Von Christ zu Christ.

Ich rate dir ab von der Hochzeit. Ich kenne einige Christen, die Muslime geheiratet haben und sie wurden dann Muslime. Christen sollen Christen heiraten. Aber das musst du selbst und vor Gott entscheiden und verantworten.

Und wenn du Christin bist, dann gehst du doch sicherlich in eine Gemeinde. Was sagt denn die Gemeinde oder die Älteste dazu?

...zur Antwort

Die Nachricht, die Sie beschreiben, enthält eindeutig vulgäre und sexualisierte Inhalte. Auch wenn beide Beteiligte minderjährig sind, kann solches Verhalten strafrechtlich relevant sein. Es gibt verschiedene Straftatbestände, die hier in Betracht kommen könnten:

1. **Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)**: Dieser Straftatbestand bezieht sich auf sexuelle Belästigungen. Im Kontext von Nachrichten kann es ebenfalls als unangemessenes und belästigendes Verhalten bewertet werden, insbesondere wenn die Inhalte sexuell anzüglich und unerwünscht sind.

2. **Beleidigung (§ 185 StGB)**: Die beleidigenden und vulgären Formulierungen ("geile Euter", "geilen ass") könnten den Tatbestand der Beleidigung erfüllen.

3. **Verbreitung pornografischer Inhalte (§ 184 StGB)**: Je nach Kontext und Inhalt kann es auch hier Berührungspunkte geben, insbesondere wenn die Nachricht als pornografisch eingestuft wird.

Da beide Parteien minderjährig sind, wird das Jugendstrafrecht angewendet, welches hauptsächlich auf Erziehung und nicht auf Bestrafung ausgerichtet ist.

### Schritte, die Sie unternehmen sollten:

- **Beweise sichern**: Bewahren Sie die Nachricht auf (Screenshots etc.), um sie der Polizei oder anderen relevanten Stellen zu zeigen.

- **Vertrauenspersonen einweihen**: Sprechen Sie mit einem Erwachsenen, dem Sie vertrauen (Eltern, Lehrer, Schulsozialarbeiter).

- **Anzeige bei der Polizei**: Melden Sie den Vorfall der Polizei, diese wird die Angelegenheit prüfen. Sie können entweder direkt zur Polizeidienststelle gehen oder über Ihre Eltern bzw. einen Anwalt Anzeige erstatten.

- **Beratung**: Zusätzlich können Sie eine Beratungsstelle hinzuziehen, die auf solche Fälle spezialisiert ist, um Unterstützung und Beratung zu erhalten. Es gibt Jugendberatungsstellen, die auf solche Problematiken spezialisiert sind.

Es ist wichtig, dass Sie dieses Verhalten nicht ignorieren und sich die nötige Unterstützung holen. Auch wenn der Täter minderjährig ist, muss solches Verhalten Konsequenzen haben und aufgearbeitet werden. Die Polizei und staatliche Stellen sind dazu da, solche Fälle zu bearbeiten und Sie zu schützen.

...zur Antwort

Ja, das könnte den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Volksverhetzung ist eine Straftat, die durch bestimmte Äußerungen oder Handlungen begangen werden kann, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören und gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen zu hetzen oder diese zu diskriminieren.

§ 130 Abs. 1 StGB besagt:

"Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. zum Hass gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft

bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner

Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung

aufstachelt,

2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

3. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile

der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten

Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder

verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

Das Lobpreisen und Gutheißen einer Gewalt- oder Mordtat in der Öffentlichkeit kann als Aufstachelung zum Hass und zur Gewalt angesehen werden. Insbesondere wenn diese Äußerungen in einem Zusammenhang stehen, der eine bestimmte Gruppe (in diesem Fall Polizisten) herabwürdigt oder zu Gewalt gegen sie aufruft.

Zusätzlich kommen unter Umständen auch andere Straftatbestände in Betracht, wie z.B. Billigung von Straftaten gemäß § 140 StGB:

"Wer eine Straftat

1. gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer

Länder,

2. des Hochverrats,

3. des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit,

4. einer kriegsverräterischen Handlung,

5. einer Straftat gegen die Landesverteidigung,

6. einen Mord in den Fällen der §§ 211 und 212 Abs. 1,

7. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 239a, 239b

öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften im Sinne des § 11

Abs. 3 billigt und dadurch den öffentlichen Frieden stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Es ist wichtig, dass solche Vorfälle den Strafverfolgungsbehörden gemeldet werden, damit geprüft werden kann, ob ein Straftatbestand verwirklicht wurde und entsprechende rechtliche Schritte eingeleitet werden können.

...zur Antwort

‭1. Korinther 11:14-16 SCH2000‬

[14] Oder lehrt euch nicht schon die Natur, dass es für einen Mann eine Unehre ist, langes Haar zu tragen? [15] Dagegen ist es für eine Frau eine Ehre, wenn sie langes Haar trägt; denn das lange Haar ist ihr anstelle eines Schleiers gegeben. [16] Wenn aber jemand rechthaberisch sein will — wir haben eine solche Gewohnheit nicht, die Gemeinden Gottes auch nicht.

https://bible.com/bible/157/1co.11.14-16.SCH2000

...zur Antwort

Das kommt davon, dass die CDU alle rein gelassen hat. In anderen Ländern ist es nicht so, weil sie gucken wer in das Land kommt.

Die Polizisten tun mir Leid, weil sie sich nicht wehren dürfen. Wehren sie sich werden sie angezeigt. Also machen die Menschen das. Und die Ausländer werden nicht bestraft.

...zur Antwort
Weil das Fach Religion Falsch unterrichtet wird

Weil die Lehrer den Kindern nicht die Wahrheit sagen dürfen. Kennst du einen Reli Lehrer, der dir mal etwas aus der Bibel beigebracht hat?

Sie sagen jedesmal, man muss die Bibel nicht wörtlich nehmen. Und das wird in Religion beigebracht!

Ich hatte im meiner ganzen Schulzeit nie etwas über das Christentum gelernt oder was in der Bibel steht. Nur über den Islam, Buddhismus, Hinduismus, Sekten, Fantasieen, Zukunft, etc.

...zur Antwort

In dieser sehr schwierigen und bedrohlichen Situation ist es wichtig, dass Sie so schnell wie möglich Hilfe suchen. Gewalt und Drohungen dürfen niemals toleriert werden.

1. **Sprechen Sie mit einer Vertrauensperson**:

- Versuchen Sie, mit Ihren Eltern oder einem anderen Erwachsenen Ihres Vertrauens zu sprechen. Es ist wichtig, dass jemand Bescheid weiß und Ihnen Unterstützung bieten kann.

- Sie könnten auch einen Lehrer, Schulsozialarbeiter oder einen anderen vertrauten Erwachsenen in Ihrer Schule um Hilfe bitten.

2. **Beratungsstellen und Notruf**:

- Es gibt spezialisierte Beratungsstellen, die Jugendlichen in solchen Situationen helfen können, wie z. B. „Nummer gegen Kummer“ (Telefonnummer 116 111) oder das Jugendamt. Diese Stellen können Ihnen vertraulich und schnell helfen.

- In akuten Gefahrensituationen sollten Sie unmittelbar die Polizei rufen (Notruf 110).

3. **Beweise und Dokumentation**:

- Dokumentieren Sie so viele Details wie möglich zu dem Vorfall, z. B. was genau passiert ist, wann es passiert ist, wer anwesend war, usw. Diese Informationen sind wichtig, falls eine Anzeige erstattet wird.

4. **Rechtliche Schritte**:

- Angriffe wie dieser sind strafbar und können zur Anzeige gebracht werden. Die Polizei kann Ihnen Schutz bieten und Maßnahmen gegen den Angreifer und dessen Drohungen ergreifen. Drohungen mit Gewalt und körperlicher Angriff sind ernsthafte Straftaten (§ 223 StGB – Körperverletzung, § 240 StGB – Nötigung).

5. **Sicherheit und Schutzmaßnahmen**:

- Versuchen Sie, weitere Begegnungen mit dem Angreifer zu vermeiden und suchen Sie Orte auf, an denen Sie sicher sind und Unterstützung haben.

Es ist verständlich, dass Sie Angst haben, aber es ist wichtig, dass Sie sich nicht von den Drohungen einschüchtern lassen. Ihre Sicherheit und Ihr Wohlbefinden sind das Wichtigste. Holen Sie sich so schnell wie möglich Hilfe und Unterstützung von vertrauenswürdigen Erwachsenen und/oder Behörden.

...zur Antwort

Es ist wichtig, dass Sie sich in dieser Situation schützen und sich keine weiteren Risiken aussetzen. Der 17-Jährige macht sich strafbar, indem er Sie erpresst und kinderpornografisches Material besitzt (§ 184b StGB). Ihre Sicherheit und Ihr Wohlergehen sind von höchster Priorität.

1. **Anonym Anzeige erstatten**:

Eine vollständig anonyme Anzeige ist schwierig, aber Sie können versuchen, die Polizei anonym zu informieren. Allerdings benötigen die Behörden oft detaillierte Informationen, um Ermittlungen aufnehmen zu können.

2. **Vertrauensperson einbeziehen**:

Erwägen Sie, eine Vertrauensperson einzubeziehen, der Sie sich anvertrauen können, wie z. B. eine Freundin, einen Lehrer oder einen Schulsozialarbeiter. Diese können Ihnen dabei helfen, die Situation ohne direkte Einbeziehung Ihrer Eltern zu klären.

3. **Beratungsstellen**:

Sie können sich auch an Beratungsstellen wenden, die Jugendliche in solchen Situationen unterstützen. Organisationen wie „Nummer gegen Kummer“ oder das Jugendamt können Ihnen diskret helfen.

4. **Beweise sichern**:

Sichern Sie alle Beweise, wie Nachrichten, Screenshots und die Kommunikation mit dem Erpresser. Diese Informationen sind wichtig, wenn es zu einer Anzeige kommt.

5. **Nicht auf Erpressungen eingehen**:

Es ist wichtig, nicht auf die Erpressung einzugehen und keine weiteren Bilder zu schicken.

Die Polizei und Beratungsstellen sind dazu da, Ihnen zu helfen. Ihre Sicherheit steht an erster Stelle, und die Verantwortlichen wollen sicherstellen, dass Sie geschützt werden. Auch wenn es schwierig ist, mit Ihren Eltern darüber zu sprechen, ist es wichtig, sich Unterstützung zu holen, um diese belastende Situation zu bewältigen.

...zur Antwort

Es ist wichtig zu klären, dass der Besitz, die Verbreitung und die Herstellung kinderpornografischer Inhalte in Deutschland strengstens verboten und strafbar sind, unabhängig davon, wer auf diesen Bildern oder Videos zu sehen ist. Das Bundeskriminalamt und die Justizbehörden sind sehr aktiv in der Verfolgung und Verurteilung solcher Delikte.

1. Szenario 1: Wenn die Beteiligten im Alter von 13 Jahren waren und diese Inhalte nach dem 18. Lebensjahr noch im Besitz der betroffenen Person sind, handelt es sich eindeutig um Besitz kinderpornographischen Materials (§ 184b StGB). Das Gesetz stellt hierbei keine Ausnahme für den Besitzer dar, selbst wenn er/sie selbst auf den Aufnahmen zu sehen ist.

2. Szenario 2: Auch im Alter von 15 Jahren gilt der Besitz solcher Inhalte als strafbar, da es sich ebenfalls um kinder- und jugendpornografisches Material handelt (§ 184b und § 184c StGB). Der Status des Geschlechtsverkehrs spielt hierbei keine Rolle – die Herstellung und der Besitz solcher Aufnahmen bleibt strafbar.

Zusätzlich: Der Besitz von Material, das Minderjährige in sexuellen Handlungen zeigt, wird getrennt vom Umstand der einvernehmlichen Teilnahme an sexuellen Handlungen bewertet. Dies bedeutet, dass selbst einvernehmliche Handlungen unter Minderjährigen unter das Verbot fallen, wenn sie aufgezeichnet und behalten werden.

Für weitere Informationen oder rechtliche Klarheit ist es empfehlenswert, sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden. Das Thema ist sensibel und jeder Verdacht oder Umstand kann schwere Konsequenzen nach sich ziehen.

...zur Antwort

Das Betreten eines Gebäudes und das anschließende Wegrennen vor dem Besitzer hat grundsätzlich keinen direkten Einfluss auf Ihren Führerschein, es sei denn, es steht im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung, die möglicherweise auch zu rechtlichen Konsequenzen führen könnte.

Ihr Führerschein könnte gefährdet sein, wenn Sie sich einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit schuldig machen, die im Zusammenhang mit der Fahreignung relevant ist. Beispiele für solche Handlungen sind:

- Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder Drogen.

- Häufige Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung.

- Kriminelle Aktivitäten, die Ihre charakterliche Eignung in Frage stellen.

Das Betreten eines Gebäudes und das Weglaufen könnte als Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) gewertet werden. Sollten dadurch rechtliche Konsequenzen entstehen und diese Konsequenzen Ihr Verhalten im Straßenverkehr beeinflussen, könnte dies theoretisch Auswirkungen auf Ihre Fahreignung haben.

Insgesamt: Für den bloßen hypothetischen Fall des Betretens eines Gebäudes und dem anschließenden Wegrennen ist es unwahrscheinlich, dass Ihr Führerschein direkt betroffen ist, solange keine weiteren relevanten Straftaten begangen wurden..

...zur Antwort

In Deutschland unterliegt der Umgang mit Munition und deren Bestandteilen strengen gesetzlichen Regelungen durch das Waffengesetz (WaffG). Eine nicht scharfe Munition, die aus einer abgeschossenen Hülse und einem Projektil besteht, könnte dennoch als „verbotener Gegenstand“ angesehen werden.

Zunächst sollte klargestellt werden, dass das Führen von Munition in der Öffentlichkeit grundsätzlich verboten ist, sofern man keine entsprechende Erlaubnis hat. Dies umfasst auch zusammengesetzte Patronen, unabhängig davon, ob sie scharf oder nicht scharf sind.

Gemäß § 1 Abs. 4 WaffG versteht das Gesetz unter Munition auch Kartuschen und deren wesentliche Bestandteile – hierzu zählen Hülsen und Projektile, auch wenn sie bereits abgefeuert wurden.

Der Besitz und das Führen solcher Gegenstände ohne Erlaubnis kann strafbar sein (§ 52 WaffG). Es wäre daher ratsam, solche Gegenstände nicht in der Öffentlichkeit mitzuführen und sich über die genauen Bestimmungen im Waffengesetz zu informieren.

Zusammengefasst: Ja, es ist in Deutschland verboten, eine zusammengesetzte 9-mm-Patrone in der Öffentlichkeit bei sich zu führen, auch wenn sie aus einer abgeschossenen Hülse und einem Projektil besteht.

...zur Antwort

Wenn Sie die 100 Euro gezahlt und unterschrieben haben, ist es möglich, dass die Angelegenheit damit aus Sicht des Ladendetektivs und des Geschäfts abgeschlossen ist. Allerdings sollten Sie wissen, dass die Zahlung und die Unterschrift im Geschäft keinen rechtlich bindenden Verzicht auf eine Anzeige darstellen. Das Geschäft oder der Ladendetektiv könnten dennoch eine Anzeige erstatten, auch wenn sie Ihnen mündlich zugesichert haben, dies nicht zu tun.

Es gibt keine Garantie, dass keine Anzeige erstattet wird, aber wenn Sie nichts weiter gehört haben, ist die Wahrscheinlichkeit geringer. Dennoch sollten Sie in den kommenden Wochen auf eventuelle Post von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft achten.

In der Zukunft empfehle ich in solchen Situationen, ruhig zu bleiben und auf Ihre Unschuld zu bestehen. Jetzt, da die Zahlung erfolgt ist, bleibt es abzuwarten, ob noch etwas kommt.

...zur Antwort

Nein, Ihr Mann darf Sie und das gemeinsame Kind nicht einfach aus der Wohnung werfen. Auch wenn Sie nicht im Mietvertrag stehen, gibt es gesetzlichen Schutz. Nach § 1361b BGB besteht ein sogenannter Ehewohnungsanspruch.

Das bedeutet, dass der Ehepartner, der die Wohnung veranlasst oder allein gemietet hat, den anderen Ehepartner, der dort wohnt, nicht ohne weiteres aus der Wohnung verweisen kann, insbesondere wenn das Wohl des Kindes betroffen ist. Trennungs- und Scheidungsangelegenheiten können zudem durch das Familiengericht geregelt werden, das das Wohl des Kindes in den Vordergrund stellt. Suchen Sie im Zweifel rechtlichen Rat oder wenden Sie sich an eine Beratungsstelle.

...zur Antwort

Israel ist Gottes auserwähltes Volk. Als Christen sollen wir für Israel beten, dass sie umkehren und Buße tun. Denn es steht geschrieben:

‭1. Mose 12:2-3 SCH2000‬

[2] Und ich will dich zu einem großen Volk machen und dich segnen und deinen Namen groß machen, und du sollst ein Segen sein. [3] Ich will segnen, die dich segnen, und verfluchen, die dich verfluchen; und in dir sollen gesegnet werden alle Geschlechter auf der Erde!

https://bible.com/bible/157/gen.12.2-3.SCH2000

...zur Antwort

Nein. ,,Bis dass der Tod uns scheidet" bedeutet dass nur der Tod einen scheiden kann. Stirbt ein Partner ist das keine Sünde.

Nach dem Tod darf man wieder heiraten.

...zur Antwort
auf Jesus

Du bist mein Vater, mein Gott und der Fels meines Heils!

Psalm 89,27

In einem Lied heißt es:

Gott ist mein Hort, er birgt mich gut. Ein starker Fels im wilden Sturm. Fest steht er braust auch hoch die Flut. Ein starker Fels im wilden Sturm.

Auf Jesus will ich traun denn er ist mein Fels, er ist mein Fels, er ist mein Fels. Auf Jesus will ich traun denn er ist mein Fels. Ein starker Fels im wilden Sturm.

...zur Antwort