einen Berechtigungschein für Beratungshilfe bekommst Du beim Amtsgericht, wenn Du bedürftig bist. Beziehst Du beispielsweise Bürgergeld liegt grundsätzlich Bedürftigkeit vor.
Mit dem Berechtigungsschein, den der Rechtspfleger ausstellt, kannst Du zu einem Anwalt Deiner Wahl gehen und Dich beraten lassen. Mit der Ausstellung hat ein Richter nichts zu tun.
Ein Beratungsschein wird Dir auch nur ausgestellt, wenn eine anwaltliche Beratung nötig erscheint und nicht mutwillig ist.
(Einen Beratungsschein bekommst Du zB nicht, wenn Du Dich beraten lassen willst, ob Du wegen es Nachportos eine Verfassungbeschwerde einreichen willst)
Beratungshilfe wird zudem nur für aussergerichtliche Verfahren bewilligt, falls also schon ein Verfahren bei Gericht anhängig ist, bekommst Du keine Beratungshilfe.
In Strafsachen beschränkt sich der Berechtigungschein nur auf Beratung.
In Zivilsachen besteht auch die Möglichkeit, dass der Anwalt mit einem Schreiben an den Gegner die Sache erledigen kann.
Eine Abrechnung des Beratungshilfescheines führt der Anwalt gegenüber dem Gericht selbständig durch. Du hast dann damit nichts mehr zu tun. Selber zahlen musst Du nichts, der Anwalt kann 15 Euro verlangen, worauf allerdings die meisten Anwälte verzichten.