Wurde ich vergewaltigt?


25.07.2024, 19:14

Kleiner Nachtrag: ich erinnere mich nichtmehr an alle Details. Ich weiß aber dass ich ganz klar und oft nein sagte und er das ignoriert hat beim anfassen. Erst als er den nächsten Schritt gehen wollte, wo ich ihn angekotzt habe fing ich an mich zu wehren und dann fing er an mich festzuhalten. Hab das nochmal ergänzt damit es in der Reihenfolge auch chronologisch bleibt. Sry schreibe das grad alles spontant da ich gerade random durch eine Unterhaltung getriggered wurde und die erinnerungen in mein Kopf kamen.

3 Antworten

Zählt das schon als Vergewaltigung auch wenns nur so kurz war?

Ja du wurdest vergewaltigt. Die länge einer Vergewaltigung ist nicht relevant.

Vergewaltigung ist eine unfreiwillige sexuelle Handlung. Ich suche dir den Paragraphen noch raus und schreibe ihn als Kommentar hier herein.


Winternacht634 
Beitragsersteller
 25.07.2024, 19:16

Dankeschön. Was ist mit meiner alten Freundin. Könnte es sein dass sie das organisiert hat und sie ihm dafür Geld versprochen hat? :(

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Hotze984  25.07.2024, 19:23
@Winternacht634

Deine Ehemalige Freundin hat sich wahrscheinlich der Beihilfe schuldig gemacht.

Bitte erstatte Anzeige gegen ihn und deine Freundin. Sie gehört nämlich Minimum genauso bestraft.

Da ihr befreundet wärt vermute ich du hast noch ihren alten/aktuellen Wohnort, eine Handy Nummer, etc. Dies wird den Beamten welche deine Anzeige Aufnehmen eine riesen Hilfe sein.

Du kannst die Anzeige bei einer Polizeidienststelle machen, mittlerweile geht es aber auch über das Internet.

Ich wünsche dir viel Glück 🍀 und hoffe das die zwei mit der vollen härte des Gesetzes bestraft werden!

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Winternacht634 
Beitragsersteller
 25.07.2024, 19:32
@Hotze984

Ich entscheide mich gegen eine Anzeige. Müsste dann eh gegen Unbekannt stellen und ich weiß nichts von dem Typen, und zu der Freundin hab ich auch seit Jahren kein Kontakt :/ Ich habe nichtsmehr von ihr, hatte in der Zeit auch ein neues Handy also nichtmal ihre Nummer hab ich noch.

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Hotze984  25.07.2024, 19:44
@Winternacht634

Vergewaltigung ist kein Cavalieresdelikt und sollte in jedem Fall bestraft werden. Die Gesellschaft muss vor solchen Menschen Geschützt werden und deshalb bitte ich dich doch zumindest eine Anzeige zu erstatten. Das kostet kein Geld und ist Zeitlich auch kaum der Rede wert. Also der Aufwand den du betreiben müsstest wäre sehr gering und die beiden Täter würden selbst wenn sie nicht verurteilt werden, Konsequenzen wie Vorladungen oder sonstiges spüren.

Wenn du ihren Namen weißt wird das den Beamten welche deine Anzeige Aufnehmen schon eine große Hilfe sein. Also bitte entscheide dich im Sinne der Gerechtigkeit doch für eine Anzeige.

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Hotze984  25.07.2024, 19:16

@Winternacht634

Bitte erstatte Anzeige gegen ihn und deine Freundin. Sie wahrscheinlich Minimum Mittäter und muss auch bestraft werden!

Du kannst die Anzeige bei einer Polizeidienststelle machen, mittlerweile geht es aber auch über das Internet.

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Hotze984  25.07.2024, 19:10

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.

der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,

2.

der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,

3.

der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,

4.

der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder

5.

der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.

gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

2.

dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder

3.

eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.

der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

2.

die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.

eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

2.

sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

3.

das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.

bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

2.

das Opfer

a)

bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder

b)

durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

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Du wurdest mit Sicherheit vergewaltigt. Es war erzwungener Geschlechtsverkehr, dem Du nicht nur nicht zugestimmt hast, sondern über den Du aufgrund Deiner Trunkenheit auch nicht entscheiden konnten. Es ist wahrscheinlich zu spät, Anzeige zu erstatten, aber ich hoffe, dass Du dies in Zukunft vermeiden werden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Frauenrechte sind mir sehr wichtig.

Winternacht634 
Beitragsersteller
 26.07.2024, 09:42

Ja ich glaube das mit dem vermeiden geht... Seit 3 Jahren verlasse ich nurnoch in Begleitung meiner Sozialarbeiterin das Haus. Alleine trau ich mich das nicht wirklich. Wenns wirklich mal sein muss überwinde ich mich, aber sonst bleib ich Zuhause

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Es ist sexuelle Belästigung, keine Vergewaltigung, aber dennoch strafbar

Hier noch ein paar Weise Worte von Trailerpark:

Völlig klar, dass er dich jeden Mittag bangt
Er stellt Essen auf den Tisch, man kriegt im Leben nichts geschenkt

https://youtu.be/ZAew3Owjeos?feature=shared&t=100


Winternacht634 
Beitragsersteller
 25.07.2024, 19:21

Was unterscheidet eine sexuelle Belästigung zu einer Vergewaltigung?

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Winternacht634 
Beitragsersteller
 25.07.2024, 19:28
@Ch1ll1geFrage

Von dem 2ten Link aus kann ich rauslesen dass es wohl eine Vergewaltigung war wegen Punkt 1. Danke

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Ch1ll1geFrage  25.07.2024, 19:30
@Winternacht634

Okay, wenn in eine Körperöffnung eingedrungen wurde, dann ja. Aber das geht in deinem Text nicht hervor.

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Winternacht634 
Beitragsersteller
 25.07.2024, 19:34
@Ch1ll1geFrage

Ich wollte es nicht schreiben weil es zu eklig wär... Deswegen habe ich ja gekotzt nach ein paar Sekunden... Wegen ihm. Dachte das wär offensichtlich genug ohne dass ichs komplett ausschreiben muss T-T

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