Ich kann selbstverständlich nur Vermutungen anstellen, da ich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht kenne, sprich nicht weiß, wie hoch Ihr Gehalt ist und wie es im Verhältnis zum Kaufpreis, den ich ebenso nicht kenne, und somit den monatlichen Leasingraten steht.

Wahrscheinlich reicht Ihr Einkommen als Arbeitnehmer für die Leasinggesellschaft von BMW für eine positive Entscheidung nicht aus und benötigt deswegen BWA Ihres Gewerbes, um auch Ihre Einkünfte daraus mit heranzuziehen. Ggf. ist auch die Creditreform-Auskunft über Ihr Gewerbe nicht so gut, denn bei guter Creditreform-Auskunft benötigen viele Leasinggesellschaften bis zu einem gewissen Kaufpreis - unterschiedlich je nach Leasinggesellschaft - beim gewerblichen Leasing keine BWA für eine Entscheidung.

Näheres zur Bonitätsprüfung beim gewerblichen Leasing können Sie hier nachlesen:

https://tefisltd.de/creditreform-schufa-bausteine-der-bonitaetsbewertung/

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Sind Sie Verbraucher, sprich Arbeitnehmer, oder Unternehmer?

Für Verbraucher habe ich eine Leasinggesellschaft im Portfolio, die Leasing ohne Kilometerbegrenzung anbietet, für Unternehmer ganz viele.

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Vorweg gesagt gibt es beim KFZ-Leasing im Wesentlichen zwei Vertragsarten, welche mit Kilometerbegrenzung und welche ohne Kilometerbegrenzung mit festem Restwert.

In beiden Fällen handelt es sich bei dem Restwert um einen kalkulatorischen Restwert, der nicht genauso hoch sein muss wie der vermutliche Marktwert am Ende der Leasingvertragslaufzeit.

Jeder Leasingkalkulation liegt ein Zinssatz zugunde, folglich ist der Restwert bei einer niedrigen monatlichen Rate höher als bei einer höheren monatlichen Rate, dieselbe Leasinglaufzeit zugrundegelegt.

Zumindest bei Restwertverträgen ist es sogar üblich, dass der Restwert von Leasinggesellschaften niedriger angesetzt wird als der vermutliche Marktwert, allein schon aus Sicherheitsgründen für die Leasinggesellschaft, da, wie erwähnt, ein niedriger Restwert eine höhere monatliche Leasingrate nach sich zieht und somit im Falle eines vorzeitigen Zahlungsausfalls seitens des Leasingnehmers von diesem bereits mehr getilgt wurde (auch wenn beim Leasing keine Tilgung ausgewiesen wird, so ist intern auch beim Leasing eine Tilgung in die Konditionen eingerechnet).

Ob Sie in dem Fall, dass Sie am Ende der Laufzeit das Auto kaufen können, nur den in Ihrem Fall sehr niedrigen kalkulatorischen Restwert oder aber den höheren Marktwert werden zahlen müssen, entscheidet dann die Leasinggesellschaft. I.d.R. werden Sie aber nur den kalkulatorischen Restwert zahlen müssen.

Näher erläutert wird das hier:

https://tefisltd.de/restwert-und-kilometervertrag/


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In erster Linie scheitert es daran, dass keine Leasinggesellschaft den Aufwand betreibt,, ihre Vertragsbedingungen dem ausländischen Wohnsitz des Leasingnehmers anzupassen. Selbst bei relativ ähnlichen Rechtssystemen und selber Sprache wie in Deutschland und in Österreich wird das nicht gemacht, es sei denn, die entsprechende Leasinggesellschaft ist international tätig und hat Niederlassungen in verschiedenen Ländern und somit auch im Land des Leasingnehmers. Dann läuft der Vertrag über die dortige Niederlassung.

Es ist aber i.d.R. kein Problem, sich ein Leasingobjekt eines ausländischen Lieferanten auszusuchen, so dass z.B. eine deutsche, herstellerunabhängige Leasinggesellschft für einen in Deutschland ansässigen Leasingnehmer über ein Objekt einen Vertrag abschließt, das von einem Händler oder Hersteller, der z.B, in Belgien oder Italien seinen Sitz hat, geliefert wird.

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Anscheinend handelt es sich um einen Spezialleasingvertrag für eine Anlage, die in der Form eigentlich nur für den Leasingnehmer zu nutzen ist, für die es also keinen Sekundärmarkt gibt. In diesem Fall wird die Anlage tatsächlich beim Leasingnehmer bilanziert, nachzulesen hier (Ausführungen zum Speziallleasingvertrag):

https://tefisltd.de/die-verschiedenen-leasingvertragsarten-teil-2/

Der Ursprungswert für den Anlagespiegel ist der Anschaffungspreis in Höhe von 1 Mio. €, der um 200.000,-- € höhere Betrag aus der Summe aller Leasingraten ist die Zinsbelastung, die als Betriebskosten auf die 10 Jahre Leasinglaufzeit steuerlich geltend gemacht werden. Die genauen Zinsbeträge ergeben sich aus dem Zins- und Tilgungsplan, den der Leasingnehmer, wie bei einem Mietkaufvertrag, zusammen mit der Leasingannahmebestätigung vom Leasinggeber erhält.

Die AfA, für die die Grundlage der Ursprungswert in Höhe von 1 Mio. € ist, erstreckt sich über 15 Jahre.

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Welche verschiedenen Leasingvertragsarten es gibt, wird m.E. hier

https://tefisltd.de/die-verschiedenen-leasingvertragsarten-teil-1/

und hier

https://tefisltd.de/die-verschiedenen-leasingvertragsarten-teil-2/

recht anschaulich und ausführlich erläutert. Daraus ergibt sich dann auch, dass zumindest Finanzierungsleasing sich schon recht deutlich von der Langzeitmiete unterscheidet.

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Wie hier bereits geschrieben wurde, muss Ihr Bruder ja nicht 1 % des Listenpreises an Steuern monatlich zahlen (anscheinend ist der Bruttolistenpreis 60.000,-- € und nicht, wie von Peppie85 geschrieben, netto 600.000,--), sondern die 600,00 € monatlich, ergo 7.200,00 € im Jahr, werden seinem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, andererseits kann er die monatliche Leasingrate von 450,00 € (ich nehme an netto, da Gewerbeleasing) als Betriebsausgabe ansetzen, das sind 5.400,00 € jährlich, so dass nur 1.800,00 € mehr zu versteuern wären, was selbst beim Spitzensteuersatz von 42 % nur 756,00 € an Steuerzahlung ausmachen würde.

Da zudem sämtliche anderen Kosten für das Auto (KFZ-Steuern, Versicherung, Sprit, Wartungskosten, Autowäschen) als Betriebskosten anzusetzten sind, die m.E. mindestens den Betrag von 1.800,00 €, der aufgrund der 1 % Regelung mehr zu versteuern wäre, ausmachen dürften, sollte die steuerliche Mehrbelastung eigentlich 0 € betragen.

Allerdings gilt das nur für die Einkommensteuer (oder bei einer Kapitalgesellschaft Körperschaftsteuer, in diesem Fall sind dann sogar nur 15 % auf die 1.800,00 € an Steuern zu zahlen), für die Gewerbesteuer werden die Leasingraten wieder dem Gewinn hinzugerechnet, gelten für diese Steuerart also nicht als Betriebskosten.

Wenn Ihr Bruder jedoch trotzdem keine betriebliche Nutzung wünschen sollte, ist es vollkommen egal, ob es sich um einen gewerblichen- oder Verbraucherleasingvertrag handelt, das interessiert das Finanzamt nicht. Er deklariert das Auto einfach als Privatwagen und wenn er es zum Teil geschäftlich nutzen sollte, muss er über die geschäftlichen Fahrten ein Fahrtenbuch führen und kann dann 0,30 € je betrieblich gefahrenen Kilometer als Betriebskosten ansetzen, die sein zu versteuerndes Einkommen entsprechend mindern. Dafür darf er in diesem Fall die Leasingraten und alle anderen Autokosten selbstverständlich nicht als steuermindernde Betriebsausgaben ansetzen.

Zudem sollte Ihr Bruder unbedingt seinen Steuerberater wechseln, dessen Aufgabe es wäre, ihm all das zu erklären ...

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Da es bei diesen Leasingkonditonen keinen ausgewiesenen Restwert gibt, sind die 6.400,00 € Gesamtbelastung erst einmal richtig gerechnet. Die Leasingnehmerin wird dann nach Laufzeitende das Kassensystem an die Leasinggesellschaft oder den Verkäufer des Kassensystems zurückgeben müssen. Sofern ihr am Laufzeitende das Kassensystem zum Kauf angeboten werden sollte, käme der entsprechende Kaufbetrag zur Gesamtbelastung noch dazu, dieser ist bei Abschluss des Leasingvertages aber anscheinend noch nicht bekannt.

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Wenn es, wie bei diesen Leasingkonditionen der Prüfungsaufgabe , einen Restwert gibt, oder es sich um einen Vollamortisationsleasingvertrag handelt, bei dem das Objekt nach Laufzeitende ohne Zahlung eines Restwertes nach Zahlung der letzten Rate vom Leasingnehmer übernommen werden kann, kann man selbstverständlich auch einen effektiven Jahreszinssatz auf die Konditionen berechnen. Bei einem Verbraucherleasingvertrag muss dieser bei solchen Leasingvertragsarten sogar ausgewiesen werden.

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Prinzipiell könnte die Fluggesellschaft tatsächlich auch einen Kredit aufnehmen statt zu leasen, das ist richtig, da kommt aber wieder der steuerliche Aspekt ins Spiel, da die Leasinglaufzeit i.d.R. um einiges kürzer sein wird als die Abschreibungsdauer, somit in Form der Leasingraten also in kürzerer Zeit mehr Betriebskosten entstehen als durch AfA und Zinsbelastung.

Und ja, wenn die Bank keinen neuen Kredit vergibt, schrumpft die Geldmenge tatsächlich wieder. In den meisten Fällen werden sich aber neue Darlehens- oder Leasingnehmer finden, für die Geld generiert wird. Derzeit haben Banken aber in der Tat das Problem, dass Unternehmen und Verbraucher zurückhaltender bei der Fremdkapitalaufnahme sind und die Geldmenge daher meines Wissens ein wenig abnimmt.

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Als Existenzgründer muss entweder ein gut ausgearbeiteter, plausibler Businessplan vorgelegt werden, um mit geringer Chance zu einigermaßen günstigen Konditionen eine Finanzierung oder ein Leasing zu erhalten, oder aber jeweils rund 30 % des Kaufpreises als Anzahlung vorhanden sein, um zu recht teuren Konditionen einen Leasingvertrag bei einer Leasinggesellschaft zu bekommen, die sich auf Kunden mit schwacher und sogar negativer Bonität spezialisiert hat.

Insofern ist die Langzeitmiete bei Sixt und anderen Anbietern für Existenzgründer in der Branche häufig die einzige Möglichkeit an die Fahrzeuge zu kommen.

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Auch meines Wissens gibt es so etwas nicht. Am besten wenden Sie sich daher an ein Leasingmaklerunternehmen, da solche Unternehmen naturgemäß mit vielen Leasinggesellschaften zusammenarbeiten und daher zum einen wissen, welche Leasinggesellschaften Pferdeleasing anbieten und zum anderen, wo es diesbezüglich die für Sie besten Konditionen und Vertragsgestaltungen gibt.

Grundvoraussetzung ist jedoch eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit und entsprechende "Nutzung" des Pferdes oder der Pferde, z.B. als Zuchttier, Rennpferd oder Lernpferd für Reitschüler.

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Ich hoffe bei dem Leasingangebot, das Sie trotz der Tatsache, dass Sie nicht kreditwürdig sind, erhalten haben, handelt es sich um ein seriöses Angebot, bei dem keine Vorkosten anfallen und die Anzahlung beim Verkäufer des Autos zu leisten ist, ansonsten sollten Sie die Finger davon lassen, denn das Geld, das Sie sich von Ihrem Chef für die Anzahlung ggf. leihen möchten, wäre sonst weg., ohne dass Sie ein Auto bekommen, nachzulesen hier:

https://tefisltd.de/kfz-leasing-ohne-schufa/

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Da das Kleingewerbe ein Einzelunternehmen sein dürfte, läuft es auf den eigenen Namen und für sich selbst kann man nicht bürgen. Jedoch können die Einkünfte aus der nichtselbständigen Arbeit für ein Leasing mit herangezogen werdern bzw. darauf abgestellt werden. Wenn das Auto trotzdem zu mindestens 50 % betrieblich genutzt wird, können die Kosten für das Auto inkl. der Leasingraten steuerlich als Betriebskosten geltend gemacht werden.

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Sofern Ihre Bonität (Schufa / Creditreform) in Ordnung und Ihr Einkommen aus der Vollzeittätigkeit als Arbeitnehmer hoch genug ist, sollte es kein Problem darstellen, über Ihre Angestelltentätigkeit einen Leasingvertrag zu bekommen.

Da der Leasingvertrag dann wie Ihre Einzelunternehmung auf Ihren Namen laufen wird, können bei entsprechend betrieblicher Nutzung des geleasten Autos die Leasingraten und die übrigen Kosten des Autos als Betriebskosten angesetzt werden.

Schließllich kommt es auch häufiger vor, dass sich jemand, der / die als Arbeitnehmer bereits ein Auto geleast hat, später selbständig macht und dieses Auto dann für die unternehmerische Tätigkeit nutzt und das zuständige Finanzamt diese betriebliche Nutzung i.d.R. auch anerkennt, mit der zuvor beschriebenen Folge, die Kosten für das Fahrzeug als Betriebskosten steuerlich geltend machen zu können.

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Beim Restwertleasing ist im Falle der Übernahme, sprich Kauf des Autos am Ende der Laufzeit durch den Leasingnehmer, der Kilometerstand irrelevant. Wenn eine Kilometerbegrenzung beim Restwertleasing vereinbart wird, spielt der Kilometerstand nur dann eine Rolle, wenn das Fahrzeug vom Leasingnehmer nicht übernommen, sondern an den Leasinggeber zurückgegeben wird.

Die Vor- und Nachteile von Autoleasing mit Kilometerbegrenzung gegenüber einem Leasingvertrag mit Restwert werden m.E. hier recht gut aufgeschlüsselt:

https://tefisltd.de/restwert-und-kilometervertrag/

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Bürgschaft einer solventen und somit kreditwürdigen Privatperson wäre eine Möglichkeit, ob dann zusätzlich noch eine Sicherheitsleistung in Form einer einmaligen Leasingsonderzahlung oder Kaution, z.B. in Höhe von 20 % des Kaufpreises, erforderlich sein wird, muss man sehen.

Wie ich Ihrer Fragestellung entnehmen kann, ist Ihnen durchaus klar, dass die GbR selbst aufgrund der Gründung erst vor 6 Monaten im Zweifel noch keine ausreichernde Bonität für den Abschluss eines Leasingvertrages mit einigermaßen günstigen Konditionen hat, da die Creditreform sicherlich noch keinen Bonitätsindex für die GbR festgelegt haben wird, nachzulesen hier:

https://tefisltd.de/creditreform-schufa-bausteine-der-bonitaetsbewertung/

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Eine Faustformel gibt es nicht, zumal die Höhe des Gewinns sicherlich wichtiger ist als der reine Umsatz. Es sollte nach Abzug der Leasingrate zumindest noch ein genügend hoher Betrag für die Deckung aller weiteren Kosten vorhanden sein.

Fraglich ist, ob die entsprechende Leasinggesellschaft überhaupt betriebswirtschafliche Zahlen sehen möchte oder sich nicht vielmehr nur auf die Creditreform- und ggf. Schufa-Auskunft stützt, wobei die Creditreform-Auskunft beim gewerblichen Leasing wichtiger ist als die Schufa-Auskunft.

Die Creditreform legt einen dreistelligen Bonitätsindex fest und dieser sollte i.d.R. besser, also kleiner als 300 sein, sprich schlechtestenfalls bei 299 liegen.

Die verschiedenen Bausteine der Bonitätsprüfung beim gewerblichen Leasing sowie deren Gewichtung werden m.E. hier sehr anschaulich und ausführlich erläutert:

https://tefisltd.de/creditreform-schufa-bausteine-der-bonitaetsbewertung/

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Wen oder was meinen Sie mit Rechnungsempfänger? Die Rechnung über das Auto stellt der Autohändler beim Leasing auf die Leasinggesellschaft aus, die das Auto kauft und Eigentümer des Fahrzeugs wird, und nicht auf den Leasingnehmer.

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