Schadensersatz neben der Leistung für verspätete Leistung erst nach Eintritt des Verzugs?

Hallo, eine Frage an die Jura-Experten hier: Ich lerne gerade für das Abitur in Bayern im Bereich Recht, Thema sind gerade Leistungsstörungen und daraus resultierende Ansprüche.

Im § 280 BGB, der allgemein den Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen regelt, steht in Abs. 2 eigentlich eindeutig, dass Ansprüche aus der Verzögerung der Leistung nur bei gleichzeitigem Gelten des § 286 (Verzug) geltend gemacht werden können, in vielen Fällen ist also a) eine Mahnung und b) das Vertretenmüssen erforderlich.

Nun die Fragen anhand von Fallbeispielen: A und B schließen einen Kaufvertrag über eine bewegliche Sache ab. A soll die Sache zum Zeitpunkt X mit seinem Auto an einem 500km entfernten Ort abholen. A fährt die weite Strecke, B erscheint aber nicht. Ein Verzug ist allerdings meiner Meinung nach nicht eingetreten, kann A also als Schadensersatz neben der Leistung aus § 280 (unabhängig von dem weiterhin bestehenden Hauptanspruch auf die Sache, der wie auch immer weiterbehandelt wird) nicht den Ersatz seiner Fahrtkosten geltend machen?

Gleiches Fallbeispiel, doch dieses mal ist B vor Ort, die Sache (wir nehmen eine Stückschuld an) ist allerdings kurz vorher untergegangen (nicht durch Fahrlässigkeit etc. --> B muss den Umstand nicht vertreten). Liege ich richtig, dass A hier keine Fahrtkosten verlangen kann? Und auch keinen Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendung o.ä. sondern nur durch einen Rücktritt gemäß § 323 sein eventuell schon übereignetes Geld?

Vielleicht kann mir ja jemand auf die Sprünge helfen. Würde mir wirklich sehr weiterhelfen! Vielen Dank!

PS: Zum ersten Fall hatte ich beim Schreiben gerade den Einfall, dass nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 ja der Verzug quasi sofort bei dem Nichterscheinen von B eintritt, weil keine Mahnung erforderlich ist. Ist das richtig und die Lösung meines Problems?

Schadensersatz, Recht, Kaufvertrag, Abitur, Bayern, Jura, Schuldrecht
Dienstplanänderung ohne Fragen erlaubt, bei AVR Bayern?

Hallo, gestern kam ein neuer Dienstplan raus. Ich hätte nächste Woche bei einem Tag einen kurzen 6 Std. Dienst gehabt. Jetzt wurde ich stattdessen auf Rufbereitschaft gesetzt. Ich wurde aber nicht gefragt ob ich das möchte und will es ehrlich gesagt auch nicht. Denn statt meiner 6 Std. bekomme ich für die Ruf nur 1 Std. und mache dadurch weniger Plusstunden. Außerdem kann es auch sein, dass ich dann zu einem langen 10 - 11 Std. Dienst an diesem Tag gerufen werde, falls eine Krankmeldung rein kommt. Da ist mir dann mein regulär geplanter 6 Std. Dienst logischerweise lieber. Zumal ich im Anschluss eh noch 4 Tage am Stück lange je 10 Std. Dienste habe.

Vom Prinzip finde ich es ja ok wenn der AG mich rausbaut. Aber wenn dann mit einem richtigen Frei.

Ich meine mich zu erinnern, dass in der AVR Bayern irgendwo gestanden war, dass Dienstplanänderung im gegenseitigen Einvernehmen geschehen müssen. Hab ich also ein Recht darauf, meinen regulär geplanten Dienst zu machen? Bzw. Dem AG zu sagen, dass ich der Änderung nur mit einem normalen und richten frei zustimmen werde?

Sowas passiert bei uns im übrigen häufig. Wir machen unzählige Überstunden und wenn es gerade mal passt werden Stunden abgebaut indem man Mitarbeiter auf Rufbereitschaft setzt.

Meinem Verständnis nach, ist sowas aber nicht in Ordnung, denn ich muss während der Ruf ja für meinen AG erreichbar und verfügbar sein, wenn er mich braucht. Abgesehen davon möchte ich durch die erbrachten Überstunden, einen richtigen Freizeitausgleich. Schließlich habe ich ja auch schon mehr Arbeit durch die Überstunden erbracht als ich müsste.

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