SGB 2! Kann ich einen Antrag auf eine einmalige Beihilfe für einen Kühlschrank stellen?

Hallo ihr da draußen,

weiß jemand von euch, ob ein Kühlschrank bzw. eine Kühl- Gefrierkombination zur Gruppe der notwendigen Anschaffungen gehört, für die in aller Regel eine einmalige Beihilfe gewährt wird. Vor ein paar Tagen ging meine Gefrierkombination ( 13 Jahre alt ) kaputt - auch der Kühlschrank-Teil. Ich musste den gesamten Inhalt wegwerfen. Ich fragte sofort beim Jobcenter nach einer Hilfe für eine Neuanschaffung bzw. eher eine Gebrauchtanschaffung z.B. aus dem An- Verkauf. Durch meine monatlichen Festausgaben bleibt vom Alg2 jeweils am Monatsende nichts übrig. Ich besitze auch keine weiteren Vermögenswerte, die ich in Bargeld umwandeln könnte. Das Vermögen beläuft sich also auf 0,- Euro. Seit ein paar Monaten beziehe ich einen sehr kleinen gemeldeten Nebenverdienst, bei dem ich weit unter dem Betrag bleibe, den ich dazu verdienen dürfte. Beim Jobcenter ist diese Situation sehr genau bekannt und gespeichert. Bei meiner Nachfrage für einen Zuschuss antwortete die Mitarbeiterin des Jobcenters am Telefon, dass es eine einmalige Beihilfe nicht gibt. Ich könne NUR! einen Antrag auf ein Darlehen stellen, dass ich aber damit rechnen müsste, dass dieser abgelehnt wird. Sie schickte mir das Antragsformular bereits zu. Dieses ist ein Formular, mit dem man ein Darlehen oder eine einmalige Beihilfe (durch Zutreffendes ankreuzen) beantragen kann. Auf dem zugeschickten Antrag ist vom Jobcenter "Darlehen" schon angekeuzt worden.
Ich kann die gesamte Vorgehensweise des Jobcenters nicht nachvollziehen. Weiß jemand von euch, ob das bisherige Vorgehen des Jobcenters in dieser Sache in Ordnung ist und wenn das jedoch nicht der Fall sein sollte,  ob ich, trotz der vorbestimmten Ankreuzung als Darlehensantrag,  diesen in einen Antrag auf einmalige Beihilfe "umwandeln" kann, in dem ich das SO im Begründungstext formuliere und auch entsprechend tatsächlich begründe.

SOS! Bitte helft mir!

Liebe Grüße UUshii

ALG II
Überzahlung ALG 2, aufgrund eines Minijobs. Wie ist das mit dem Rückforderungsanspruch seitens des Jobcenters?

Hallo zusammen,

es geht um Folgendes:

Unsere Leistungen nach dem SGB II betragen monatlich 1.131,70 Euro.

Nun geht es um den Monat Mai. Ende April wurden die Leistungen für den Monat Mai, wie üblich, im Voraus gezahlt. Zudem wurde am 1. Mai ein Minijob seitens des Leistungsempfängers angetreten. Hieraus ergab sich ein Einkommen in Höhe von 391,31 Euro netto (406,35 Euro brutto). Dies wurde rückwirkend, also ebenfalls für den Monat Mai überwiesen. Nach Abzug des Freibetrags bleibt demnach eine Überzahlung in Höhe von 230,04 Euro, die das Jobcenter nun richtigerweise zurückfordert. Soweit haben wir alles richtig verstanden und sind natürlich gerne bereit, diesen Betrag zu erstatten. Als Laien auf dem Gebiet, sähe das für uns folgendermaßen aus: Regelleistung (1131,70 Euro) - Überzahlung (230,04 Euro) = Auszahlung für Juni (901,66 Euro). Das Einkommen, welches zusätzlich im Juni erwirtschaftet wird ist noch nicht bekannt, sodass wir es hier erst mal außer Acht lassen.

Nun steht in dem uns zugesendeten Anschreiben folgender Absatz, aus dem wir nicht schlau werden:

»... Weiterhin besteht gem. § 43 SGB II die Möglichkeit, dass Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit einem Betrag von 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs mit dem Rückforderungsanspruch aufgerechnet werden können. Ich beabsichtige, von dieser Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. ...«

Was hat das zu bedeuten? Es wäre super, wenn uns jemand dieses »Behördendeutsch« in eine für uns verständliche Sprache übersetzt, da wir daraus absolut nicht schlau werden.

Der Sachbearbeiter räumt uns übrigens die Gelegenheit ein, uns bis Ende Juni zu dem Sachverhalt zu äußern. Was sollen wir ihm dazu schreiben?

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!

Leistung, Minijob, ALG II, bescheid, Hartz IV, Jobcenter, Rückzahlung, SGB, Überzahlung
im Arbeitsverhältniss Krankgeschrieben/krankengeld, was kommt wenn der krankengeld bezug endet?

Guten tag zusammen,

Kurzer umriss meiner Situation....

Ich bin M 31 Jahre alt und seit November 2015 Krankgeschrieben und somit im krankengeld bezug, aber noch bei meinem arbeitgeber beschäftigt. Der grund der krankheit: Ulna-Minus Variante, Sl-band ruptur sowie eine TFCC Läsion des Linken Handgelenks.

-Bin 2x am handgelenk Operiert worden, beim ersten mal wurde eine SL-band plastik sowie 2 drähte zur stabilisierung und einwachsung der plastik und eine TFCC-Glättung gemacht.

-OP 2, die drähte haben nicht genug stabilisiert, somit wurde noch die daumen Sehne gespalten und um Skaphoid und Lunatum geflochten.

Jetzt bin ich noch ~14 wochen garnicht brauchbar wegen heilung und gips, danach wird aber auch noch reha folgen wie lange die gehen wird steht in den sternen.

Mit der sache wurde mir schon gesagt das ich in meinem Beruf nicht mehr arbeiten kann. Daraufhin habe ich einen Antrag für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Rentenversicherung gestellt, Umschulung habe ich vorgeschlagen und wird geprüft, aber wir wissen alle das dauert noch, da ich auch noch auf den op bericht warten muss, den die haben wollen.

Nun Mal die Frage, was passiert jetzt wenn sich das alles noch bis November hinzieht ? wer zahlt dann mein Gehalts-Ausfall ? kommt ALG I oder II ?

Mit freundlichen Grüßen Psycho

ALG, ALG II, Krankengeld, Krankenkasse, Rentenversicherung, arbeitsunfaehig, Teilhabe am Arbeitsleben
Was passiert, wenn während der Maßnahme der ALG-II Bedarf ausläuft?

Hallo.

Im August läuft mein ALG2 Bedarf aus. Ich habe keinen Weiterbewilligungsantrag gestellt und keinen Arbeitsvertrag. Ich werde einfach keinen weiteren Antrag mehr stellen, weil mir das die einfachste Lösung zu sein scheint, aus dem ganzen System wieder raus zu kommen.

Der Sachbearbeiter möchte mich kommende Woche in eine Maßnahme einweisen, die 5-6 Monate gehen soll. Das bedeutet, mein ALG2 würde in diesem Zeitraum auslaufen. Nun frage ich mich, was in diesem Fall passieren würde, ob ich noch zur Maßnahme gehen müsste, ob mir die Kosten dafür in Rechnung gestellt werden, sobald ich nicht mehr im Bedarf bin oder ob mir rückwirkend mein ALG2 aberkannt wird, wenn ich innerhalb der Maßnahme keinen Weiterbewilligungsantrag stelle.

Im letzten Jahr habe ich eine Ausbildung begonnen und wurde vom Sachbearbeiter rausgenommen, um eine Maßnahme anzutreten. Ein halbes Jahr später fand ich eine weitere Ausbildung, für die ich einen Bildungsgutschein (oder sowas... Ausbildungsförderung, keine Ahnung wie das heißt) beantragt habe, worauf hin mir unverholen gedroht wurde, dass man mich eben um 100% sanktionieren würde, wenn ich meine, statt zu arbeiten, mir eine Ausbildung zu leisten. Seit dem wird mir jegliche Förderung gestrichen.

Im Winter beginnt mein ABI-Vorkurs und sobald die reguläre Abiturstufe anfängt, bekomme ich elternunabhängiges Bafög, ich bin froh, dann aus dem ALG2 zu sein. Weil ich aber ohne Arbeitsvertrag nicht einfach rauskomme, bzw der Sachbearbeiter mich offensichtlich richtig zur Schnecke machen würde wenn ich mich nicht für eine Billiglöhnerarbeit zur Verfügung stelle, will ichs gar nicht drauf ankommen lassen und schleppe das einfach vorher schon aus (Wie ich das halbe Jahr über die Runden komme... naja wird sich schon ergeben, aber ich weiß schon sicher, dass ich nicht neu beantragen muss. Auch Krankenkasse etc hab ich auf dem Schirm, keine Sorge).

Die Frage ist nur, wie ich jetzt mit dieser Maßnahme umgehen soll (die übrigens zum Ziel hat, mich im Anschluss an irgendeinen Gebäudereiniger zu vermitteln), weil sich das zeitlich überschneidet. Dem Sachbearbeiter einfach sagen kann ich das auch nicht.

Ich bin dankbar für Erfahrungen, Tipps und Ideen.

Arbeitslosengeld, ALG II
Erstmaliger Auszug aus dem Elternhaus (Ü25) in die eigene Wohung?

Einen wunderschönen guten Tag allerseits. (Sorry für den langen Text)

Derzeitig bin ich 26 Jahre jung, wohne in Berlin und bin noch bis Anfang Juli diesen Jahres mit meinem Abitur über den 2. Bildungsweg beschäftigt und gelte als Auszubildender und beziehe daher noch Bafög.

Da einer der ersten großen Schritte in die Selbstsändigkeit das eigene Heim darstellt, wollte ich nun nach dem Abitur ausziehen. Der Auszug während des Abiturs hat sich als relativ schwierig erwiesen, da ich über keinerlei Einkommen verfüge (ausgenommen Bafög) und mir auch eine Bürgschaft verwehrt blieb.

Nun war ich heute beim JobCenter um mich schonmal für Juli anzukündigen und habe auch einen Erstantrag für ALG2 (am Empfang) erhalten. Nach Erhalt des Antrages wurde ich zu einem Sachbearbeiter geschickt, welcher mir den Antrag gleich wieder abgenommen hat (nicht ausgefüllt) und mir stattdessen einen Antrag für einen Wohnungswechsel (nach Äußerung meines Wunsches auf eine Eigene) gab.

Meine eigentlich Frage ist daher, in welcher Reihenfolge ich die Anträge stellen soll. Denn noch beziehe ich ja kein ALG2 und ich dachte, dass erst einmal dieser Antrag unter Dach und Fach sein sollte, bevor ich überhaupt einen Anspruch auf eine eigene Wohnung habe.

Nachtrag (Anmerkung):

Der Sachbearbeiter war bezüglich des Wohnungswechsel nicht gerade erfreut gewesen als er mir das Formular aushändigte. Ich müsse schon einen triftigen Grund schriftlich nachreichen, wenn der Auszug gestattet werden soll.
Nach meinen Recherchen weiß ich, dass dies nicht zutrifft.
Jedoch mache ich mir sorgen, dass man mir unnötig Steine in den Weg legen wird.

MfG

Wohnung, ALG II, Auszug, Elternhaus, erste Wohnung

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