I) begründet werden

Das Gesetz sieht hier für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltgeräten gem. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II keine Kontrolle vor (gilt generell für § 23 Abs. 3 SGB II).

Meint ihr ob ein Widerspruch mit diesen Urteilen gegen die Auszahlung in Form von Gutscheinen erfolgreich sein könnte?

Ich bedanke mich im Voraus recht herzlich und freue mich auf eure Rückmeldung!

Recht, ALG II, Erstausstattung, Jobcenter, Wirtschaft und Finanzen

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