Warum wird bei Gerichtsprozessen kein Wert auf Datenschutz gelegt?
Datenschutz wird ja in Deutschland normalerweise sehr ernst genommen und er treibt sogar solch seltsame Blüten, dass man bei Seminaren nicht mal mehr eine Teilnehmerliste ausgehändigt bekommt, auf denen ja nur die Namen stehen.
Bei Gerichtsprozessen jedoch werden sowohl die Namen als auch die komplette Anschrift von Angeklagten, Klägern und Zeugen öffentlich verlesen, wozu überhaupt keine Notwendigkeit besteht und was in jedem Fall wesentlich problematischer ist, weil bei Gerichtsverhandlungen oftmals Emotionen eine sehr große Rolle spielen.
So kann z.B. der Angeklagte oder dessen Freunde/Familie versuchen, auf Kläger oder Zeugen einzuwirken oder sich nachträglich an ihnen zu rächen, wenn diese maßgeblich zu seiner Verurteilung beitragen.
Umgekehrt können auch Kläger oder Zeugen nicht mit dem Urteil zufrieden sein, denn ein Angeklagter ist ja noch kein Verurteilter und kann ggf. auch freigesprochen werden.
Somit besteht dann auch hier die Gefahr, dass sich der mit dem Urteil unzufriedene Kläger beim Angeklagten rächen möchte und zu Selbstjustiz greift.
Warum also werden ausgerechnet in solch sensiblen Fällen alle Daten von Prozessbeteiligten öffentlich bekanntgegeben, wenn dazu überhaupt keine Notwendigkeit besteht?
Es ist doch nur wichtig, dass dem Gericht selbst die Identität aller Beteiligten bekannt ist, aber doch sonst niemandem. Und es ist auch wichtig, alle Beteiligten vor Repressalien der gegnerischen Partei zu schützen, was durch die Bekanntgabe der kompletten Identität aber leichter ermöglicht wird.
4 Antworten
die Verhandlung ist öffentlich und damit auch alle Teile des Verfahrens - zumindest soweit nicht "Nichtöffentlichkeit" angeordnet wird.
Polizeibeamte z.B. geben als Adresse ihre Dienststelle an. Es muss nicht die Wohnanschrift sein und angegeben werden, es kann auch eine andere "Ladungsfähige" Adresse sein. Und jeder Beteiligte kann ja auch wieder gegen Zeugen etc. wegen Falschaussage eine eigene Klage einreichen. Das ist auch ein Rechtsanspruch. In veröffentlichten Urteilen werden diese Adressen allerdings geschwärzt.
nein, es ist nicht unerheblich, da neben dem Strafrecht evtl. auch zivilrechtliche Forderungen zu regeln sind.
Schon klar, aber dann reicht es doch, wenn das Gericht die Daten kennt.
Und solange es noch zu keinem zivilrechtlichen Prozess gekommen ist, braucht auch niemand voneinander diese Daten. Zumindest genügt der Name.
Das Gericht muss zu Beginn der Sitzung die Personalien des Angeklagten feststellen, § 222 StPO
Der Angeklagte kann die Aussage verweigern. Er muss zu nicht aussagen auch nicht zu seiner Person.
Soweit mir bekannt ist, wird nach § 68 StPO in der Hauptverhandlung nur der gewöhnliche Aufenthaltsort bekannt gegeben, aber nicht die vollständige Adresse.
Bestehen berechtigte Bedenken gegen die Bekanntgabe der Adresse kann auch eine andere ladungsfähige Anschrift bekanntgegeben werden.
Soweit mir bekannt ist, wird nach § 68 StPO in der Hauptverhandlung nur der gewöhnliche Aufenthaltsort bekannt gegeben, aber nicht die vollständige Adresse.
Also ich habe das als Zuschauer in einem Prozess anders erlebt.
Da hat der Richter die komplette Adresse des Angeklagten genannt, der dann am Ende aber in dubio pro reo freigesprochen wurde.
Heißt also, es könnte auch so gewesen sein wie in der Anklageschrift, aber man konnte es dem Angeklagten nicht nachweisen, was dem Kläger ein Dorn im Auge sein könnte.
Der hat nun aber die Adresse des Angeklagten.
Bestehen berechtigte Bedenken gegen die Bekanntgabe der Adresse kann auch eine andere ladungsfähige Anschrift bekanntgegeben werden.
Was sind "berechtigte Bedenken" und welche Anschrift kann dann alternativ angegeben werden?
für einen Zeugen könnte beispielsweise ein Zustellungsbevollmächtigter (zB bei der Polizei) benannt werden, der dann die Ladungen bekommt und sie an den Zeugen weiterleitet oder - soweit vorhanden - ein Anwalt oder eine andere Person, deren Anschrift dann auch nicht genannt wird, sondern nur aus der Akte ersichtlich ist. Wenn ein Zeuge das möchte, sollte er sich natürlich bereits mit seinen Sorgen beim Gericht melden, damit die Frage des Zeugenschutzes nicht erst in der Verhandlung entschieden werden muss.
Was die Angaben zur Person betrifft gibt eine Mitteilung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages gut wider:
Wenn ein Zeuge das möchte, sollte er sich natürlich bereits mit seinen Sorgen beim Gericht melden, damit die Frage des Zeugenschutzes nicht erst in der Verhandlung entschieden werden muss.
Gilt das nur für Zeugen oder für alle Prozessbeteiligten?
Denn auch Kläger oder Angeklagte können ja ein berechtigtes Interesse haben, dass ihre private Anschrift nicht öffentlich genannt wird.
In Strafsachen gibt es keinen Kläger, die Klage wird durch die Staatsanwaltschaft vertreten. Soweit Du einen Anzeigenerstatter mit Kläger meinst, kann der natürlich auch als Zeuge vernommen werden und dann gelten eben die Zeugenrechte. Nach der BT-Info gehören die persönlichen Angaben zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens. Ob die genaue Adresse des Angeklagten zu den wesentlichen Angaben gehört, kann sicher der Vorsitzende im Einzelfall entscheiden.
Ob die genaue Adresse des Angeklagten zu den wesentlichen Angaben gehört, kann sicher der Vorsitzende im Einzelfall entscheiden.
Das tut sie eigentlich nicht, zumindest nicht für die Öffentlichkeit.
Solange Richter und Staatsanwaltschaft die Adresse des Angeklagten kennen, genügt es doch.
Jedenfalls muss für alle das gleiche Recht gelten und wenn es ein Zeuge unterbinden kann, dass seine Adresse öffentlich genannt wird, dann muss das auch ein Angeklagter können. Denn solange jemand noch nicht rechtskräftig verurteilt ist, gilt die Unschuldsvermutung und es darf keine Vorverurteilung stattfinden.
Und selbst eine rechtkräftig verurteilte Person hat gewisse Rechte und somit auch das Recht auf den Schutz seiner Daten.
nach § 111 OwiG ist es eine Ordnungswidrigkeit wenn persönliche Angaben verweigert werden. Dort ist von Wohnort und Wohnung die Rede. Auf einigen Anwaltsseiten hier im Netz ist dagegen nur von der Angabe des Wohnortes die Rede.
Einen Antrag, der den Regelungen der Nummer 130a der Richtlinien in Strafverfahren entspricht, ist jedem Anwalt (und natürlich den Angeklagten erst recht) möglich.
Verweigern kann man sie ja gar nicht mehr, wenn sie dem Gericht bereits bekannt sind.
Es geht ja nur darum, dass sie nicht öffentlich bekanntgegeben werden.
Da gebe ich dir Recht, was auf der einen Seite mehr als fragwürdig ist - die Namen der Teilnehmende eines Seminars bekannt zu geben - ist vor Gericht, wo ja jeder X-beliebe Mensch als Zuschauer hin gehen kann, alles kein Problem. Das verstehe ich auch nicht wirklich warum auf der einen Seite so übertrieben wird und auf der anderen Seite alles veröffentlich wird.
Das ist richtig, aber wenn z.B. ein Angeklagter freigesprochen wird, während sich der Kläger oder Zeuge eine Verurteilung gewünscht hätte, dann kann doch die Gefahr bestehen, dass sich dieser rächen möchte und zu Selbstjustiz greift, was ihm dadurch erheblich erleichtert wird, wenn er die Adresse des Angeklagten kennt.
Dabei ist es für die Rechtsprechung doch absolut unerheblich, ob Zeugen und Angeklagte gegenseitig die kompletten Identitäten voneinander kennen.