Geschwindikeitsbegrenzung festgelegt?

Beispiel: Ich fahre mit meinem Fahrrad/Velomobil einen Berg runter.

Es geht 500 Meter gerade aus mit 20 Meter Höhenunterschied, ich komme auf 60 KM/H (später durch GPS mit dem Handy gemessen (Messfehler ausgeschlossen)), es steht ein 30er Schild. Vorrausgesehen die Polizei blitzt micht mit einer mobilen Radaranlage, ich bin 30 Km/h zu schnell ohne dies im Moment festzustellen können, muss ich ein Bußgeld zahlen? Ich war sicher auf dem Fahrrad/Velomobil unterwegs und es war kein Auto hinter / vor mir oder auf der Gegenspur. Ist es nicht dass Fahrradfahrer sich an die Geschwindigkeit der Fahrzeuge in der Umgebung anpassen müssen? Es gibt keine Vorfahrten (Nur Wohnhäuser an der Straße) daher besteht ja (keine Gefahr ( ausser ein Auto kommt von der Seite und hat mich übersehen, Fehler der Gegenseite)). In welchem Sinne soll ich beschuldigt werden ? Ich halte mich ja an die Regeln die für Fahrräder zählen, nur ein Tacho habe ich nicht. Nun was soll mir die Polizei vorwerfen (Geschwindigkeitsüberschreitung), Fahrräder müssen sich ja nur an die Geschwindigkeit der anderen Verkehrsteilnehmer anpassen. Kann sie mir nur sagen dass ich langsamer fahren soll oder kann sie gar mein Fahrrad/Velomobil wegnehmen. Ich bin nicht im besitzt eines Führerscheins.

In der Theorie muss ich doch sicher sein (vor dem Gesetz)

Was ist falsch an meiner Frage / meinem Beispiel ?

Fahrrad, Polizei, Recht, Bußgeld, Jura, Straßenverkehrsordnung, Geschwindigkeitsbegrenzung, Geschwindigkeitsüberschreitung, Auto und Motorrad
Darf eine sachlich unzuständige Behörde ein Bußgeld erheben?

Ein Vermieter baut ein Ladenlokal zu einer Wohnung um. Da er ordnungsgemäß alle Anträge weitergeleitet hat, wird die Bau Berufsgenossenschaft in Kenntnis gesetzt.

Diese will von dem Bauherrn viele Nachweise, insbesondere ein Bautagebuch.

Der Vermieter reagiert nicht, da er Mitglied der Verwaltungsberufsgenossenschaft ist und dort seine Lohnnachweise abgibt.

Die Bau Berufsgenossenschaft droht mehrfach und schätzt über die Lohnsummen Beiträge in vierstelliger Höhe. Außerdem verhängt sie ein Bußgeld von 100 €.

Gegen die Beitragsfestsetzung wird Widerspruch erhoben mit Angabe der Mitgliedsnummer der Verwaltungsberufsgenossenschaft, erfolgreich, die BG gibt dem Widerspruch statt.

Das Bußgeld will sie nach telefonischer Auskunft haben, sie beruft sich auf §209 I Nr.6 SGB VII in Verbindung mit 165 II S1 SGB VII und 58 I S1 der Satzung der BauBG.

§ 209 SGB VII Bußgeldvorschriften

§ 58 der Satzung der BauBG:

Reicht der Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten den Nachweis nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig ein, so kann die Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen (§ 165 Abs. 3 SGB VII).

Meiner Ansicht nach kann sie als nichtzuständige Behörde auch kein Bußgeld erheben. Oder hätte der Vermieter frühzeitig reagieren müssen?

Im Internet konnte ich zur Bußgeldfestsetzung unzuständiger Behörden nichts finden.

Recht, Bußgeld, Berufsgenossenschaft

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