Jugendvollzugsanstalten bieten durchgängig Ausbildungsplätze und Lehrstellen einschließlich entsprechender Abschlüsse an sowie auch das Nachholen eventuell fehlender schulischer Abschlüsse:

Schau Dir mal das Ausbildungsangebot einer Jugendvollzugsanstalt als Beispiel an, evtl. ändert sich dann Deine Einstellung zum Jugendvollzug:

Berufsausbildung | Justizvollzug Hessen

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Ich gehe mal davon aus, dass Du bei Beauftragung des Anwaltes eine Vollmacht unterschrieben hast, in der neben der Art der Vertretung darauf hingewiesen wurde, dass sich die Gebühren nach dem Streitwert richten und dass Du als Auftraggeber für die Kosten haftest.

Der Anwalt wird Dir sicher eine detailierte Kostennote übersandt haben in der seine gesamte Tätigkeit aufgelistet ist. Mehr kann er (und wird er) nicht verlangen.

Ich gehe mal davon aus, dass er Dir nichts unterschreiben wird.

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Die Meinung eines großen dt. RS-Versicherers:

"...

Hafte ich für illegale Downloads von Familienangehörigen oder Gästen?

In der Neufassung des Telemediengesetzes steht: Ein Vermittler eines Internetzuganges kann nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Die früher in Deutschland geltende sogenannte Störerhaftung ist damit sowohl für private als auch kommerzielle WLAN-Betreiber passé. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem ersten Urteil nach der Gesetzesänderung ausdrücklich klargestellt. Ein Problem allerdings bleibt: Verletzen Familienmitglieder oder Gäste aus dem heimischen WLAN heraus Urheberrechte, geht die Abmahnung nach wie vor dem Anschlussinhaber zu, weil der über die IP-Adresse ermittelt wird. Es ist dann zunächst seine Sache darzulegen, dass er selbst keine Urheberrechte verletzt hat, sondern ein offenes WLAN angeboten hat...."

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Das Problem ist halt, dass nach den Bestattungsgesetzen der Länder die nächsten Angehörigen die Kosten der Bestattung tragen müssen (unabhängig ob Erbe ausgschlagen wurde).

Es gibt die Möglichkeit einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Sozialbestattung beim Landratsamt/Stadt am Sozialamt zu stellen.

Dies geht auch nachträglich.

Da die Friedhofsverwaltung die Kosten einfordert gehe ich davon aus, dass sowieso nur eine Sozialbestattung erfolgte.

Lies Dir mal ein paar infos durch:

Sozialbestattung: Antrag, Kostenübernahme & Leistungen (bestatter.de)

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wenn ich es richtig in Erinnerung habe, kann der § 814 BGB beispielsweise im Mietrecht zur Anwendung kommen.

Besteht also an einer Mietwohnung ein Mangel, so kann der Mieter für die Dauer bis zur Beseitigung eine Mietminderung geltend machen. Zahlt er aber trotz dieses Wissens weiter, so kann er später nicht die zuviel gezahlte Miete zurückfordern.

(Aspekte wie Zahlung unter Vorbehalt sind nicht berücksichtigt)

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Entscheidungen in Strafsachen werden nach der Justizaktenaufbewahrungsverordnung bei Amtsgerichten nach 30 Jahren ausgeschieden. Wird die Akte wegen ihrer Bedeutung als Archivakte gekennzeichnet kommt sie nach Ende der Aufbewahrungsfrist dauerhaft ins Staatsarchiv.

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meine Meinung:

ein Schreiben an den Richter ist nicht sehr hilfreich, weil es der Richter nicht berücksichtigen und vermutlich auch gar nicht (inhaltlich) beantworten wird.

Wenn Du die Rüge nach § 321a ZPO erhebst, musst Du sie nach Abs. 4 schriftlich einreichen (innerhalb zwei Wochen) und sie auch entsprechend begründen.

Das Gericht wird sie dann der gegnerischen Partei zur Stellungnahme zuleiten und anschließend entscheiden.

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was will denn Dein Onkel von Dir mit "riesen Theater"? Falls es wirklich ein Mietverhältnis war und Dein Opa etwas bezahlt hat, was soll dann die Einschaltung eines Anwaltes, die Mieteinnahmen wären ja dann doch sowieso Deine.

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Das Gericht wird ihn vermutlich verurteilen, aber von der Verhängung einer Strafe nach § 60 StGB absehen:

Strafgesetzbuch (StGB)§ 60 Absehen von Strafe

Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.

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Eine Vorsorgevollmacht kannst Du selber erstellen, kannst natürlich auch selber entscheiden, wem Du die Vorsorgevollmacht erteilst, vor allem sollte derjenige den Du mit diesen Aufgaben "beglückst" natürlich vorher Bescheid wissen, ob er bereit ist, diese verantwortungsvolle Aufgabe zu übernehmen.

Sollte eine Betreuung erforderlich sein, so erfolgt diese immer über eine Betreuerbestellung durch das Amtsgericht, d.h. Du brauchst eine medizinische Stellungnahme und einen Besuch des Betreuungsrichters, der darüber entscheidet ob eine Betreuung nötig ist (Nachdem eine Betreuung jeder für Dich beantragten kann, soll es ja schon vorgekommen sein, dass der Betreute gar keine Betreuung wollte bzw. auch nicht brauchte).

Du kannst hier natürlich auch eine Betreuerverfügung errichten und bestimmen wer es werden sollte und wer nicht, gegebenenfalls sollte auch eine weitere Person genannt werden, falls die vorgesehene Person der Aufgabe nicht gewachsen ist.

Du kannst - was ratsam ist - die Vorsorgevollmacht bei Deinem Arzt hinterlegen oder bundeseinheitlich registrieren lassen. Die dortigen Angaben binden auch den bestellten Betreuer.

mehr findest Du hier:

BMJ - Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung

Betreuungsverfügung » Betreuungsvollmacht | pflege.de

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Gerichtsvollzieher antwortet nicht?

Guten Tag zusammen, Folgendes Problem, ein Freundin von mir hatte finanzielle Schwierigkeiten, weshalb sie ihre Wohnung räumen musste auf richterliche Anordnung hin. Doof gelaufen aber gemacht.

Die Gerichtsvollzieherin (GV) hat dann angeboten mit einer Lagerfirma die Sachen einzulagern bis sie eine neue Wohnung gefunden hat, stellt sie raus die Sachen müssen innerhalb einer Frist abgeholt werden - bis heute. Gestern hat die GV ab 12:52 per Mail nicht mehr geantwortet und hat die Frage wo und wie viel Sie bezahlen muss auch davor in den Mails nicht beantwortet. Wir haben natürlich auch versucht sie davor telefonisch mehrmals zu erreichen, woraufhin sie aber wenn nur per Mail antwortetete. Hatten auch mit dem Lager Unternehmen gesprochen, die können uns nur an die Sachen lassen, wenn wir bei der GV bezahlen. Diese gab uns aber wie erwähnt keine Auskunft wie wir das bei Ihr bezahlen können.

Heute ist der letzte Tag der Frist und die GV schrieb heute Morgen in einer email nur „ich kann die Frist nicht verlängern, sie müssen die Gegenstände heute abholen sonst werden sie Montag vernichtet“. Wir haben ihr daraufhin natürlich geantwortet und gefragt, wie und wo wir das bei Ihr bezahlen können - keine Antwort. Weder per Mail noch telefonisch. Im Internet steht, dass das Lager unternehmen heute geschlossen ist und wir dementsprechend auch dort niemanden telefonisch erreichen konnten. Demnach verzweifeln wir gerade, weil sie an die Gegenstände nicht ran kommt.

Sie hat sich mittlerweile schon damit abgefunden, dass Sie ihre Küche usw. Nicht wieder bekommt es geht jetzt nur noch einzig und allein um Ihre Anziehsachen, emotionale Dinge von Ihrer verstorbenen Oma und einem Karton wo Gegenstände drinnen sind, die Ihren Freund gehören.

Habt ihr Tipps was man machen kann?

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Soweit mir bekannt ist, richtet sich die Verwertung von Räumungsgut nach § 885 Abs. 4 Zivilprozessordnung. Der Gerichtsvollzieher wird, wenn die Lagerfrist abgelaufen ist, das Räumungsgut versteigern und nicht verwertbare Teile vernichten.

Die Herausgabe kann natürlich durch Bezahlung der Lagerkosten abgewendet werden. Der GV muss, wenn Du die Lagerkosten bezahlen kannst, das Geld annehmen.

§ 885 ZPO:

"...(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden...."

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Habe ich mich strafbar gemacht, obwohl ich mich nur gewehrt habe?

Hallo,

ich bin 22 Jahre alt und männlich.

Gestern wurde ich an der Bushaltestelle von einem Mann angesprochen, der mindestens 45 Jahre alt war. Er hat mir gesagt, dass ich einen guten Körper habe und dabei meine Muskeln angefasst, speziell meine Arme. Ich war erst überrascht und habe mir nichts weiter dabei gedacht.

Dann fing er an, weiterzureden und meinte, er könnte mich massieren.Währenddessen hat er mir an den Oberschenkel gefasst. Ich habe ihm sofort gesagt, dass er das lassen soll und habe ihn gewarnt, dass ich mich verteidigen werde, wenn er es noch einmal macht.

Trotzdem machte er sexuelle Anspielungen und fasste mich erneut an der Schulter an.

Ich habe mehrmals gesagt, dass er aufhören soll und dass ich mich wehren werde, wenn er weitermacht. Ich habe gezögert, weil ich mich noch nie auf der Straße geprügelt habe und Gewalt eigentlich vermeiden wollte. Doch als er nicht aufgehört hat und mir an die Brust gefasst hat, habe ich ihm eine Gerade und einen Haken gegeben. Er ist auf den Boden gefallen, und als er dort lag, habe ich ihm noch zwei Schläge auf die Nase gegeben.

Seine Nase ist definitiv gebrochen, und angeblich soll er einen Schädelbruch erlitten haben. Es lag ordentlich Blut auf dem Boden, aber ich weiß nicht genau, ob das wirklich vom Schädel kam oder nur von der Nase, weil die stark geblutet hat.

Jetzt hat er eine Anzeige gegen mich erstattet, und ich stehe mit meinem Anwalt in Kontakt. Mein Problem ist, dass es keine Kameras oder Zeugen gibt, die bestätigen können, dass er mich sexuell belästigt hat. Ich habe aber zu 100 % nur in Notwehr gehandelt.

Was passiert jetzt in so einem Fall? Wie kann ich beweisen, dass ich mich nur verteidigt habe? Und was droht mir rechtlich?

Danke für eure Antworten!

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Es gibt einen Grundsatz im deutschen Notwehrrecht: "Das Recht braucht dem Unrecht nicht weichen".

Das bedeutet aber auch, dass es im Notwehrrecht keine Verhältnismäßigkeit des angewandten Mittels gibt.

Überlegungen, wie zB "Du hättest auch weglaufen können" oder "eine Schelle hätte gereicht" stellen sich dabei gar nicht.

Wann ein bzw. der Angriff beendet ist und vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht, liegt in der direkten Situation im Sinne und Empfinden des Opfers und nicht in der nachträglichen Feststellung, wann es vorbei ist, hier.

Oder einfacher ausgedrückt" Wer sich (als sexueller Belästiger) in die Gefahr begibt, kommt darin um".

Es kann ja nicht angehen, dass sich das Opfer noch dafür rechtfertigen muss, dass es sich gegen einen gegenwärtigen Angriff gewehrt hat oder sich dabei noch gesondert strafbar gemacht hat.

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hmmm, ein Mehrfamilienhaus kaufen und sanieren, da musst Du´sicher einen Betrag hinlegen, der in etwa siebenstellig ist. Bei einer Beleihungsquote von 60 % wirst Du 400.000 Euro und mehr anderweitig hinblättern müssen.

Bringt Deine Verlobte soviel mit?

(Ende des Jahres Verlobung, dann in zwei Jahren verheiratet und in drei dann Kinder, jedenfalls ist die Zukunft der Kinder schon durch Abzahlungen der elterlichen Schulden "gesichert")

Über den Kauf eines (weiteren) Hauses brauchst Du Dir jetzt noch keine Gedanken machen.

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In Zivilsachen ist es ganz "einfach", für die Berechnung der Gebühren ist der Streitwert maßgbend.

In Strafsachen - wie in Deinem Fall - gibt es Rahmengebühren, die sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit richten. Soweit mir bekannt ist fällt eine Grundgebühr im Rahmen von 44 - ca. 400 Euro an, die bist Du sozusagen schon los, wenn Du beim Anwalt die Klinke der Kanzleitür drückst.

Dazu kommt dann noch die Vorverfahrensgebühr und/oder eine Terminsgebühr bei einer Vernehmung oder einem Sühnetermin mit bis zu ca. 500 Euro.

Dann bist Du schnell mit bis zu 1.000 Euro dabei. Natürlich kannst Du mit dem Anwalt darüber streiten, ob die Höhe der angesetzten Gebühr der Wichtigkeit und Schwere der Sache angemessen ist.

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Da musste ich jetzt tatsächlich "Meyers-Konversations-Lexikon" Band 1 v, 1895 bemühen, der das Altenteil bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Hofes auch als Auszugsrecht, Leibgeding etc. bezeichnet, bei dem sich der Übergeber = Auszügler ein bestimmtes Recht an dem übergebenen Hof vorbehält, also neben der üblichen Versorgung zum Lebensunterhalt auch Betretungsrecht von Feld und Wald.

Das Problem war nämlich, wurde im Übergabevertrag etwas vergessen und nicht "überschrieben", dann brauchten es die Übernehmer nicht leisten. Waren zB die wöchentlichen Eier nicht garantiert, so gab es keine und wurden die nötigen Ster Brennholz nicht berücksichtigt, so blieb das Austraghaus eben kalt im Winter.

Rauhe Sitten, aber Kinder wurden eben geschunden und als sie den Hof bekamen, wurden die Alten geschunden.

Im Grundbuch reichte die Bezeichnung als Auszugsrecht, wie es ausgestaltet wurde, ergab sich aus der notariellen Bewilligungsurkunde.

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Für Besuchstermine musst Du einen Besuchsschein bei der JVA beantragen.

Geld kannst Du ihm schicken soviel Du willst, er kann aber nur über einen geringen monatlichen Teil davon verfügen. Was drüber geht, wird seinem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Am besten ist, Du zahlst ordentlich auf das Eigengeldkonto ein, dann kann dieses Geld nämlich gepfändet werden vom Opfer der Straftat und hilft wenigstens etwas, erlittenen Schaden und Leiden zu mildern.

Manche JVA lassen Pakete in gewissem Umfang zu, siehe da:

"...Der Empfang von Paketen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Anstalt. Vom Empfang ausgeschlossen sind Pakete, die Nahrungs- und Genussmittel enthalten sowie Pakete, deren Inhalt geeignet ist, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden. Aus Sicherheitsgründen ist jedes eingehende Paket im Beisein des Gefangenen durch die Anstalt zu öffnen und der Inhalt zu kontrollieren. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Gefangenen genommen, der absendenden Person – auf Kosten des Gefangenen oder des Empfängers – zurückgesandt oder vernichtet werden...."

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Mein Wissensstand:

Eingehende Telefongespräche werden nicht durchgestellt. Auch Zurückrufen geht nicht. Die Inhaftierten haben entweder ein Telefonkonto oder eine Telefonkarte.

Ausgehende Anrufe können nur erfolgen, wenn zuvor eine Erklärung des Anschlussinhabers vorliegt, dass ein Anruf vom Inhaftierten erfolgen darf.

Liegt diese Genehmigung vor, dann kann die Nummer freigeschaltet werden. Eine Freischaltung ist nicht erforderlich bei Anrufen beim Verteidiger oder Behörden.

Die Nutzungszeiten sind je nach Vollzugsanstalt geregelt.

Was den Besuch betrifft, benötigt mal eine Besuchsgenehmigung. Die kann als Dauergenehmigung erteilt werden. Besuchszeiten sind regelmäßig begrenzt.

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Es gibt die Kronzeugenregelung nach § 46b StGB. Liegen die Voraussetzungen vor, dann kann nach § 49 StGB die Strafe gemildert werden, bei einer Tat die mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet wird, kann eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren treten.

Geht aber nur bei bestimmten Straftaten, entweder mit erhöhtem Mindestmass an Freiheitsstrafe oder lebenslang. Bei Ladendiebstahl greift das nicht.

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Meine Meinung in Kürze:

Die Pfändung eines PP-kontos ist ein Eingriff in die Rechte des Schuldners und des Drittschuldners und kann infolge des Vollstreckungsmonopoles des Staates hier nur durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines deutschen Gerichtes erfolgen.

Zwar kann auch gepfändet werden, wenn der Drittschuldner (Paypal) im Ausland ist, aber die Pfändung wird nur wirksam, wenn sie bei dem Drittschuldner durch einen Gerichtsvollzieher mit zeitlichem Zustellungsvermerk erfolgt.

In die Vollstreckungshoheit eines anderen Staates kann aber mit einem deutschen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht eingegriffen werden, sondern nur mit einem gesonderten Vollstreckungstitel des Landes in dem der Drittschuldner seinen Sitz hat (Luxemburg).

Ein Luxemburger Gericht kann ja auch nicht Konten oder Lohn mit einem Beschluss pfänden, der nur in Luxemburg erlassen ist.

Zustellungen ins Ausland sind nach ZPO mit Einschreiben gg Rückschein vorzunehmen, beim Schuldner kein Problem, beim Drittschuldner auch möglich, brauchen diesen aber aus oben genannten Gründen nicht zu interessieren.

Wenn überhaupt, müsste von dem Ausländischen Gericht ein Pfändung des Kontos nach den dort geltenden Regeln erfolgen.

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