nach waffg42 a ist dieses messer nicht für die Öffentlichkeit bestimmt , es bietet jedoch Ausnahmen diese doch zu führen , wenn man ein allgemeinen Zweck angibt . In dem Fall wäre es bei mir das WANDERN . Ist es dann in dem Fall erlaubt weil allgemeiner Zweck ist ein dehnbarer Begriff
Das ist eine gute Frage. Und eine, die man nicht eindeutig beantworten kann.
Da gilt (wie es so schön heisst): Auf hoher See und vor Gericht sind wir Alle in Gottes Hand.
Als das Waffengesetz am 1. April 2008 geändert wurde hielt der §42a Einzug.
Damit waren dann "einhändig zu öffnende und verriegelnde Messer" sowie "feststehende Messer über 12cm" einem Führungsverbot unterworfen, so lange der Benutzer keinen "allgemein anerkannten Zweck" hat.
Das Gesetz wurde damals von Innenminister Dr. Schäuble veranlasst.
Jedes Gesetz hat eine bestimmte Intention (Absicht warum es das Gesetz gibt / Ziel was damit erreicht werden soll), in deren Sinne es vor Ort durch die Beamten angewendet und nach der vor Gericht recht gesprochen werden sollte. So auch dieses.
Aber leider wird es heute nicht mehr so verstanden und sogar die Polizei hat heute Anweisungen wie sie das Gesetz vor Ort anwenden soll die sich meinem Eindruck zufolge nicht mehr mit der Intention des Gesetzes decken. Es wird heute also faktisch anders angewendet als es einmal bei Einführung gedacht war.
Damals, nachdem er das Gesetz eingebracht hatte, wurde Herr Dr. Schäuble dazu von Bürgern öffentlich nachlesbar gefragt, da sie verunsichert waren das ihr bis dato "normales, erlaubtes Messer" jetzt plötzlich dem §42a unterlag.
(Das ist z.B. auf "Abgeordnetenwatch" irgendwo in der riesigen Menge an veröffentlichten Dokumenten zu finden, leider springt der Link nicht mehr auf den konkreten Eintrag. Ich gebe hier deshalb mal eine andere Quelle an, wo die betreffende Antwort von Herrn Dr. Schäuble zitiert wurde)
Hier ein Zitat des betreffenden Briefes von Herrn Dr, Schäuble als Antwort an einen Bürger der fragte, ob er sein (jetzt unter §42a fallendes) Messer weiterhin tragen dürfe:
Sehr geehrter Herr … ,
(...)
Das von Ihnen geschilderte Führen von langen Fahrtenmessern bei Wanderungen wird durch diese Verbotsnorm nicht beeinträchtigt, da hier ein gesetzlich anerkannter Zweck im Sinne des § 42a Abs. 3 WaffG vorliegt.
Ziel der Verbotsnorm ist es nicht, z.B. Angler, Bergsteiger oder Wanderer wie Sie in der Ausübung ihres Hobbys zu behindern. Vielmehr soll der Polizei ermöglicht werden, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen noch vor Begehung einer Straftat gefährliche Messer abzunehmen.
Soweit ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers vorliegt, muss das Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden.
(...)
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble
Wenn es also nach dem dort geschilderten "Ziel der Verbotsnorm" geht, dann darfst Du das Messer eigentlich weiter in solchen Situationen tragen.
- Denn Wandern ist dort als allgemein anerkannter Zweck explizit vorgesehen.
- Und wenn Du diesen allgemein anerkannten Zweck ("wandern") in dem Moment ausübst liegt in dem Moment auch ein berechtigte Interesse vor und Du musst es in dem Moment auch nicht in einem verschlossenen Behältnis transportieren.
Aber leider wird das ggf. vom Polizisten vor Ort und dann ggf. auch von der Staatsanwaltschaft oder gar dem Richter heute oft anders gesehen, die den §42a als pauschales Verbot werten und keinerlei "allgemein anerkannten Grund" mehr gelten lassen wollen und dann mit Formulierungen daherkommen wie "es wäre ja auch mit einem anderen Messer gegangen", was in dem Zusammenhang aber ja eigentlich vollkommen irrelevant ist.
Denn genau das, das diese Leute diese Messer weiter benutzen können war ja der Sinn dahinter in diesem Paragraphen das Ganze zu einer Ordnungswidrigkeit und nicht zu einer Straftat zu machen. Da ein Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt werdn muss und der Beamte da vor Ort "Augenmaß anwenden soll" und "normale Bürger" eben gerade nicht behelligen soll.
PS:
Keiner hier kann und darf Dir eine "Rechtsberatung" geben. Alle hier geschriebenen Antworten sind als "bloße private Meinungen" zu verstehen. Eine Rechtsberatung gibt es nur beim Anwalt.