Wann Verjährung nach Blitzer?
Moin,
Hab da mal ne Frage.
Gewöhnlich gibt es ja diese 3 Monate Verjährungsfrist, in dessen Zeit ein Bußgeldbescheid zugestellt werden sollte. Nun ist es in meinem Fall so, dass ich damals mit dem Auto meiner Oma unterwegs war und leider geblitzt wurde. Das ganze war bereits am 15. November und bisher gab es noch keinerlei Post an meine Oma, kein Anhörungsbogen etc.
Hatte irgendwo gehört, dass andere Fristen gelten, wenn nicht der Eigentümer des Fahrzeugs geblitzt wurde sondern ein anderer Fahrer. Wie schaut es da aus?
Danke.
2 Antworten
Noch haben die Zeit, die Verjährung setzt nach 3 Monaten ein, also 15. Februar.
Das spielt Dir aber in Deine Karten, denn die Post muss auch innerhalb der 3 Monate bei Dir ankommen.
Also sollte Deine Oma den (wenn er kommt) Anhörungsbogen erst recht spät zurücksenden. Da sollte Sie auch Dich als Fahrzeugführer benennen. Da steht wohl was von 7 Tagen, aber nach 14 Tagen reicht auch. Vielleicht kommst Du dann über die 3 Monate.
Gibt Sie Deinen Namen nicht an, bekommt Sie ein Fahrtenbuch auferlegt und muss dafür noch bezahlen und bekommt, zur Überprüfung der korrekten Führung Besuch,
Aus der Kanzlei meiner Frau kenne ich es nur anders. Vielleicht sieht es bei besonders schweren Verstößen anders aus.
Nein, die Verjährung beginnt mit dem Tatzeitpunkt. Sie wird auch nicht durch einen Zeugenbefragungsbogen an den Halter unterbrochen, sondern nur durch einen Anhörungsbogen, und auch dann nur gegenüber dem Empfänger.
Wenn bis zum 15.02.2025 kein Anhörungsbogen abgefasst wird, ist die Tat höchstwahrscheinlich verjährt (die rechtzeitige Abfassung genügt, sofern das Dokument "alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt").
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
So ist es.
Nur Maßnahmen gegen den Fahrer persönlich haben unterbrechende Wirkung für die Verjährung. Es muss also bis zum 15.02. ein Anhörungsbogen erstellt werden, der sich an den Fahrer richtet.
Ich stimme dir zu - nur das Fahrtenbuch kommt nicht beim ersten Mal, wenn der eigentliche Fahrer nicht benannt werden "kann".